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Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.21 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Mitteilungen an die zuständige Meldebehörde (zu § 33 Absatz 5 und § 5 Absatz 1 Satz 2 StAG) (AW-StAG 2014.21)

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.21 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Mitteilungen an die zuständige Meldebehörde (zu § 33 Absatz 5 und § 5 Absatz 1 Satz 2 StAG) (AW-StAG 2014.21)

vom 7. Januar 2014

geändert durch Allgemeine Weisung vom 31. Juli 2024

Ministerium des Innern des Landes Brandenburg

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.21

an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

Mitteilungen an die zuständige Meldebehörde
(zu § 33 Absatz 5 und § 5 Absatz 1 Satz 2 StAG)

Vom 31. Juli 20241
Gz.: 03-21-810-65/2010-001/006

1 1Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen der zuständigen Meldebehörde die in § 33 Absatz 2 StAG bestimmten Daten unverzüglich nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde (§ 16 StAG) bzw. nach Aushändigung oder Zustellung einer nach § 5 Absatz 4 StAG ausgestellten Urkunde über dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder bei Eintritt der Bestandskraft einer Feststellungsentscheidung nach § 30 Absatz 1 StAG mit, § 33 Absatz 5 StAG bzw. § 5 Absatz 1 Satz 2 iVm § 33 Absatz 5 StAG. 2Auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften dürfen andere als die in § 33 Absatz 2 StAG bestimmten Daten, insbesondere Angaben zum Bestehen oder Nichtbestehen einer ausländischen Staatsangehörigkeit, der zuständigen Meldebehörde nicht übermittelt werden.

2 Die betroffenen Personen werden bei der Einbürgerung sowie beim Erklärungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Aushändigung eines Merkblatts zu den Mitteilungspflichten beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und bei einem Verlust ausländischer Staatsangehörigkeiten auch darauf hingewiesen, dass unnötiger Mehraufwand vermieden wird, wenn sie die aktuell zutreffenden Angaben zu ihren ausländischen Staatsangehörigkeiten der Meldebehörde sogleich von sich aus mitteilen.


1 1. Aktualisierung. Redaktionelle Neufassung und Ersetzung der Fassung vom 7. Januar 2014 unter Anpassung an die mit Artikel 1 Nummer 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3538) und Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 (BGBl. I Nummer 104) bestimmten Rechtsänderungen.