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Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.25 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Mitwirkung an den Einladungen zu den jährlichen Zentralen Einbürgerungsfesten des Landes (AW-StAG 2014.25)

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.25 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Mitwirkung an den Einladungen zu den jährlichen Zentralen Einbürgerungsfesten des Landes (AW-StAG 2014.25)

vom 16. Dezember 2013

zuletzt geändert durch Allgemeine Weisung vom 31. Juli 2024

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg 

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.25

an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

Mitwirkung an den Einladungen zu den jährlichen Zentralen Einbürgerungsfesten
des Landes

Vom 31. Juli 20241
Gz.: 03-21-085-82/2010-001/012

1 Im Zusammenhang mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde werden den einzubürgernden Personen oder den sie gesetzlich Vertretenden ungeachtet der Bestimmung des § 16 Satz 3 StAG in der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nummer 104) geänderten Fassung bis auf weiteres zur Verfügung gestellt:

1.1 Die Information des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Einladung zum Zentralen Einbürgerungsfest des Landes (Anlage 1) nebst Erklärungsformular (Anlage 1-1).

1.2 Die Information der Integrationsbeauftragten des Landes zur Teilnahme am Podiumsgespräch auf dem Zentralen Einbürgerungsfest des Landes Brandenburg (Anlage 2) nebst Erklärungsformular (Anlage 2-1).

2 1In der Einbürgerungsakte wird nur vermerkt, dass die Informationen (Nummer 1.1 und Nummer 1.2) zur Verfügung gestellt wurden. 2Zur Entgegennahme der Informationen und zur Weiterleitung von Erklärungen an das Ministerium des Innern und für Kommunales oder an die Integrationsbeauftragte des Landes wird in der Einbürgerungsakte nichts vermerkt.

3 1Im Zusammenhang mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde abgegebene Erklärungen nach Nummer 1.1, deren Urschrift anschließend bei denen verbleibt, die sie abgegeben haben, werden eingescannt und spätestens an dem auf die Einbürgerung folgenden Arbeitstag im Dateiformat *.pdf an das besondere E-Mail-Postfach des Ministeriums des Innern und für Kommunales, Referat 21,

ZentralesEinbuergerungsfest@mik.brandenburg.de

zugleitet. 2Dabei wird als Mail-Betreff "ZEF: [Anzahl] Erklärung[en]" angegeben; weitere Angaben außer der eigenen Absenderinformation (Signatur) der Staatsangehörigkeitsbehörde werden in die E-Mail nicht aufgenommen. 3Die Staatsangehörigkeitsbehörden nutzen das E-Mail-Postfach nicht für andere Mitteilungen an die Aufsichtsbehörde.

4 1Erklärungen nach Nummer 1.2, die im Zusammenhang mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde abgegeben werden, werden in Urschrift gesammelt und in nur einer Postsendung für jedes Kalenderjahr bis spätestens zum 15. Januar des jeweils folgenden Kalenderjahres an die auf dem Erklärungsformular angegebene Postanschrift der Integrationsbeauftragten des Landes übersandt. 2Sind keine Erklärungen abgegeben worden, wird der Integrationsbeauftragten dies mit einfacher E-Mail an die in ihrer Information angegebene E-Mail-Adresse mitgeteilt.

Anlage 1       Information nach Nummer 1.1 (nicht veröffentlicht)
Anlage 1-1    Erklärungsformular nach Nummer 1.1 (nicht veröffentlicht)
Anlage 2       Information nach Nummer 1.2 (nicht veröffentlicht)
Anlage 2-1    Erklärungsformular nach Nummer 1.2 (nicht veröffentlicht)


1 4. Aktualisierung. Redaktionelle Neufassung und Ersetzung der Fassung vom 20. Dezember 2021. Nummer 1 geändert, Nummer 3 Satz 3 angefügt.