Suche
ARCHIV
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.17
Privilegierung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 StAG bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs (AW-StAG 2014.17)
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.17
Privilegierung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 StAG bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs (AW-StAG 2014.17)
vom 16. Dezember 2013
Außer Kraft getreten am 29. Juli 2024 durch Allgemeine Weisung vom 1. August 2024
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.17
an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Zur Gewährleistung einheitlicher Standards in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten weise ich Folgendes allgemein an:
1 1Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 StAG wird die Frist nach § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG (Regeldauer des rechtmäßig gewöhnlichen Inlandsaufenthalts im Inland) nur dann verkürzt, wenn die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 10 Absatz 1 IntV) nachgewiesen ist. 2Es genügt nicht, dass nur die einer erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs entsprechenden Sprachkenntnisse (vgl. § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 IntV; § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 4 StAG) mit zum Beispiel einem B1-Zertifikat und die über eine erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 17 Absatz 2 iVm § 3 Absatz 1 Nummer 2 IntV) hinausgehenden staatsbürgerlichen Kenntnisse (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 5 StAG) mit einer Einbürgerungstestbescheinigung (vgl. § 10 Absatz 7 StAG iVm § 1 Absatz 3 und 4 EinbTestV) oder mit einer dem Muster 4 der Anlage zu dieser Allgemeinen Weisung entsprechenden Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am skalierten Test "Leben in Deutschland" (vgl. § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 5 IntV iVm § 1 Absatz 3 EinbTestV) nachgewiesen werden.
2 1Über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf fälschungsgeschütztem Papier, das mit dem Logo des Bundesamtes versehen ist, ein dem Muster 1 der Anlage zu dieser Allgemeinen Weisung entsprechendes "Zertifikat Integrationskurs" aus (§ 17 Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2 IntV); das Zertifikat weist gemäß seinen Ausstellungsvoraussetzungen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 4 StAG) nach, jedoch keine den Anforderungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 5 StAG iVm § 1 Absatz 3 EinbTestV, § 17 Absatz 5 IntV entsprechenden staatsbürgerlichen Kenntnisse. 2Für eine Privilegierung, das heißt, für eine Verkürzung der Mindestdauer eines rechtmäßig gewöhnlichen Inlandsaufenthalts (§ 10 Absatz 1 Satz 1 StAG) auf sieben Jahre nach § 10 Absatz 3 Satz 1 StAG muss – soweit sich aus Nummer 3.3 oder Nummer 4 nichts Anderes ergibt – ein solches Zertifikat vorgelegt werden.
3 Im Einzelnen ist für die Prüfung der in § 10 Absatz 3 Satz 1 StAG bestimmten Privilegierungsvoraussetzung nach Maßgabe einer Information des Bundesministerium des Innern vom 4. November 2014, Gz.: VII5-12008/1#3, Folgendes zu beachten:
3.1 1Das dem Muster 1 der Anlage zu dieser Allgemeinen Weisung entsprechende "Zertifikat Integrationskurs" des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wird als Bescheinigung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 IntV – unabhängig davon, wann an den einzelnen Integrationskursabschnitten (vgl. § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 17 sowie § 12 IntV) und den Abschlusstests nach § 17 Absatz 2 IntV teilgenommen wurde – ab 1. Januar 2015 ausgestellt. 2In dem Zertifikat ist gemäß § 17 Absatz 4 Satz 1 IntV angeben, dass die Person, auf die es ausgestellt ist, am Integrationskurs (§ 10 Absatz 1 IntV) teilgenommen hat (vgl. auch § 10 Absatz 3 Satz 1 StAG). 3Es wird unter den in § 17 Absatz 2 IntV bestimmten Voraussetzungen nur ausgestellt, wenn an mindestens vier der bis zu sieben Integrationskursabschnitte teilgenommen wurde, das heißt, beispielsweise, auch dann, wenn nur an mindestens vier Abschnitten des Sprachkurses (vgl. § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 17 IntV), nicht auch am Orientierungskurs (§ 12 IntV) teilgenommen wurde. 4Die Anzahl der abgeschlossenen Kursabschnitte ermittelt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anhand seiner Abrechnungen mit der von ihm als Kursträgerin zugelassenen Einrichtung; Kursart und Fehlstunden werden dabei nicht berücksichtigt.
3.2 Ist am Integrationskurs nicht oder ist an weniger als vier Kursabschnitten teilgenommen worden, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn im skalierten Sprachtest "Deutsch-Test für Zuwanderer" (§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IntV) das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und im skalierten Test "Leben in Deutschland" (§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IntV) die für das Bestehen des Orientierungskurses notwendige Punktzahl erreicht wurde (vgl. § 17 Absatz 2 iVm § 3 Absatz 1 Nummer 2 IntV), das dem Muster 2 der Anlage zu dieser Allgemeinen Weisung entsprechende "Zertifikat Integrationskurs" aus; das Zertifikat, das weder eine Bescheinigung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 IntV noch ein Nachweis nach § 17 Absatz 5 IntV ist, enthält keine Aussage zur Teilnahme am Integrationskurs.
3.3 1Selbstzahlenden Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern bescheinigt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht eine erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs (§ 17 Absatz 4 Satz 1 IntV), sondern nur eine erfolgreiche Teilnahme an den Abschlusstests nach § 17 Absatz 2 IntV; das Bundesamt verfügt bezüglich dieser Personengruppe über keine Informationen zur Teilnahme am Integrationskurs. 2Zur Bescheinigung nur einer gemäß § 17 Absatz 2 IntV erfolgreichen Teilnahme am skalierten Sprachtest "Deutsch-Test für Zuwanderer" (§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IntV) und am skalierten Test "Leben in Deutschland" (§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IntV) stellt das Bundesamt das dem Muster 2 der Anlage zu dieser Allgemeinen Weisung entsprechende "Zertifikat Integrationskurs" aus; gemäß seinen Ausstellungsvoraussetzungen weist auch ein solches Zertifikat ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 4 StAG) nach, jedoch keine den Anforderungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 5 StAG iVm § 1 Absatz 3 EinbTestV, § 17 Absatz 5 IntV entsprechenden staatsbürgerlichen Kenntnisse. 3Wird zu einem Einbürgerungsantrag – gegebenenfalls erst auf Nachfrage (vgl. § 24 Absatz 1 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg) – vortragen, dass an mindestens vier Integrationskursabschnitten teilgenommen wurde, ist im Einbürgerungsverfahren gemäß § 24 Absatz 1 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg Gelegenheit zu geben, dies anderweitig nachzuweisen (vgl. § 37 Absatz 1 StAG in Verbindung mit § 82 AufenthG), zum Beispiel durch Teilnahmebescheinigungen der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Integrationskursträger zugelassenen Einrichtungen (vgl. § 14 Absatz 4 und 6 IntV) oder durch Anmeldungs- und Zahlungsbelege. 4Höhere Anforderungen, als dem in Nummer 3.1 Satz 4 genannten Standard des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entsprechen, dürfen an einen solchen Nachweis nicht gestellt werden.
3.4 Ist an den Abschlusstests nach § 17 Absatz 2 IntV nicht erfolgreich teilgenommen worden, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine dem Muster 3 der Anlage zu dieser Allgemeinen Weisung entsprechende Bescheinigung über die erreichten Prüfungsergebnisse aus (vgl. § 17 Absatz 4 Satz 3 IntV).
3.5 Nach dem 31. Dezember 2014 ausgestellte Bescheinigungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über eine Teilnahme am skalierten Test "Leben in Deutschland" (§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IntV) enthalten keinen Hinweis mehr dazu, ob mit dem Test die Teilnahme an einem Integrationskurs abgeschlossen wurde. 2Ist in dem Test ein § 17 Absatz 5 IntV iVm § 1 Absatz 3 EinbTestV entsprechendes Ergebnis erzielt worden, das heißt, wurden mindestens 17 der 33 Fragen des Fragebogens richtig beantwortet, stellt das Bundesamt auf fälschungsgeschütztem Papier, das mit dem Logo des Bundesamtes versehen ist, eine dem Muster 4 der Anlage zu dieser Allgemeinen Weisung entsprechende Bescheinigung aus. 3Ist die Testteilnahme nur im Sinne von § 17 Absatz 2 iVm § 3 Absatz 1 Nummer 2 IntV erfolgreich gewesen, das heißt, wurden nur 15 oder 16 der 33 Fragen des Fragebogens richtig beantwortet, stellt das Bundesamt eine dem Muster 5 der Anlage zu dieser Allgemeinen Weisung entsprechende einfache Bescheinigung aus.
4 Werden Bescheinigungen über eine erfolgreiche Teilnahme an den Abschlusstests nach § 17 Absatz 2 IntV vorgelegt, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vor dem 1. Januar 2015 ausgestellt hat, ist eine erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs auch dann nachgewiesen, wenn eine vom Bundesamt nach dem 30. Juni 2013 ausgestellte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am skalierten Test "Leben in Deutschland" (§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IntV) einen Hinweis dazu enthält, dass mit dem Test die Teilnahme an einem Integrationskurs abgeschlossen wurde.
5 1Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vorgelegte Bescheinigung, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgestellt worden sein soll und im Einzelfall für eine Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde konkret entscheidungserheblich ist, gefälscht worden sein könnte, ist vor einer Sachentscheidung eine Stellungnahme des Bundesamtes einzuholen. 2Kommt es für eine Sachentscheidung in der betreffenden Staatsangehörigkeitsangelegenheit auf die Bescheinigung nicht an, ist das Bundesamt über Zweifel an ihrer Echtheit zu unterrichten. 3Ergibt sich aus einer Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dass die der Staatsangehörigkeitsbehörde vorgelegte Bescheinigung, die vom Bundesamt ausgestellt worden sein soll, gefälscht wurde, sind die Bescheinigung und die Stellungnahme des Bundesamtes der Aufsichtsbehörde (§ 2 StAngZustG) mitzuteilen.
Anlagen
- 1