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Allgemeine Weisung Nr. 02/2022 im Aufenthaltrecht; Meldung über die erkennungsdienstlichen Behandlungen der Kriegsvertriebenen aus der Ukraine, die vor dem 1. Juni 2022 eingereist sind (Allgemeine Weisung Nr. 02/2022 im Aufenthaltrecht - AW-AuslR Nr. 02/2022)

Allgemeine Weisung Nr. 02/2022 im Aufenthaltrecht; Meldung über die erkennungsdienstlichen Behandlungen der Kriegsvertriebenen aus der Ukraine, die vor dem 1. Juni 2022 eingereist sind (Allgemeine Weisung Nr. 02/2022 im Aufenthaltrecht - AW-AuslR Nr. 02/2022)
vom 8. Juli 2022

I. Allgemeiner Hinweis

Das Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze sieht vor, dass die Vollziehung des sog. Rechtskreiswechsels erfolgen kann, wenn geflüchtete Personen aus der Ukraine erkennungsdienstlich behandelt wurden und bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung erhalten haben. Bei Personen, die vor dem 1. Juni 2022 eine entsprechende Bescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, genügt die Speicherung der Grunddaten im AZR, die erkennungsdienstliche Behandlung (eD-Behandlung) ist in diesen Fällen bis zum 31. Oktober 2022 nachzuholen. Seitens des Bundesinnenministeriums des Innern wurde mehrmals eindringlich an die Bundesländer appelliert, die Frist für die Nachholung der eD-Behandlung bis zum 31. Oktober 2022 einzuhalten. Um einschätzen zu können, ob dieser Vorgabe landesweit Folge geleistet werden kann, ist es erforderlich, die einschlägigen Zahlen zu erheben.

II. Meldung über die durchgeführten eD-Behandlungen der Kriegsvertriebenen aus der Ukraine

Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter I haben die kommunale Ausländerbehörden jeweils zum 15. und zum 30. eines Monats an das Fachreferat 21 im Ministerium des Innern und für Kommunales eine Meldung über die Anzahl der durchgeführten eD-Behandlungen der Kriegsvertriebenen aus der Ukraine, die vor dem 1. Juni 2022 eingereist sind, abzugeben. Die Meldung erfolgt anhand des als Anlage beigefügten Meldeformulars an die E-Mailadresse:
Auslaenderangelegenheiten@mik.brandenburg.de.

In der Meldung sind die eD-Behandlungen anzugeben, die eigenständig durchgeführt wurden sowie die eD-Behandlungen, die die Zentrale Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe für die kommunalen Ausländerbehörden vorgenommen hat. Eine separate Erfassung in der Tabelle muss nicht erfolgen. Eine erstmalige Benennung der Zahlen ist zum 15. Juli 2022 vorgesehen.

III. Inkrafttreten

Diese Allgemeine Weisung tritt mit Veröffentlichung in Kraft und mit Erledigung in der Sache außer Kraft.

Anlagen