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Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.03
Auskunftsersuchen der Staatsangehörigkeitsbehörden an das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg nach § 32 Absatz 1 StAG (AW-StAG 2014.03)
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.03
Auskunftsersuchen der Staatsangehörigkeitsbehörden an das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg nach § 32 Absatz 1 StAG (AW-StAG 2014.03)
vom 16. Dezember 2013
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.03
an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Zur einheitlichen Verfahrensweise bei der Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 StAG und bei der Überprüfung sonstiger Entscheidungsvoraussetzungen im Einbürgerungsverfahren weise ich für Auskunftsersuchen an das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg (LKA) nach § 32 Absatz 1 StAG mit Wirkung vom 1. Januar 2014 Folgendes allgemein an:
1 1Zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 StAG und zur Überprüfung sonstiger Entscheidungsvoraussetzungen im Einbürgerungsverfahren holen die Staatsangehörigkeitsbehörden auf der Rechtsgrundlage des § 32 Absatz 1 StAG eine Auskunft des Polizeipräsidiums des Landes Brandenburg, Fachdirektion Landeskriminalamt, ein. 2Die Auskunftsersuchen werden gemäß der anliegenden Verfahrensbeschreibung unter Verwendung der ihr beigefügten Formular-Dateien durchgeführt. 3Die Auskünfte des Polizeipräsidiums gelten vom Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Staatsangehörigkeitsbehörde an für die Dauer von sechs Monaten als aktuell, soweit sich aus einer nachfolgenden Mitteilung des Polizeipräsidiums oder aus Informationen, die der Staatsangehörigkeitsbehörde anderweitig bekannt werden, nichts Anderes ergibt. 4Nach Ablauf der Frist ist vor einer Aushändigung der Einbürgerungsurkunde eine aktuelle Auskunft des Polizeipräsidiums einzuholen.
2 1Auf der Rechtsgrundlage des § 31 Satz 1, § 32 Absatz 1 Satz 1 StAG iVm § 14 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a BbgDSG übermittelt die Staatsangehörigkeitsbehörde an das Polizeipräsidium nur diejenigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen, die aus ihrer Sicht beim Polizeipräsidium zum Auffinden etwaiger Informationen zur antragstellenden Person erforderlich sind. 2Die im Brandenburgischen Polizeigesetz oder in der Strafprozessordnung bestimmten bereichsspezifischen Informationsbefugnisse der Polizeibehörde (vgl. § 29 Absatz 2 Satz 2 und § 45 Absatz 2 BbgPolG; § 161 Absatz 1 StPO) bleiben unberührt.
3 1VS-Einstufungen werden nur vorgenommen, wenn und soweit sie im Einzelfall ausnahmsweise unerlässlich sind. 2Eine VS-Einstufung schließt eine Übermittlung von Informationen im elektronischen Verfahren nach Ziffer I der anliegenden Verfahrensbeschreibung aus.
4 1Wird eine Person eingebürgert, zu der das Polizeipräsidium Informationen übermittelt hatte, die der Einbürgerung hätten entgegenstehen können, teilt ihr die Staatsangehörigkeitsbehörde die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde auf der Rechtsgrundlage des § 45 Absatz 1 BbgPolG mit, wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint. 2Die Mitteilung erfolgt schriftlich unter Angabe von Namen, Vornamen und Geburtsdatum der eingebürgerten Person sowie des Datums der Einbürgerung; sie ist verschlossen zu übermitteln.
Anlage 1 Verfahrensbeschreibung
Anlage 2 Anfrageformular
Anlage 3 Auskunftsformular
Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.