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Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.02; Sicherheitsabfrage der Staatsangehörigkeitsbehörden bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg nach § 37 Absatz 2 Satz 1 StAG sowie weitere Ermittlung und Prüfung von Ausschlussgründen nach § 11 StAG im Einbürgerungsverfahren (Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.02 - AW-StAG 2014.02)

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.02; Sicherheitsabfrage der Staatsangehörigkeitsbehörden bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg nach § 37 Absatz 2 Satz 1 StAG sowie weitere Ermittlung und Prüfung von Ausschlussgründen nach § 11 StAG im Einbürgerungsverfahren (Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.02 - AW-StAG 2014.02) 1
vom 12. Dezember 2013

geändert durch Vorschrift vom 23. Mai 2021

Zur einheitlichen Verfahrensweise  bei der Sicherheitsabfrage gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 StAG sowie zur weiteren Ermittlung und Prüfung von Ausschlussgründen nach § 11 StAG im Einbürgerungsverfahren weise ich Folgendes allgemein an:

1 Die Sicherheitsabfrage der Staatsangehörigkeitsbehörden bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg erfolgt gemäß Anlage 1 (Verfahrensbeschreibung).

1.1 Für die Datenübermittlung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 StAG wird eine der Anlage 2 entsprechende Formular-Datei verwendet.

1.2 Für die Unterrichtung durch die Verfassungsschutzbehörde nach § 37 Absatz 2 Satz 2 StAG wird der Sicherheitsabfrage eine der Anlage 3 entsprechende Formular-Datei beigefügt.

2 1Auf der Rechtsgrundlage des § 37 Absatz 2 Satz 1 StAG übermittelt die Staatsangehörigkeitsbehörde an die Verfassungsschutzbehörde nur diejenigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen, die aus ihrer Sicht bei der Verfassungsschutzbehörde zum Auffinden etwaiger Erkenntnisse zu möglichen Ausschlussgründen nach § 11 StAG erforderlich sind. 2Weitere Informationen übermittelt sie nur, wenn die Verfassungsschutzbehörde darum im Einzelfall begründet ersucht.

3 1Die Auskünfte der Verfassungsschutzbehörde gelten vom Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Staatsangehörigkeitsbehörde an für die Dauer von sechs Monaten als aktuell, soweit sich aus einer nachfolgenden Mitteilung der Verfassungsschutzbehörde oder aus Informationen, die der Staatsangehörigkeitsbehörde anderweitig bekannt werden, nichts Anderes ergibt. 2Nach Ablauf der Frist ist vor einer Aushändigung der Einbürgerungsurkunde eine aktuelle Auskunft der Verfassungsschutzbehörde einzuholen2.

4 1Sind – insbesondere nach Maßgabe der Unterrichtung durch die Verfassungsschutzbehörde (§ 37 Absatz 2 Satz 2 StAG) – zur Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Nummer 1 StAG weitere Ermittlungen veranlasst, befragt die Staatsangehörigkeitsbehörde die antragstellenden Personen schriftlich, soweit dies nach dem bei ihr aktenkundigen Sach- und Verfahrensstand im Einzelfall dazu zweckmäßig ist, die möglicherweise sicherheitsrelevanten Aspekte zu klären3. 2Die Staatsangehörigkeitsbehörde kann dann dazu mit antragstellenden Personen auch ein Gespräch führen (Sicherheitsgespräch), vgl. § 24 Absatz 1, § 10 Satz 2 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg; sie führt ein solches Gespräch, wenn dies von der Verfassungsschutzbehörde angeregt wird. 3An einem Sicherheitsgespräch, das sie selbst mit antragstellenden Personen führt, nehmen mindestens zwei Bedienstete der Staatsangehörigkeitsbehörde teil.

4.1 1Andere Personen oder Stellen als die Verfahrensbeteiligten (§ 13 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg), ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretungspersonen und von der Staatsangehörigkeitsbehörde beauftragte dolmetschende Personen dürfen zu den Sicherheitsgesprächen nicht hinzugezogen werden. 2Die Gespräche können mit Einwilligung der betroffenen Person (Artikel 7 DSGVO) akustisch aufgezeichnet werden; Videoaufzeichnungen werden nicht angefertigt. 3Auf der Grundlage der akustischen oder sonstiger eigener Aufzeichnungen der Staatsangehörigkeitsbehörde (Gesprächsnotizen) wird unmittelbar im Anschluss an das Gespräch ein schriftliches Gesprächsprotokoll erstellt, das auf die wesentlichen Aussagen der betroffenen Person zu ihrer Person und zur Sache beschränkt werden kann. 4Die akustische Aufzeichnung wird, wenn die betroffene Person ihre Aufbewahrung nicht verlangt, anschließend gelöscht. 5Gesprächsnotizen, die nicht zur Verfahrensakte genommen werden, werden vernichtet (vgl. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis c und f DSGVO).

4.2 1Die Sicherheitsgespräche der Staatsangehörigkeitsbehörde fallen in den Bereich der Mitwirkungsobliegenheiten der Antragstellenden nach § 37 Absatz 1 Satz 2 StAG in Verbindung mit § 82 Absatz 1 AufenthG; die gesetzlichen Voraussetzungen (Artikel 7 DSGVO) für eine Einwilligung in solche Gespräche liegen deshalb nicht vor. 2Die Antragstellenden tragen dementsprechend das Risiko, mit ihrem Einbürgerungsbegehren daran zu scheitern, dass mangels ihrer Mitwirkung an einem Sicherheitsgespräch eine auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigte Annahme nach § 11 Satz 1 Nummer 1 StAG nicht ausgeräumt oder nicht festgestellt werden kann, dass sie sich von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen abgewandt haben.

4.3 1Regt die Verfassungsschutzbehörde dies an, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde den Antragstellenden anheim, dass sie mit der Verfassungsschutzbehörde ein Gespräch führen. 2Die Teilnahme an einem solchen Gespräch ist freiwillig und unterfällt nicht der Mitwirkungsobliegenheit der Antragstellenden nach § 37 Absatz 1 Satz 2 StAG in Verbindung mit § 82 Absatz 1 AufenthG.

4.3.1 1Wird das von der Staatsangehörigkeitsbehörde übermittelte Gesprächsangebot der Verfassungsschutzbehörde nicht angenommen, dürfen daraus im Einbürgerungsverfahren keine für die Antragstellenden nachteilige Schlussfolgerungen gezogen werden. 2Bei der Übermittlung eines Gesprächsangebots der Verfassungsschutzbehörde weist die Staatsangehörigkeitsbehörde die Antragstellenden aktenkundig auf die Freiwilligkeit einer Gesprächsteilnahme sowie darauf hin, dass ein Gespräch mit der Verfassungsschutzbehörde dazu beitragen kann, Fragen, die bei der Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 StAG aufgetreten sind, zu Gunsten ihres Einbürgerungsbegehrens zu klären, dass jedoch daraus, dass das Gesprächsangebot der Verfassungsschutzbehörde nicht angenommen wird, im Einbürgerungsverfahren keine für die Antragstellenden nachteiligen Schlussfolgerungen gezogen werden dürfen.

4.3.2 1Nehmen Antragstellende an einem von der Verfassungsschutzbehörde angebotenen Gespräch teil, erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich auf Grundlage der für die Verfassungsschutzbehörde geltenden Rechtsvorschriften. 2Die Unterrichtung der Staatsangehörigkeitsbehörde über Erkenntnisse, die die Verfassungsschutzbehörde in solchen Gesprächen gewonnen hat, richtet sich nach § 37 Absatz 2 Satz 2 StAG. 3Bedienstete der Staatsangehörigkeitsbehörde dürfen an solchen Gesprächen nicht teilnehmen.

5 1Wird eine Person eingebürgert, zu der die Verfassungsschutzbehörde Erkenntnisse übermittelt hatte, teilt ihr die Staatsangehörigkeitsbehörde die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde mit. 2Dazu gilt diese Bestimmung als generelles Ersuchen nach § 14 Absatz 3 BbgVerfSchG. 3Zweck des Ersuchens ist es, dass die Verfassungsschutzbehörde auf der Grundlage der Mitteilung der Staatsangehörigkeitsbehörde gemäß § 8 BbgVerfSchG über die Löschung oder Vernichtung der Daten entscheidet, die bei ihr infolge der Anfrage nach § 37 Absatz 2 StAG zur eingebürgerten Person gespeichert sind. 4Die Mitteilung nach Satz 1 erfolgt schriftlich unter Angabe von Namen, Vornamen und Geburtsdatum der eingebürgerten Person sowie des Datums der Einbürgerung; sie ist verschlossen zu übermitteln.

3 Anlagen (Verfahrensbeschreibung; Formular-Dateien)

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.

________________________
1  1Es handelt sich um eine umfassende redaktionelle Neubearbeitung. 2Die auch inhaltlichen Änderung betreffen insbesondere die Bestimmungen zu Nummern 4 und 5.
2  1Beachte: Ihre Unterrichtungen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 StAG gibt die Verfassungsschutzbehörde – Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Abteilung 5 (§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 BbgVerfSchG) – nur dann als Verschlusssache heraus, wenn und soweit eine VS-Einstufung im Einzelfall ausnahmsweise unerlässlich ist. 2Eine VS-Einstufung schließt eine Übermittlung von Informationen im elektronischen Verfahren nach Ziffer I der anliegenden Verfahrensbeschreibung aus. 3Im Falle einer VS-Einstufung leitet die Verfassungsschutzbehörde ihre Unterrichtungen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 StAG den Staatsangehörigkeitsbehörden über die Aufsichtsbehörde – Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Referat 21 (§ 2 Satz 1 StAngZustG) – zu.
3   Hinweis: Die Verfassungsschutzbehörde prüft auf Ersuchen, ob sie dazu einen auf den Einzelfall zugeschnittenen Fragebogen zur Verfügung stellen kann.