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Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2021.01; Einbürgerungserleichterungen im öffentlichen Interesse (Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2021.01 - AW-StAG 2021.01)
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2021.01; Einbürgerungserleichterungen im öffentlichen Interesse (Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2021.01 - AW-StAG 2021.01)
vom 19. August 2021
Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2021.01
an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Einbürgerungserleichterungen im öffentlichen Interesse
Vom 19. August 2021
Gz.: 21-813-00
Zur Gewährleistung einheitlicher Standards in den Einbürgerungsverfahren der Staatsangehörigkeitsbehörden und gleicher Einbürgerungsbedingungen für die Ausländer*innen im Land Brandenburg weise ich Folgendes allgemein an:
1 1Eine Gewährung von Einbürgerungserleichterungen1 in einem spezifisch staatlichen Interesse an der Einbürgerung (öffentliches Einbürgerungsinteresse) bedarf meiner vorherigen Zustimmung2. 2Die Zustimmung ist in Textform zu einem mit Gründen versehenen eigenen Entscheidungsvorschlag der Staatsangehörigkeitsbehörde einzuholen. 3Aktenauszüge sind, soweit dies zur Nachvollziehbarkeit des Vorschlags unerlässlich ist, in Kopie beizufügen.
2 Die Verpflichtung nach Nummer 1 besteht nicht, wenn das öffentliche – spezifisch staatliche – Interesse an der Gewährung bestimmter Einbürgerungserleichterungen durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes (Artikel 84 Absatz 2 GG) bestimmt3, vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat allgemein anerkannt4 oder von der Aufsichtsbehörde (§ 2 StAngZustG) allgemein ermessensbindend vorgegeben oder allgemein anerkannt ist5.
1 Beachte: Gebührenermäßigungen und Gebührenbefreiungen (§ 38 Absatz 4 StAG) sind keine Einbürgerungserleichterungen.
2 Beachte: 1Dies gilt (nur) dann, wenn zu prüfen und zu entscheiden ist, ob Gründe eines spezifisch staatlichen Interesses an der Einbürgerung es rechtfertigen oder sogar gebieten, eine gesetzlich oder durch Verwaltungsvorschrift ermöglichte Einbürgerungserleichterung zu gewähren, insbesondere in Anwendung von § 8 Absatz 2 StAG oder von § 9 Absatz 1 Satz 2 StAG oder bei einer unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 StAG eröffneten Ermessensausübung in Anwendung von, beispielsweise, Nummer 8.1.3.5 oder Nummer 8.1.2.6.3.6 StAR-VwV. 2Die vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 2 StAngZustG) ist nicht einzuholen, wenn lediglich zu prüfen und zu entscheiden ist, ob Gründe eines öffentlichen Interesses der Gewährung einer im Interesse der Antragstellenden eröffneten Einbürgerungserleichterung entgegenstehen, beispielsweise in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 2 StAG oder von § 12a Absatz 1 Satz 4 StAG.
3 Wie, beispielsweise, für die Personengruppe der staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftigen, vgl. Nummer 8.1.3.1 StAR-VwV.
4 Wie, beispielsweise, bei Staatsangehörigen des Staates Israel, vgl. Rundschreiben des BMI an die Länder vom 11. Februar 2020, Gz.: V II 5 – 20102/8#4, auszugsweise im Internet veröffentlicht unter: https://www.asyl.net/rsdb/M28109/ (Letzter Zugriff: 19. August 2021).
5 Bisher bestand dazu auf Grund der insoweit auch für den Vollzug des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Land Brandenburg hinreichend bedarfsgerechten Vorgaben des Bundes keine Veranlassung.