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Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.02 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg; Sicherheitsanfrage der Staatsangehörigkeitsbehörden bei der Verfassungsschutzbehörde; weitere Ermittlung und Prüfung von Ausschlussgründen im Einbürgerungsverfahren (Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.02 - AW-StAG 2014.02)

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.02 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg; Sicherheitsanfrage der Staatsangehörigkeitsbehörden bei der Verfassungsschutzbehörde; weitere Ermittlung und Prüfung von Ausschlussgründen im Einbürgerungsverfahren (Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.02 - AW-StAG 2014.02)
vom 12. Dezember 2013

geändert durch Allgemeine Weisung vom 31. Juli 2024

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg 

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.02

an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

Sicherheitsanfrage der Staatsangehörigkeitsbehörden bei der Verfassungsschutzbehörde; weitere Ermittlung und Prüfung von Ausschlussgründen im Einbürgerungsverfahren

Vom 31. Juli 20241

Gz.: 03-21-810-64/2010-001/002

1 Die Sicherheitsanfrage der Staatsangehörigkeitsbehörden bei der Verfassungsschutzbehörde (§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 BbgVerfSchG) zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2 StAG (§ 37 StAG) erfolgt bis zum Inkrafttreten von Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StARModG) vom 22. März 2024 (BGBl. I Nummer 104) – siehe dazu Artikel 6 Absatz 3 StARModG – weiterhin gemäß Anlage 1 (Verfahrensbeschreibung).

1.1 Für die Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde nach § 37 Satz 1 StAG wird eine der Anlage 2 entsprechende Formular-Datei verwendet.

1.2 Der Sicherheitsanfrage wird eine der Anlage 3 entsprechende Formular-Datei für die Unterrichtung der Staatsangehörigkeitsbehörde durch die Verfassungsschutzbehörde nach § 37 Satz 2 StAG beigefügt.

2 1Auf der Rechtsgrundlage des § 37 Satz 1 StAG übermittelt die Staatsangehörigkeitsbehörde an die Verfassungsschutzbehörde nur diejenigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen, die aus ihrer Sicht bei der Verfassungsschutzbehörde zum Auffinden etwaiger Erkenntnisse zu möglichen Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2 StAG erforderlich sind. 2Weitere Informationen übermittelt sie nur, wenn die Verfassungsschutzbehörde darum im Einzelfall begründet ersucht.

3 1Die Auskünfte der Verfassungsschutzbehörde gelten vom Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Staatsangehörigkeitsbehörde an für die Dauer von sechs Monaten als aktuell, soweit sich aus einer nachfolgenden Mitteilung der Verfassungsschutzbehörde oder aus Informationen, die der Staatsangehörigkeitsbehörde anderweitig bekannt werden, nichts Anderes ergibt. 2Nach Ablauf der Frist ist vor einer Aushändigung der Einbürgerungsurkunde eine aktuelle Auskunft der Verfassungsschutzbehörde einzuholen2.

4 1Sind – insbesondere nach Maßgabe der Unterrichtung durch die Verfassungsschutzbehörde (§ 37 Satz 2 StAG) – zur Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Nummer 1 StAG weitere Ermittlungen veranlasst, befragt die Staatsangehörigkeitsbehörde die antragstellenden Personen schriftlich, soweit dies nach dem bei ihr aktenkundigen Sach- und Verfahrensstand im Einzelfall dazu zweckmäßig ist, die möglicherweise sicherheitsrelevanten Aspekte zu klären. 2Die Staatsangehörigkeitsbehörde kann dann dazu mit antragstellenden Personen auch ein Gespräch führen (Sicherheitsgespräch), vgl. § 24 Absatz 1, § 10 Satz 2 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg; sie führt ein solches Gespräch, wenn dies von der Verfassungsschutzbehörde angeregt wird. 3An einem Sicherheitsgespräch, das sie selbst mit antragstellenden Personen führt, nehmen mindestens zwei Bedienstete der Staatsangehörigkeitsbehörde teil.

4.1 1Andere Personen oder Stellen als die Verfahrensbeteiligten (§ 13 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg), ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretungspersonen und von der Staatsangehörigkeitsbehörde beauftragte dolmetschende Personen dürfen zu den Sicherheitsgesprächen nicht hinzugezogen werden. 2Die Gespräche können mit Einwilligung der betroffenen Person (Artikel 7 DSGVO) akustisch aufgezeichnet werden; Videoaufzeichnungen werden nicht angefertigt. 3Auf der Grundlage der akustischen oder sonstiger eigener Aufzeichnungen der Staatsangehörigkeitsbehörde (Gesprächsnotizen) wird unmittelbar im Anschluss an das Gespräch ein schriftliches Gesprächsprotokoll erstellt, das auf die wesentlichen Aussagen der betroffenen Person zu ihrer Person und zur Sache beschränkt werden kann. 4Die akustische Aufzeichnung wird, wenn die betroffene Person ihre Aufbewahrung nicht verlangt, anschließend gelöscht. 5Gesprächsnotizen, die nicht zur Verfahrensakte genommen werden, werden vernichtet (vgl. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis c und f DSGVO).

4.2 1Die Sicherheitsgespräche der Staatsangehörigkeitsbehörde fallen in den Bereich der Mitwirkungsobliegenheiten der Antragstellenden nach § 34 Satz 2 StAG in Verbindung mit § 82 Absatz 1 AufenthG; die gesetzlichen Voraussetzungen (Artikel 7 DSGVO) für eine Einwilligung in solche Gespräche liegen deshalb nicht vor. 2Die Antragstellenden tragen dementsprechend das Risiko, mit ihrem Einbürgerungsbegehren daran zu scheitern, dass mangels ihrer Mitwirkung an einem Sicherheitsgespräch eine auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigte Annahme nach § 11 Satz 1 Nummer 1 StAG nicht ausgeräumt oder nicht festgestellt werden kann, dass sie sich von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen abgewandt haben.

4.3 1Regt die Verfassungsschutzbehörde dies an, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde den Antragstellenden anheim, dass sie mit der Verfassungsschutzbehörde ein Gespräch führen. 2Die Teilnahme an einem solchen Gespräch ist freiwillig und unterfällt nicht der Mitwirkungsobliegenheit der Antragstellenden nach § 34 Satz 2 StAG in Verbindung mit § 82 Absatz 1 AufenthG.

4.3.1 1Wird das von der Staatsangehörigkeitsbehörde übermittelte Gesprächsangebot der Verfassungsschutzbehörde nicht angenommen, dürfen daraus im Einbürgerungsverfahren keine für die Antragstellenden nachteiligen Schlussfolgerungen gezogen werden. 2Bei der Übermittlung eines Gesprächsangebots der Verfassungsschutzbehörde weist die Staatsangehörigkeitsbehörde die Antragstellenden aktenkundig auf die Freiwilligkeit einer Gesprächsteilnahme sowie darauf hin, dass ein Gespräch mit der Verfassungsschutzbehörde dazu beitragen kann, Fragen, die bei der Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2 StAG aufgetreten sind, zu Gunsten ihres Einbürgerungsbegehrens zu klären, dass jedoch daraus, dass das Gesprächsangebot der Verfassungsschutzbehörde nicht angenommen wird, im Einbürgerungsverfahren keine für die Antragstellenden nachteiligen Schlussfolgerungen gezogen werden dürfen.

4.3.2 1Nehmen Antragstellende an einem von der Verfassungsschutzbehörde angebotenen Gespräch teil, erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich auf Grundlage der für die Verfassungsschutzbehörde geltenden Rechtsvorschriften. 2Die Unterrichtung der Staatsangehörigkeitsbehörde über Erkenntnisse, die die Verfassungsschutzbehörde in solchen Gesprächen gewonnen hat, richtet sich nach § 37 Satz 2 StAG. 3Bedienstete der Staatsangehörigkeitsbehörde dürfen an solchen Gesprächen nicht teilnehmen.

5 1Wird eine Person eingebürgert, zu der die Verfassungsschutzbehörde Erkenntnisse übermittelt hatte, teilt ihr die Staatsangehörigkeitsbehörde die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde mit. 2Dazu gilt diese Bestimmung als generelles Ersuchen nach § 14 Absatz 3 BbgVerfSchG. 3Zweck des Ersuchens ist es, dass die Verfassungsschutzbehörde auf der Grundlage der Mitteilung der Staatsangehörigkeitsbehörde gemäß § 8 BbgVerfSchG über die Löschung oder Vernichtung der Daten entscheidet, die bei ihr infolge der Anfrage nach § 37 StAG zur eingebürgerten Person gespeichert sind. 4Die Mitteilung nach Satz 1 erfolgt schriftlich unter Angabe von Namen, Vornamen und Geburtsdatum der eingebürgerten Person sowie des Datums der Einbürgerung; sie ist verschlossen zu übermitteln.

Diese aufsichtsbehördliche Allgemeine Weisung wurde digital erstellt und elektronisch schlussgezeichnet. Sie ist ohne Unterschrift gültig.

Anlage 1 Verfahrensbeschreibung (nicht veröffentlicht)

Anlage 2 Anfrageformular (nicht veröffentlicht)

Anlage 3 Auskunftsformular (nicht veröffentlicht)


1 2. Aktualisierung. Redaktionelle Neufassung und Ersetzung der Fassung vom 23. Mai 2021. Nummer 1 neugefasst; Regelungsangaben an § 34 und § 37 StAG in der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StARModG) vom 22. März 2024 (BGBl. I Nummer 104) geänderten Fassung und Anmerkung (Fn 2) der mit Rundschreiben des ZIT BB vom 26. Februar 2024, Gz.: Stabsstelle 1.GF, erfolgten Freigabe des Landesverwaltungsnetzes (LVN) für Verschlusssachen mit der Einstufung "VS – Nur für Dienstgebrauch" ("VS – NfD") angepasst. Sonst keine inhaltlichen Änderungen. Anlagen ebenfalls nur redaktionell aktualisiert.

2 1Beachte: Ihre Unterrichtungen nach § 37 Satz 2 StAG gibt die Verfassungsschutzbehörde nur dann als Verschlusssache heraus, wenn und soweit eine VS-Einstufung im Einzelfall ausnahmsweise unerlässlich ist. 2Eine VS-Einstufung schließt eine Übermittlung der Informationen im elektronischen Verfahren nach Ziffer I der anliegenden Verfahrensbeschreibung außerhalb des Landesverwaltungsnetzes (LVN) aus; innerhalb des LVN dürfen (nur) Verschlusssachen mit der Einstufung "VS – Nur für Dienstgebrauch" ("VS – NfD") übermittelt werden. 2Es obliegt den Staatsangehörigkeitsbehörden, sich selbst nachhaltig Kenntnis davon zu verschaffen, ob ihre E-Mail-Kommunikation mit Behörden im Geschäftsbereich des MIK innerhalb des LVN erfolgt; sie tragen auch insoweit die Verantwortung für eine datenschutzgerechte Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. Artikel 4 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 DSGVO) und für eine informationsschutzgerechte Behandlung von Verschlusssachen (vgl. u. a. § 3 Absatz 3 und § 52 VSA BB). 4Im Falle einer VS-Einstufung leitet die Verfassungsschutzbehörde ihre Unterrichtungen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 StAG den Staatsangehörigkeitsbehörden über die Aufsichtsbehörde (§ 2 Satz 1 StAngZustG) zu.

3 Hinweis: Die Verfassungsschutzbehörde prüft auf Ersuchen, ob sie dazu einen auf den Einzelfall zugeschnittenen Fragebogen zur Verfügung stellen kann.