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Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2021.01 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg; Einbürgerungserleichterungen im öffentlichen Interesse (AW-StAG 2021.01)
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2021.01 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg; Einbürgerungserleichterungen im öffentlichen Interesse (AW-StAG 2021.01)
vom 19. August 2021
geändert durch Allgemeine Weisung vom 1. August 2024
Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2021.01
an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Einbürgerungserleichterungen im öffentlichen Interesse
Vom 1. August 20241
Gz.: 03-21-813-00/2010-001/007
1 1Eine Gewährung von Einbürgerungserleichterungen in einem spezifisch staatlichen Interesse an der Einbürgerung (öffentliches Einbürgerungsinteresse) bedarf der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 2 StAngZustG), wenn zu prüfen und zu entscheiden ist, ob Gründe eines spezifisch staatlichen Interesses an der Einbürgerung es gebieten oder rechtfertigen, eine gesetzlich oder durch Verwaltungsvorschrift ermöglichte Einbürgerungserleichterung zu gewähren, insbesondere in Anwendung von § 8 Absatz 2 StAG oder von § 9 Absatz 1 Satz 2 StAG oder bei einer unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 StAG eröffneten Ermessensausübung in Anwendung von, beispielsweise, Nummer 8.1.3.5 oder Nummer 8.1.2.6.3.6 StAR-VwV. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn das öffentliche – spezifisch staatliche – Interesse an der Gewährung bestimmter Einbürgerungserleichterungen – wie zum Beispiel in Nummer 8.1.3.1 StAR-VwV für die Personengruppe der staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftigen – durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes (Artikel 84 Absatz 2 GG) oder allgemeine Weisung der Aufsichtsbehörde ermessensbindend vorgegeben ist. 3Gebührenermäßigungen und Gebührenbefreiungen (§ 38 Absatz 4 StAG) sind keine Einbürgerungserleichterungen.
2 Die vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde wird nicht eingeholt, wenn lediglich zu prüfen und zu entscheiden ist, ob Gründe eines öffentlichen Interesses der Gewährung einer im Interesse der Antragstellenden eröffneten Einbürgerungserleichterung entgegenstehen, beispielsweise in Anwendung von § 10 Absatz 3 StAG oder von § 12a Absatz 1 Satz 4 StAG.
3 1Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde wird in Textform zu einem mit Gründen versehenen eigenen Entscheidungsvorschlag der Staatsangehörigkeitsbehörde eingeholt. 2Aktenauszüge sind, soweit dies zur Nachvollziehbarkeit des Vorschlags unerlässlich ist, in Kopie beizufügen.