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Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.14
Einbürgerungszusicherungen bei Fehlen notwendiger Voraussetzungen für eine Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit (AW-StAG 2014.14)

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.14
Einbürgerungszusicherungen bei Fehlen notwendiger Voraussetzungen für eine Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit (AW-StAG 2014.14)

vom 16. Dezember 2013

geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19. August 2021

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

 Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.14

 an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

Einbürgerungszusicherungen bei Fehlen notwendiger Voraussetzungen für eine Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit

 Vom 19. August 2021

 Gz.: 21-812-10

Zur Gewährleistung einheitlicher Standards in den Einbürgerungsverfahren der Staatsangehörigkeitsbehörden im Land Brandenburg weise ich Folgendes allgemein an:

1 1Die Einbürgerung wird auf der Rechtsgrundlage des § 38 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg nur zum Zweck der Aufgabe ausländischer Staatsangehörigkeiten zugesichert, von deren Aufgabe bei der Einbürgerung nicht gemäß § 12 StAG dauerhaft abgesehen wird. 2Die Zusicherung darf nur erteilt werden, wenn die betroffene Person außer der Voraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Alternative 1 StAG alle übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt. 3Ihre Gültigkeit ist auf zwei Jahre zu befristen.

2 1Ihrem Zweck entsprechend (Nummer 1 Satz 1) werden Einbürgerungszusicherungen ausschließlich zum Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, das heißt, zur Stellung vollständiger und formgerechter Entlassungsanträge oder zur vollständigen und formgerechten Abgabe von Verzichtserklärungen ausgestellt. 2Liegen die Voraussetzungen des ausländischen Rechts oder der tatsächlichen Verwaltungspraxis der ausländischen Behörden nicht vor, unter denen die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vollständig und formgerecht beantragt oder ein Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit vollständig und formgerecht erklärt werden kann, wird eine Einbürgerungszusicherung nicht ausgestellt; es obliegt der betroffenen Person, diese Voraussetzungen vorher herbeizuführen. 3Dies gilt unbeschadet des § 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 3 Alternative 2 StAG insbesondere dann, wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erst beantragt werden kann, nachdem eine Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme in Deutschland erteilt wurde. 4Macht der ausländische Staat eine Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit davon abhängig, ist dies grundsätzlich keine unzumutbare Bedingung im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 3 Alternative 2 StAG.

3 Minderjährige, bei denen ein in § 12 StAG bestimmter Grund für eine dauerhafte Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht vorliegt, die ihre bisherige Staatsangehörigkeit jedoch erst aufgeben können, wenn sie ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben, werden unter Nebenbestimmung einer § 10 Absatz 3a StAG entsprechenden Auflage unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert; eine Zusicherung der Einbürgerung findet nicht statt.

4 1Solange in Nummer 3 Satz 2 genannte Voraussetzungen nicht vorliegen, ist der Einbürgerungsantrag unbegründet. 2Wird gleichwohl auf die Entgegennahme des Antrags bestanden (vgl. § 24 Absatz 3 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg) oder der Antrag nach einem entsprechenden Hinweis nicht sofort zurückgenommen, wird der Einbürgerungsantrag gebührenpflichtig abgelehnt oder das Einbürgerungsverfahren auf unbestimmte Zeit ausgesetzt, bis die Voraussetzungen für eine Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit herbeigeführt wurden oder sonst eingetreten sind.

5 1Ist die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit unter Vorlage einer Einbürgerungszusicherung vollständig und formgerecht beantragt worden, wird gegebenenfalls nach Ablauf einer für eine Entscheidung über den Antrag angemessenen Frist geprüft, ob der ausländische Staat über den Entlassungsantrag nicht entschieden hat, § 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 3 Alternative 3 StAG. 2Dies ist in der Regel ohne Weiteres dann festzustellen, wenn der ausländische Staat der betroffenen Person zwei Jahre nach der vollständigen und formgerechten Antragstellung noch immer keine Entscheidung mitgeteilt hat und konkret nichts dafür ersichtlich ist, dass er dies innerhalb der nächsten sechs Monate doch noch tun könnte, Nummer 12.1.2.3.3 VAH-StAG. 3Bei einer solchen Feststellung wird gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 3 Alternative 3 StAG von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG abgesehen. 4Zu beachten ist, dass in den Fällen einer solchen Feststellung die Einbürgerungszusicherung gemäß Nummer 1 Satz 2 nicht mehr Rechtsgrundlage der Einbürgerung sein kann.