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Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.21
Datenübermittlungen an die örtliche Meldebehörde (AW-StAG 2014.21)
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.21
Datenübermittlungen an die örtliche Meldebehörde (AW-StAG 2014.21)
vom 7. Januar 2014
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.21
an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden ordnungsgemäßen Ausführung von § 33 Absatz 5 StAG weise ich Folgendes allgemein an:
1 Die in § 33 Absatz 2 StAG bestimmten Daten sind an die örtlichen Meldebehörden unverzüglich zu übermitteln (§ 30 Absatz 5 StAG), nachdem die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt (§ 16 StAG) oder in Bezug auf einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 StAG entschieden wurde, dass die betroffene Person die im Melderegister eingetragene deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben (§ 30 Absatz 1 StAG) oder die optionspflichtige Person die im Melderegister eingetragene deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren oder aufgegeben hat (§ 29 Absatz 6 StAG).
2 Andere als die in § 33 Absatz 2 StAG bestimmten Daten, insbesondere Angaben zum Bestehen oder Nichtbestehen einer ausländischen Staatsangehörigkeit, dürfen auf der Rechtsgrundlage des § 33 Absatz 5 StAG nicht übermittelt werden.
3 1Bei der Einbürgerung wird möglichst darauf hingewirkt, dass die betroffenen meldepflichtigen Personen eine Auskunft nach § 18 Nummer 1 BbgMeldeG zu ihren gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 10 BbgMeldeG im Melderegister gespeicherten Angaben selbst erteilen oder durch die Staatsangehörigkeitsbehörde erteilen lassen. 2Die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde darf jedoch nicht davon abhängig gemacht werden.