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Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.27 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Aussetzung der Entscheidung über die Einbürgerung bei Ermittlungen gegen Antragstellende wegen des Verdachts einer Straftat (AW-StAG 2014.27)

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.27 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Aussetzung der Entscheidung über die Einbürgerung bei Ermittlungen gegen Antragstellende wegen des Verdachts einer Straftat (AW-StAG 2014.27)

vom 13. Januar 2014

geändert durch Allgemeine Weisung vom 31. Juli 2024

Ministerium des Innern des Landes Brandenburg

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.27

an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

Aussetzung der Entscheidung über die Einbürgerung bei Ermittlungen gegen Antragstellende wegen des Verdachts einer Straftat

Vom 31. Juli 20241
Gz.: 03-21-812-10/2010-001/002

1 1Eine Aussetzung der Entscheidung über die Einbürgerung nach § 12a Absatz 3 StAG wird den Antragstellenden mitgeteilt. 2Dabei wird ihnen gemäß § 34 Satz 2 StAG in Verbindung mit § 82 Absatz 1 AufenthG aufgegeben, einen Abschluss des Ermittlungsverfahrens unverzüglich mitzuteilen und im Falle einer Verurteilung eine Ausfertigung des mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Urteils unverzüglich vorzulegen.

2 Ist bekannt, dass gegen Antragstellende wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, oder bestehen dafür nach Aktenlage tatsächliche Anhaltspunkte, wird die Entscheidung über die Einbürgerung gleichwohl nicht oder nicht länger ausgesetzt, sondern über den Einbürgerungsantrag – gegebenenfalls nach Anhörung der Antragstellenden – entschieden, wenn oder sobald die Sache unabhängig vom Ausgang des Ermittlungs- oder Strafverfahrens entscheidungsreif ist und es insbesondere nicht darauf ankommt, ob die Antragstellenden die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StAG und der inhaltsgleichen Ermessensausübungsvoraussetzung des § 8 Absatz 1 Nummer 2 StAG erfüllen, weil

2.1 der Einbürgerungsantrag unzulässig ist,

2.2 die Einbürgerung auf Grund von Sachverhalten, die nicht Gegenstand der Ermittlungen sind, gemäß § 11 StAG ausgeschlossen ist oder

2.3 andere zwingende Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs nicht vorliegen und ein Ermessen nicht eröffnet ist.


1 1. Aktualisierung. Redaktionelle Neufassung und Ersetzung der Fassung vom 13. Januar 2014.