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Allgemeine Weisung Nr. 1/2023
Aufenthaltsrecht; Rückführung
Anpassung der Allgemeinen Weisung Nr. 9 vom 11. Dezember 2020 - Ausführungsbestimmungen zu § 3 Nr. 6 und zu § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht, Ziffer 8.2 (Allgemeine Weisung im Ausländerrecht Nr. 2023/01 - AW-AuslR Nr. 2023.01)
Allgemeine Weisung Nr. 1/2023
Aufenthaltsrecht; Rückführung
Anpassung der Allgemeinen Weisung Nr. 9 vom 11. Dezember 2020 - Ausführungsbestimmungen zu § 3 Nr. 6 und zu § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht, Ziffer 8.2 (Allgemeine Weisung im Ausländerrecht Nr. 2023/01 - AW-AuslR Nr. 2023.01)
vom 28. Februar 2023
hier: Änderung der Datenübermittlung zur Strukturierung und Systematisierung des Abschiebungsvollzugs im Land Brandenburg
I.
Die Berichtspflicht der Ausländerbehörden nach Ziffer 8.2 der Allgemeinen Weisung Nr. 9 vom 11. Dezember 2020 ist ab sofort nur noch halbjährlich, jeweils zum 30. Juni und zum 30. Dezember eines jeden Kalenderjahres gegenüber dem Ministerium des Innern und für Kommunales zu erfüllen. Hierfür ist die als Anlage 1 beigefügte Vorlage zu nutzen. Die Meldungen sind an das Funktionspostfach auslaenderangelegenheiten@mik.brandenburg.de zu richten.
Bitte beachten Sie auch die nachfolgenden Hinweise zur Erfassung der benötigten Daten, die die Ausführungen unter Ziffer 8.2 der Allgemeinen Weisung Nr. 9 vom 11. Dezember 2020 ersetzen.
1. Vollziehbar ausreisepflichtige Personen insgesamt (Spalte 1)
Einzutragen ist hier die Anzahl der nach dem AZR ausreisepflichtigen Personen, bei denen die bestehende Ausreisepflicht gemäß § 58 Absatz 2 AufenthG vollziehbar ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf Nummer 4.1 dieser Weisung hingewiesen.
2. Davon DÜ-Fälle (von Spalte 1)
Hier ist die Anzahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen zu erfassen, bei denen das BAMF aufgrund der Zuständigkeit eines anderen europäischen Mitgliedstaates oder sicheren Drittstaates nach der Dublin-III-Verordnung den Asylantrag als unzulässig abgelehnt und gemäß § 34a Absatz 1 AsylG die Überstellung in diesen angeordnet hat.
3. Davon mit Reisepapieren (von Spalte 1)
Einzutragen ist hier die Anzahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen, bei denen ein gültiger Reisepass oder ein gültiges Passersatzpapier oder eine gültige Zusage zur Aushändigung eines Passersatzpapieres vorliegt.
4. Davon mit nicht nur vorübergehenden Abschiebungshindernissen (von Spalte 1)
Hier ist die Anzahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen einzutragen, bei denen nicht nur ein vorübergehendes Abschiebungshindernis nach §§ 60a ff. AufenthG vorliegt. Vorübergehend ist ein Abschiebungshindernis, soweit es nur einen absehbaren Zeitraum (z. B. akute Erkrankung) betrifft, vgl. Ziffer 3.2.2. Fehlende Rückführungsmöglichkeiten in bestimmte Herkunftsländer sind zu berücksichtigen, vgl. § 60a Absatz 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG (tatsächliche Unmöglichkeit). Nicht nur vorübergehende Abschiebungshindernisse stellen auch die Duldungstatbestände des § 60b (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität), des § 60c (Ausbildungsduldung) und des § 60d (Beschäftigungsduldung) dar. Bei der Duldung nach § 60b AufenthG liegt ein nicht nur vorübergehendes Abschiebungshindernis vor, soweit die Beschaffung von Reisepapieren aufgrund der ungeklärten Identität, einer Identitätstäuschung oder anderer, nicht im Verantwortungsbereich der Behörde liegenden Hindernisse, nicht innerhalb der nächsten neun Monate möglich ist und die ZABH der zuständigen Ausländerbehörde dies mitgeteilt hat. Davon unberührt bleiben Vollzugshindernisse, die neben dem Duldungstatbestand des § 60b AufenthG bestehen. Diese sind gesondert zu prüfen.
Ferner sind vollziehbar ausreisepflichtige Personen auszunehmen, die bereits einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG gestellt haben, offensichtlich unbegründete Anträge sind jedoch im Rahmen der hiesigen Erfassung unbeachtlich.
5. Davon nicht nur vorübergehend unbekannten Aufenthalts (von Spalte 1)
Hier ist die Anzahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen einzutragen, die nicht nur vorübergehend unbekannten Aufenthalts sind. Eine vollziehbar ausreisepflichtige Person gilt als nicht nur vorübergehend unbekannten Aufenthalts, soweit der zuständigen Ausländerbehörde seit mehr als einem Monat keine Erkenntnisse zum Aufenthaltsort der Person vorliegen beziehungsweise keine Meldeadresse bekannt ist, unter der der Betroffene erreichbar ist. Auch Kirchenasylfälle sind hier mitzuzählen.
6. Davon in Auslieferungs-/Strafhaft (von Spalte 1)
Hier ist die Anzahl der ausreisepflichtigen Personen einzutragen, die sich in Auslieferungs- oder Strafhaft befinden. Der Antritt der Auslieferungs- und Strafhaft wird gemäß § 74 Absatz 2 AufenthV den ABHs durch die Strafvollzugsbehörde mitgeteilt.
II.
Diese Allgemeine Weisung tritt mit Veröffentlichung in Kraft.