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Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.03 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Sicherheitsanfrage der Staatsangehörigkeitsbehörden beim Landeskriminalamt (AW-StAG 2014.03)

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.03 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Sicherheitsanfrage der Staatsangehörigkeitsbehörden beim Landeskriminalamt (AW-StAG 2014.03)

vom 16. Dezember 2013

geändert durch Allgemeine Weisung vom 1. August 2024

Ministerium des Innern des Landes Brandenburg

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.03

an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

Sicherheitsanfrage der Staatsangehörigkeitsbehörden beim Landeskriminalamt

Vom 1. August 20241
Gz.: 03-21-810-62/2010-001/001

1 Die Staatsangehörigkeitsbehörden holen in Einbürgerungsverfahren zur Ermittlung und Prüfung von Entscheidungs- und Einbürgerungsvoraussetzungen sowie zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2 StAG auf der Rechtsgrundlage des § 31 StAG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 und Absatz 2 StAG eine Auskunft des Polizeipräsidiums des Landes Brandenburg, Fachdirektion Landeskriminalamt, ein. 2Diese Sicherheitsanfrage erfolgt bis zum Inkrafttreten von Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StARModG) vom 22. März 2024 (BGBl. I Nummer 104) – siehe dazu Artikel 6 Absatz 3 StARModG – weiterhin gemäß Anlage 1 (Verfahrensbeschreibung) unter Verwendung der Formular-Dateien der Anlage 2 und der Anlage 3.

2 1Die Auskünfte des Landeskriminalamts gelten vom Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Staatsangehörigkeitsbehörde an für die Dauer von sechs Monaten als aktuell, soweit sich aus einer nachfolgenden Mitteilung des Landeskriminalamts oder aus Informationen, die der Staatsangehörigkeitsbehörde anderweitig bekannt werden, nichts Anderes ergibt. 2Nach Ablauf der Frist ist vor einer Aushändigung der Einbürgerungsurkunde eine aktuelle Auskunft des Landeskriminalamts einzuholen.

3 1Die Staatsangehörigkeitsbehörde übermittelt dem Landeskriminalamt nur diejenigen personenbezogenen Daten der Antragstellenden, die dort aus ihrer Sicht zum Auffinden etwaiger Informationen zu deren Person erforderlich sind. 2Die im Brandenburgischen Polizeigesetz oder in der Strafprozessordnung bestimmten bereichsspezifischen Informationsbefugnisse der Polizeibehörde (vgl. § 29 Absatz 2 Satz 2 und § 45 Absatz 2 BbgPolG;§ 161 Absatz 1 StPO) bleiben unberührt. 3VS-Einstufungen werden nur vorgenommen, wenn und soweit sie im Einzelfall ausnahmsweise unerlässlich sind. 4Eine VS-Einstufung schließt eine Übermittlung der Informationen im elektronischen Verfahren nach Ziffer I der anliegenden Verfahrensbeschreibung außerhalb des Landesverwaltungsnetzes (LVN) aus; innerhalb des LVN dürfen (nur) Verschlusssachen mit der Einstufung "VS – Nur für Dienstgebrauch" ("VS – NfD") übermittelt werden. 5Es obliegt den Staatsangehörigkeitsbehörden, sich selbst nachhaltig Kenntnis davon zu verschaffen, ob ihre E-Mail-Kommunikation mit Behörden im Geschäftsbereich des MIK innerhalb des LVN erfolgt; sie tragen auch insoweit die Verantwortung für eine datenschutzgerechte Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. Artikel 4 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 DSGVO) und für eine informationsschutzgerechte Behandlung von Verschlusssachen (vgl. u. a. § 3 Absatz 3 und § 52 VSA BB)2. 6Im Falle einer VS-Einstufung leitet das Landeskriminalamt seine Auskunft den Staatsangehörigkeitsbehörden über die Aufsichtsbehörde (§ 2 Satz 1 StAngZustG) zu.

4 1Wird eine Person eingebürgert, zu der das Landeskriminalamt Erkenntnisse übermittelt hatte, teilt ihm die Staatsangehörigkeitsbehörde auf der Rechtsgrundlage des § 45 Absatz 1 BbgPolG die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde mit. 2Die Mitteilung nach Satz 1 erfolgt schriftlich unter Angabe von Namen, Vornamen und Geburtsdatum der eingebürgerten Person sowie des Datums der Einbürgerung; sie ist verschlossen zu übermitteln. 

Anlage 1  Verfahrensbeschreibung (nicht veröffentlicht)
Anlage 2  Anfrageformular (nicht veröffentlicht)
Anlage 3  Auskunftsformular (nicht veröffentlicht)


1 1. Aktualisierung. Redaktionelle Neufassung und Ersetzung der Fassung vom 16. Dezember 2013. Nummer 3 Satz 4 2. Halbsatz und Satz 5 und 6 klarstellend angefügt; sonst keine inhaltlichen Änderungen. Anlagen ebenfalls nur redaktionell aktualisiert.

2 1Die Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Landes Brandenburg vom 23. Juni 2021 (VSA BB) richtet sich nicht an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. 2Bei Fehlen eigener kommunaler Bestimmungen lässt sie sich jedoch entsprechend heranziehen. 2Sie ist – nebst acht Anlagen – den Staatsangehörigkeitsbehörden mit E-Mail des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Referat 21, vom 30. Juni 2021, Gz.: MIKBbg 21-810-64/A2010#A01#V2013#V001 [033] – neu: MIK 21-810-64/2010-001/002 [033] – gesondert mitgeteilt worden. 3Die VSA BB ist in BRAVORS veröffentlicht: https://bravors.lvnbb.de/verwaltungsvorschriften/vsa_bb.