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Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.07 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Einführung der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VAH-StAG) vom 1. Juni 2015 (AW-StAG 2014.07)
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.07 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Einführung der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VAH-StAG) vom 1. Juni 2015 (AW-StAG 2014.07)
vom 16. Januar 2014
zuletzt geändert durch Allgemeine Weisung vom 30. Mai 2025
Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.07
an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Einführung der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern
zum Staatsangehörigkeitsgesetz (AH-StAG 2025)
Vom 30. Mai 20251
Gz.: 03-21-811-41/2010-001/002
1 Soweit Abweichendes weder in Allgemeinen Weisungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten bestimmt noch den Staatsangehörigkeitsbehörden in Informationen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten als Auffassung der Fachaufsichtsbehörde (§ 2 Satz 1 StAngZustG, § 122 Absatz 1 BbgKVerf) mitgeteilt ist, werden der Ausführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie der staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern (BMI) zum Staatsangehörigkeitsgesetz (AH-StAG) vom 1. Mai 2025 in ihrer jeweils auf den Internetseiten des BMI veröffentlichten Fassung einschließlich etwaiger dort zu ihnen ebenfalls veröffentlichter gesonderter Aktualisierungen (Änderungen und Ergänzungen) zu Grunde gelegt; Hinweise zur Ermessensausübung nach § 38 Absatz 4 StAG gelten als Empfehlung einer entsprechenden Gebührenentscheidung.
2 Die Verbindlichkeit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13. Dezember 20002 bleibt unberührt.
1 5. Aktualisierung. Neufassung von Nummer 1 Satz 1 und Ersetzung der Fassung vom 29. Juli 2024.
2 http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de