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Allgemeine Weisung Nr. 04/2021 im Aufenthaltsrecht; Anwendungshinweise des BMI zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung (Allgemeine Weisung Nr. 2021.04 im Ausländerrecht - AW-AuslR Nr. 2021.04)

Allgemeine Weisung Nr. 04/2021 im Aufenthaltsrecht; Anwendungshinweise des BMI zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung (Allgemeine Weisung Nr. 2021.04 im Ausländerrecht - AW-AuslR Nr. 2021.04)
vom 11. November 2021

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat am 20. Dezember 2019 allgemeine Anwendungshinweise zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung, welches zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, herausgegeben. Diese Hinweise werden, einschließlich der Ergänzungen des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (durch rote Schriftfarbe und in kursiver Schreibweise gekennzeichnet), mit der vorliegenden Allgemeinen Weisung verbindlich in Kraft gesetzt.

Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung (BGBl. I 2019, S. 1021)

Das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, wurde zwar zeitgleich zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom Bundestag am 7. Juni 2019 beschlossen, durch die Behandlung in unterschiedlichen Gesetzen wurde jedoch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Fachkräftesicherung für den Wirtschaftsstandort Deutschland durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz angestrebt wird und die Ausbildungsduldung und Beschäftigungsduldung keine Maßnahmen in diesem Sinne sind.

Mit dem Gesetz wird die Ausbildungsduldung des § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG in § 60c AufenthG neu in eine eigene Norm überführt und konkreter gefasst, um eine bundeseinheitliche Anwendungspraxis zu erreichen. Ferner erfolgt unter weiteren Voraussetzungen eine Erweiterung der Ausbildungsduldung auf Berufsausbildungen in Assistenz- und Helferberufen. Mit der Regelung soll wie bisher für die Dauer einer - im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgenommenen oder noch aufzunehmenden - qualifizierten Berufsausbildung Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe geschaffen werden, indem der Begriff „dringende persönliche Gründe“ (§ 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG) für diese Konstellation konkret ausgefüllt und mit einem Duldungsanspruch verknüpft wird. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich derjenigen Ausländer, die erst im Status der Duldung eine Berufsausbildung aufnehmen, den Konflikt zwischen der Erteilung einer Ausbildungsduldung und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zugunsten der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entschieden, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bevorstehen.

Zudem wird in § 60d AufenthG neu die Beschäftigungsduldung eingeführt. Das Gesetz soll bestimmten Geduldeten einen rechtssicheren Aufenthalt ermöglichen und eine Bleibeperspektive aufzeigen. Mit der neuen Beschäftigungsduldung wird eine Regelung eingeführt, die klare Kriterien für einen verlässlichen Status von Geduldeten definiert, die durch ihre Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern und gut integriert sind. Mit der dreißigmonatigen Beschäftigungsduldung erhalten die Arbeitgeber sowie die Geduldeten und ihre Familien Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und mit der anschließenden Möglichkeit des Übergangs in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b oder nach § 19d AufenthG eine Bleibeperspektive. Die Beschäftigungsduldung ist als Stichtagsregelung ausgestaltet. Nur für Ausländer, deren Einreise vor dem 1. August 2018 erfolgt ist, steht die Beschäftigungsduldung offen.

Die Erteilung einer Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung ist nur dann möglich, wenn ein Arbeitsmarktzugang nicht ausgeschlossen ist. Beispielsweise sind Ausländer, die im Besitz einer Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b AufenthG sind, vom Erwerb der Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung ausgeschlossen, soweit sie nicht der Übergangsregelung von § 105 Absatz 1 bis 3 AufenthG unterfallen.

Die Ausbildungsduldung und die Beschäftigungsduldung stellen jeweils einen Unterfall der Duldung aus persönlichen Gründen nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG dar; für sie ist auch eine differenzierte Erfassung im AZR vorgesehen.

MIK Brandenburg:

Es wird darauf hingewiesen, dass auf der Duldungsbescheinigung nach § 60a Absatz 4 AufenthG im Einklang mit § 78a Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 2 Nummer 5 AufenthG die Art des Duldungsgrundes zu vermerken ist.

Die Ausbildungsduldung und die Beschäftigungsduldung sind Duldungen. Duldungen bewirken lediglich die Aussetzung der Abschiebung eines vollziehbar Ausreisepflichtigen; die vollziehbare Ausreisepflicht bleibt unberührt. Die Ausbildungsduldung und die Beschäftigungsduldung sind deshalb per se keine Bleiberegelung. Der Anspruch auf ihre Erteilung setzt zwingend eine innerhalb bestimmter Fristen geklärte Identität voraus. Ist die Identität nicht geklärt, hat der Ausländer jedoch innerhalb der Frist die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für eine Identitätsklärung ergriffen, so steht die Erteilung der Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung im Ermessen der Ausländerbehörde.

MIK Brandenburg:

Es wird darauf hingewiesen, dass vor der Entscheidung über eine Erteilung der Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung die Möglichkeit besteht, die Stellen der Migrationssozialarbeit zur Informationssammlung zu beteiligen.

Diese Anwendungshinweise ersetzen den Teil IV „Sonderfall: Ausbildungsduldung (§ 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG)“ der Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 30. Mai 2017.

Die Hinweise zum Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 19d oder 25b AufenthG sind an den entsprechenden Stellen in die Anwendungshinweise zu § 60c bzw. § 60d AufenthG integriert.

Zur Ausbildungsduldung, § 60c AufenthG

60c.0   

Der neue § 60c überführt die Regelungen zur Erteilung der Ausbildungsduldung, die bislang in § 60a Absatz 2 Satz 4 bis 12 enthalten waren, wegen ihres Umfangs und ihrer praktischen Bedeutung in eine eigene Norm. Die Regelung wurde neu strukturiert und enthält Ergänzungen und Klarstellungen, die unter anderem eine einheitliche Anwendung durch die Landesbehörden sicherstellen sollen.

60c.0.1   

Für die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung ist stets im Gegensatz zur schulischen Berufsausbildung eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich. Nach der neuen Rechtslage ist über die Beschäftigungserlaubnis dabei im Rahmen einer einheitlichen Entscheidung mit der Ausbildungsduldung zu entscheiden (zu Voraussetzungen und Ermessen vgl. 60c 1.3).

Im Rahmen einer schulischen Berufsausbildung bedürfen praktische Tätigkeiten nur dann einer Genehmigung durch die Ausländerbehörde, wenn eine Beschäftigung vorliegt. Hierfür kommt es darauf an, ob die Tätigkeit in die schulische Berufsausbildung integriert ist oder ob der Schwerpunkt bei einer beruflichen Ausbildung oder sonstigen beruflichen Tätigkeit liegt. Von einer Integration in die schulische Berufsausbildung ist auszugehen, wenn es aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften in die Schulausbildung eingegliedert und die Phasen der betrieblichen Ausbildung im Wesentlichen durch die Schule geregelt und gelenkt werden und sich infolge enger Verzahnung mit der theoretischen Ausbildung als Bestandteil der Schulausbildung darstellen. Die im Rahmen der Erfüllung der Schul- bzw. der Berufsschulpflicht vorgesehenen Praktika erfüllen regelmäßig die Voraussetzungen einer Integration in den schulischen Bildungsgang.

Die Geduldete betreffenden Erwerbstätigkeitsverbote des § 60a Absatz 6 und das neue Verbot nach § 60b Absatz 5 Satz 2 sind zu beachten, vgl. § 60c Absatz 2 Nummer 1 betreffend die Verbote gemäß § 60a Absatz 6. Bei der Ausstellung der Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ist die Übergangsregelung in § 105 Absatz 1 bis 3 zu beachten. Bei dem Erwerbstätigkeitsverbot des § 61 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2, zweiter Halbsatz AsylG sind die unter 61.1.11 dargelegten Besonderheiten zu beachten.

MIK Brandenburg:

Es wird deutlich gemacht, dass bei einer schulischen Ausbildung keine Beschäftigung vorliegt und die Erwerbstätigkeitsverbote nicht einschlägig sind.

60c.0.2   

Wird einem Asylbewerber eine Beschäftigungserlaubnis für eine Berufsausbildung erteilt, so sollte in den Fällen, in denen die Identität des Ausländers ungeklärt ist, dieser darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrages die Berufsausbildung abgebrochen werden müsste, wenn der Ausländer bei seiner Identitätsklärung nicht zumutbar mitwirken sollte und das absolute Erwerbstätigkeitsverbot nach § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, das der Ausländerbehörde kein Ermessen einräumt, eingreifen sollte.

Damit soll bei den Betroffenen frühzeitig Rechtsklarheit darüber geschaffen werden, dass die Fortführung der Ausbildung ohne die hinreichende zumutbare Mitwirkung des Ausländers an der Aufklärung seiner Identität - nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens - keine Perspektive hat.

Zudem wird hinsichtlich des Erfordernisses der Identitätsklärung innerhalb der vorgegebenen Fristen für die Erteilung der Ausbildungsduldung auf Nummer 60c.2.3.0 bis 60c.2.3.4 hingewiesen.

60c.0.3   

Soweit in diesen Anwendungshinweisen ausgeführt wird, dass der Ausbildungsbetrieb durch die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtliche Sachverhalte zu dem bei ihm in Ausbildung oder Beschäftigung befindlichen Ausländer informiert werden soll, ist zu beachten, dass einer solchen Mitteilungen an den Ausbildungsbetrieb datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen können. Schildert der Ausbildungsbetrieb von sich aus den konkreten Fall (ungeklärte Identität oder strafrechtliche Verurteilung) gegenüber der Ausländerbehörde, darf diese allerdings auf die möglichen aufenthaltsrechtlichen Folgen hinweisen.

MIK Brandenburg:

Ein Hinweis an den Arbeitgeber auf mögliche aufenthaltsrechtliche Folgen, ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nur ohne konkreten Personenbezug möglich. Es sei denn,

  • die betroffene Person hat eingewilligt (Art. 6 Absatz 1a DSGVO) oder
  • die Weitergabe von personenbezogenen Daten hat eine Rechtsgrundlage (Art. 6 Absatz 1c DSGVO) oder
  • die Weitergabe von personenbezogenen Daten ist für die Aufgabenerfüllung der ABH erforderlich (Art. 6 Absatz 1e DSGVO).

60c.0.4   

Wurde gegen einen Geduldeten wegen einer Straftat öffentliche Klage erhoben, ist nach § 79 Absatz 5 die Entscheidung über die Erteilung der Ausbildungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Fall einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Ausbildungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn weitere Versagungsgründe, die nicht Inhalt der Klage sind, die Ablehnung der Ausbildungsduldung rechtfertigen, oder wenn die öffentliche Klage wegen des Vorwurfs der Begehung von Straftaten erhoben worden ist, die gemäß § 60c Absatz 2 Nummer 4 i. V. m. mit § 19d Absatz 1 Nummer 7 wegen der im Einzelfall bestehenden niederschwelligen Straferwartung außer Betracht zu bleiben haben.

60c.0.5   

Ausbildungsduldungen, die nach der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung von § 60a Absatz 2 Satz 4 ff erteilt wurden, gelten bis zur Beendigung der Berufsausbildung fort. Nach dem 31. Dezember 2019 erfolgt keine Überprüfung der bis dahin erteilten Ausbildungsduldungen, ob nach der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Rechtslage die Erteilungsvoraussetzungen noch vorliegen. Eine Umschreibung der bisher ausgestellten Ausbildungsduldungen ist nicht erforderlich.

Soweit eine Berufsausbildung, zu der eine Ausbildungsduldung nach der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung von § 60a Absatz 2 Satz 4 ff erteilt wurde, nach dem 31. Dezember 2019 vorzeitig beendet oder abgebrochen wird, wird die Duldung für sechs Monate zur Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz verlängert. Auf die Erteilung der Ausbildungsduldung für die weitere Berufsausbildung finden dann jedoch die ab 1. Januar 2020 geltenden Vorschriften Anwendung.

Zu Absatz 1:

60c.1.0

Wie nach der bisherigen Regelung von § 60a Absatz 2 Satz 4 ff besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf die Erteilung der Ausbildungsduldung. Absatz 1 Satz 1 differenziert zwischen Ausländern, die bereits während des Asylverfahrens erlaubt eine Berufsausbildung aufgenommen haben (Nummer 1) und Ausländern, die erst im Status der Duldung eine Berufsausbildung aufnehmen (Nummer 2), da daran nach Absatz 2 teilweise unterschiedliche Erteilungsvoraussetzungen anknüpfen (siehe auch Nummer 60c.2.2).

60c.1.0.1                     

Erste Voraussetzung ist, dass der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Assistenz- und Helferberuf in Deutschland als Geduldeter aufnimmt oder bereits während des Asylverfahrens aufgenommen hat. In § 2 Absatz 12a in der Fassung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes wird die qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes und der auf ihrer Basis erlassenen Verordnungen definiert (siehe Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Nummer 2.12a.0 ff).

60c.1.0.2       

Zur Klärung der Frage, ob es sich bei der angestrebten Berufsausbildung um eine Assistenz- oder Helferausbildungen im Sinne von § 60c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b handelt, kann auf das vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebene Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe zurückgegriffen werden, dort unter "2.2.2 Landesrechtlich geregelte Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen sowie sozialpflegerische und sozialpädagogische Berufe" (im Verzeichnis von 2019, Seite 220 f.). Zu den darin verzeichneten Berufen ist in der rechten Spalte die Dauer der Ausbildung angegeben. Assistenz- und Helferausbildungen sind dann Ausbildungen im Sinne von § 60c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, wenn die Ausbildungsdauer (in Vollzeit) weniger als 24 Monate beträgt. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Berufe im Bereich der Alten- und Krankenpflege. Das Verzeichnis wird jährlich aktualisiert und ist im Internet verfügbar:

https://www.bibb.de/verzeichnis-ausbildungsberufe

MIK Brandenburg:

Für landesrechtlich geregelte Ausbildungsberufe sind auch die „Dokumentationen der Kultusministerkonferenz (KMK-Listen) über landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen und Fachschulen“ zu berücksichtigen.

Die jeweils aktuellen Listen sind abrufbar unter:

https://www.kmk.org/dokumentation-statistik/beschluesse-und-veroeffentlichungen/bildung-schule/berufliche-bildung.html

Soweit eine Assistenz- oder Helferausbildung mit einer Ausbildungsdauer von unter 24 Monaten angestrebt wird, die nicht in dem Verzeichnis aufgeführt ist, ist vom Antragsteller ein Nachweis zu erbringen, dass es sich um eine staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Assistenz- oder Helferausbildung handelt. In Zweifelsfällen kann auch die nach Landesrecht zuständige Stelle kontaktiert werden. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob es sich bei der anschließenden qualifizierten Berufsausbildung, für die eine Ausbildungsplatzzusage gegeben wurde, um eine an die Assistenz- oder Helferausbildung anschlussfähige qualifizierte Berufsausbildung handelt.

Betriebliche Berufsausbildungen bedürfen eines Berufsausbildungsvertrages, der die Voraussetzungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung erfüllen muss und von der zuständigen Stelle im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen wird.

MIK Brandenburg:

https://www.hwk-potsdam.de/9,0,lvform.html

60c.1.0.3                     

Da die Ausländerbehörden regelmäßig nicht die Vertragsinhalte des Berufsausbildungsvertrags auf formelle und rechtliche Richtigkeit prüfen können (z. B. ob der im Berufsausbildungsvertrag genannte Betrieb zu Berufsausbildungen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes befähigt ist), kann das Vorliegen eines gültigen Ausbildungsvertrages zuverlässig nur dadurch belegt werden, dass ein Nachweis über den Eintrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (z. B. Lehrlingsrolle) vorgelegt wird (vgl. BT-Drs. 18/9090, S. 25 f.). Diese Vorlagepflicht obliegt dem Antragsteller. Ausreichend ist, wenn der Ausländer den von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Berufsausbildungsvertrag sowie die Bestätigung der zuständigen Stelle (z. B. Handwerkskammer) über die Eintragung oder den Antrag auf Eintragung vorweist. Lag bei Erteilung der Ausbildungsduldung lediglich der Antrag auf Eintragung in die Lehrlingsrolle vor, ist der Nachweis über die Eintragung zeitnah nachzureichen. Nicht erforderlich ist die Vorlage einer Bestätigung über die Anmeldung zur Berufsschule, da ein Besuch der Berufsschule ohnehin parallel zur Ausbildung im Ausbildungsbetrieb erfolgt.

Allerdings ist es möglich, dass Ausbildungsbetriebe nicht bereit sind, einen verbindlichen Ausbildungsvertrag mit dem Ausländer abzuschließen, solange eine Duldungserteilung nach § 60c Absatz 1 nicht sicher ist, der Ausbildungsbetrieb insoweit also noch keine Rechtssicherheit hat. Um eine Pattsituation zu vermeiden, kann Zug um Zug wie folgt vorgegangen werden:

  • Will ein Betrieb einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer einen Ausbildungsplatz zur Verfügung stellen, gibt er eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde ab und übersendet zugleich einen prüffähigen Entwurf des konkret abzuschließenden Berufsausbildungsvertrages.
  • Handelt es sich um eine Berufsausbildung im Sinne von § 60c Absatz 1 und liegen auch die sonstigen Voraussetzungen nach § 60c vor, erteilt die Ausländerbehörde dem Ausbildungsbetrieb (und ggf. dem Ausländer) schriftlich eine Zusicherung, wonach sie die Ausbildungsduldung erteilen wird, sobald der von der zuständigen Stelle geprüfte Berufsausbildungsvertrag vorliegt und sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu Ungunsten des Ausländers verändert hat (z. B. wegen Straftatenbegehung).
  • Die Ausbildungsduldung kann erst dann tatsächlich erteilt werden, wenn der Ausländer den von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Ausbildungsvertrag im Original vorlegt. Zur Eintragungen in das jeweilige Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse siehe oben.

MIK Brandenburg:

Von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist in diesem Zeitraum abzusehen.

60c.1.0.4                     

Neben qualifizierten betrieblichen Berufsausbildungen, die als duale Berufsausbildungen durchgeführt werden, fallen auch qualifizierte Berufsausbildungen an Berufsfachschulen oder Fachschulen in den Anwendungsbereich dieser Regelung (siehe Nummer 60c.1.0.1). In diesen Fällen ist der Vertrag mit oder die Aufnahmezusage/Anmeldebestätigung der jeweiligen Bildungseinrichtung mit Bezeichnung des konkreten Ausbildungsberufes vorzulegen. Die Anmeldung allein ist nicht ausreichend.

60c.1.0.5                     

Auch im Zusammenhang mit dualen Studiengängen ist der Anwendungsbereich der Ausbildungsduldung eröffnet, wenn - unter zeitlicher und inhaltlicher Verzahnung von Studien- und Ausbildungsphasen - parallel ein Studium und eine Berufsausbildung absolviert werden und die Absolventen den jeweiligen Hochschulabschluss sowie einen anerkannten Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung erwerben. Die Ausbildungsduldung wird jedoch nur bis zum Ende der betrieblichen Berufsausbildung, nicht für die Zeit des Studiums erteilt. Die Angaben können dem für den konkreten dualen Studiengang vorgesehenen Zeitmodell entnommen werden. Sofern nach Abschluss der Berufsausbildung ein der beruflichen Qualifikation entsprechendes Arbeitsverhältnis besteht, ist unter den Voraussetzungen von § 19d Absatz 1a eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. In den Fallgestaltungen, in denen das Ende der betrieblichen Berufsausbildung nicht mit dem Abschluss der Studienphase zusammenfällt, wird auf die Ausführungen unter Teil III, Ziffer 2 der Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 30. Mai 2017 zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz hingewiesen. Entsprechend kann in den Fällen, in denen keine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a erteilt wurde und während der Zeit der Arbeitsplatzsuche nach § 60c Absatz 6 Satz 2 das Studium nicht abgeschlossen wurde, eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 erteilt werden, wenn aufgrund der bisherigen Studienleistungen ein erfolgreicher Abschluss in absehbarer Zeit zu erwarten ist; vgl. § 60c Absatz 8.

60c.1.0.6                     

Soweit es sich bei der Berufsausbildung um eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Assistenz- und Helferberuf handelt, ist darüber hinaus Voraussetzung, dass daran eine qualifizierte Berufsausbildung in einem Engpassberuf anschlussfähig ist und hierfür bereits eine Ausbildungszusage des Ausbildungsbetriebs oder der Bildungseinrichtung vorliegt. Die in Betracht kommenden Engpassberufe werden von der Bundesagentur für Arbeit bekanntgegeben.

MIK Brandenburg:

Die bisher von der Bundesagentur für Arbeit erstellte sogenannte Positivliste für ermittelte Engpassberufe ist zum 01.03.2020 entfallen. Es wird auf die durch die von der EU-Kommission am 29.10.2009 empfohlene Liste über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe – ISCO-08. hingewiesen.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32009H0824

Zu prüfen ist immer, ob es sich um eine anschlussfähige qualifizierte Berufsausbildung handelt.

Die Ausbildungsduldung wird für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Ausbildung in dem Assistenz- und Helferberuf erteilt (vgl. 60c.3.2). Liegen die Erteilungsvoraussetzungen für die Ausbildungsduldung im Hinblick auf die sich anschließende qualifizierte Berufsausbildung entsprechend § 60c Absatz 3 Satz 3 vor, ist die Ausbildungsduldung für die qualifizierte Berufsausbildung nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung in dem Assistenz- und Helferberuf um den sich nach § 60c Absatz 3 Satz 4 ergebenden Zeitraum zu verlängern.

Ein Wegfall der Anschlussausbildungszusage führt nicht zum Erlöschen der Ausbildungsduldung für die Ausbildung im Assistenz- und Helferberuf, da diese Ausbildung nicht vorzeitig beendet oder abgebrochen wurde. In entsprechender Anwendung der Regelung im Fall eines Abbruchs der Ausbildung (vgl. § 60c Absatz 6 Satz 1) ist dem Ausländer nach Abschluss der Ausbildung Gelegenheit zu geben, einen anderen Ausbildungsplatz für eine qualifizierte Berufsausbildung zu suchen.

60c.1.0.7                     

Einstiegsqualifizierungen und andere Qualifizierungsmaßnahmen, die die Ausländer erst an eine Berufsausbildung heranführen oder sie dazu befähigen bzw. die erforderliche Ausbildungsreife herstellen, sind keine Berufsausbildungen im Sinne von § 60c. Dies gilt auch dann, wenn diese auf eine anschließende, die Voraussetzungen des § 60c erfüllende Ausbildung angerechnet werden können. Ebenfalls keine Berufsausbildung im Sinne von § 60c stellen schulische Maßnahmen (allgemeinbildende Schulabschlüsse, allgemeine Sprachkurse und Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung) sowie jede Form von praktischen Tätigkeiten dar, die ggf. auch auf eine Berufsausbildung vorbereiten können (vgl. aber 60c.8).

MIK Brandenburg:

Ausreisepflichtigen Ausländern, bei denen kein sonstiger Duldungsgrund vorliegt, kann weiterhin für Einstiegsqualifizierungsmaßnahmen bei einem zugelassenen Ausbildungsbetrieb eine Ermessensduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG erteilt werden, wenn

  • die Maßnahme von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wird, tarifvertraglich geregelt ist oder betrieblich finanziert wird
    und
  • der Antragsteller eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegt, dass bei erfolgreichem Abschluss der Maßnahme ein Ausbildungsvertrag für eine qualifizierte Berufsausbildung angeboten wird.

Darüber hinaus soll eine Ermessensduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG auch für Personen erteilt werden, die sich im zweiten Jahr einer Berufsausbildungsvorbereitungsmaßnahme oder einem BFS-G-Plus Bildungsgang befinden und die eine positive Beurteilung/Prognose des Lehrpersonals zum bisherigen und zukünftigen Verlauf der Teilnahme vorweisen können. Diese Prognose kann sich auch aus dem Zeugnis des ersten Schuljahres ergeben.

Die Entscheidung über die Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG (auch bei Probearbeit / Praktika im Vorfeld einer Ausbildung) bleibt der Ausländerbehörde im Einzelfall vorbehalten.

Stehen bereits konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen i. S. d. § 60c Absatz 2 Nummer 5 AufenthG bevor, hat das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers auf Aussetzung der Abschiebung. Bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt die Ausländerbehörde, ob der Ausschlussgrund des § 60c Absatz 2 Nr. 4 AufenthG vorliegt und ob der Antragsteller seinen sonstigen Mitwirkungspflichten gem. § 48 Absatz 3 Satz 1 AufenthG und § 5 Absatz 2 Nr. 2 AufenthV nachgekommen ist. Positiv kann berücksichtigt werden, wenn die Eingliederungsquote der Einstiegsqualifizierung bei über 55 % liegt. Dies ist in Brandenburg bei durch die Bundesagentur für Arbeit geförderten Einstiegsqualifizierungen nach dem SGB II (Eingliederungsquote 2019 von 59,7 %) und dem SGB III (Eingliederungsquote 2019 von 67,3 %) der Fall. § 60b AufenthG bleibt unberührt. Auf das absolute Erwerbstätigkeitsverbot gem. § 60b Absatz 5 Satz 2 AufenthG wird hingewiesen.

Die Duldung soll regelmäßig für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme ausgestellt werden, wenn diese nicht länger als sechs Monate dauert. Die Duldung soll jeweils um sechs Monate bzw. bis zum Abschluss der Maßnahme verlängert werden, wenn der Betroffene die fortbestehende und erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder der Schule nachweist und nicht der Ausschlussgrund des § 60c Absatz 2 Nr. 4 AufenthG eintritt oder dem Antragsteller eine Duldung nach § 60b AufenthG zu erteilen ist. Es wird empfohlen, den Grund für die Aussetzung der Abschiebung auf der Bescheinigung kenntlich zu machen.

Die folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Duldung erlischt mit Nichtbetreiben oder Abbruch der Qualifizierungsmaßnahme“.

Bestehen bei der Ausländerbehörde Zweifel über die Erteilung einer Ermessensduldung im Zusammenhang mit berufsvorbereitenden Maßnahmen, so kann sie sich mit dem Einzelfall an das zuständige Fachreferat 21 des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg wenden.

60c.1.1   

Wie nach der bisherigen Regelung steht die Ausbildungsduldung offen für Ausländer, die bereits im Status eines Asylbewerbers die Berufsausbildung aufgenommen haben, soweit keine Ausschlussgründe nach Absatz 2 Nummer 1, 3 oder 4 vorliegen, sowie für Ausländer, die die Berufsausbildung zu einem Zeitpunkt aufnehmen, in dem sie bereits geduldet werden. Die Versagungsgründe nach Absatz 2 sind zu beachten.

60c.1.2   

Absatz 1 Satz 2 räumt den Ausländerbehörden die Möglichkeit ein, in Fällen offensichtlichen Missbrauchs die Ausbildungsduldung zu versagen. Dies ist insbesondere gegeben bei Ausbildungsverhältnissen, die nur zum Schein abgeschlossen werden. Scheinausbildungsverhältnisse liegen zum Beispiel in Fällen vor, bei denen von vornherein offensichtlich ausgeschlossen ist, dass die Ausbildung zum Erfolg geführt werden kann. Ein Indiz dafür sind nicht vorhandene deutsche Sprachkenntnisse, wenn die Ausbildung auf Deutsch erfolgen muss.

Ein Indiz für Missbrauchskonstellationen können auch wiederholte Abbrüche von Berufsausbildungen sein, wenn der Abbruch jeweils vom Ausländer zu verantworten war. Gegen einen offensichtlichen Missbrauch spricht es jedoch, wenn jeweils nachvollziehbare Gründe für den Wechsel der Berufsausbildung vorliegen und erwartet werden kann, dass die neue Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen werden wird.

Soweit ein Ausländer bereits in seinem Heimatland eine Berufsausbildung abgeschlossen oder in einem Beruf auch ohne formale Qualifikation Berufserfahrungen gesammelt hat, steht dies der Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht grundsätzlich entgegen. Auch in diesen Fällen besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Ausbildungsduldung, insbesondere wenn eine weitere selbstständige Ausbildung angestrebt wird, die eine berufliche Qualifikation außerhalb des bisherigen Ausbildungsbereichs oder über die bisherige berufliche Tätigkeit hinaus vermittelt (Zweitausbildung) (vgl. auch Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. September 2019 – 2 M 79/19 –, juris). Ist hingegen aus den Umständen des Einzelfalls offensichtlich, dass die Ausbildung nicht dem Erwerb von notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit), sondern dem Schutz vor Abschiebung dienen soll, etwa, weil eine entsprechende Berufsqualifikation bereits durch eine langjährige, einschlägige Berufserfahrung im Ausland erworben worden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 7 B 11276/17 –, juris: 14jährige Berufsausübung in dem entsprechenden Berufsfeld im Ausland, zuletzt als Selbständiger mit eigenem Betrieb), kann dies einen offensichtlichen Missbrauch nach Absatz 1 Satz 2 darstellen.

Ein Missbrauch liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU als Flüchtling anerkannt wurde, er in Deutschland einen weiteren Asylantrag gestellt hat und es ihm nicht zumutbar war, in diesem Mitgliedstaat zu leben. Dies ist dann gegeben, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat, gegen Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. Artikel 3 EMRK verstößt (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2019 - C-540/17; C-541/17). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen und ein weiteres Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden kann, ist keine Frage, die im Rahmen der Erteilung einer Ausbildungsduldung zu beantworten ist. Wurde in dieser Fallkonstellation durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Asylverfahren durchgeführt und wurde der Asylantrag nicht als unzulässig abgelehnt, ist vom Vorliegen der Voraussetzungen mit der Folge auszugehen, dass sich aus der Anerkennung des internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat kein Versagungsgrund für die Ausbildungsduldung ergibt.

60c.1.3   

Nach Absatz 1 Satz 3 steht den Ausländerbehörden für die Erteilung der auch nach der neuen Rechtslage erforderlichen Beschäftigungserlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Ausbildungsduldung kein Ermessen zu. Sie ist zu erteilen.

Zu Absatz 2:

60c.2.0

In Absatz 2 werden die Versagungsgründe zusammengefasst. Daneben ist das nach § 60b Absatz 5 Satz 2 bestehende Erwerbstätigkeitsverbot zu beachten.

MIK Brandenburg:

Die Ausschlussgründe sind hier abschließend geregelt.

60c.2.1

Nummer 1 verweist auf die Ausschlussgründe, die zu einem Erwerbstätigkeitsverbot nach § 60a Absatz 6 führen. Liegen diese Gründe vor, so ist die Ausbildungsduldung abzulehnen.

MIK Brandenburg:

Der Ausschlussgrund des § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 AufenthG ist für Brandenburg nur mit folgender Maßgabe anzuwenden:

Gehen die Mitwirkung und Bemühungen des Betroffenen zur Identitätsklärung und Passbeschaffung aus Bezeugungen Dritter oder aus der Stellungnahme des Ausbildungsbetriebs hervor, kann die Ausländerbehörde diese Aussagen bei der Beurteilung zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung der genannten Regelbeispiele in § 60a Absatz 6 Satz 2 AufenthG muss die mangelnde Mitwirkung zudem ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen (vgl. VGH München, Beschluss vom 02.05.2019, - 10 CE 19.273)

Die Verletzung der Pflicht zur Passbeschaffung stellt ferner nur dann einen Ausschlussgrund für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nach § 60a Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG dar, wenn deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Das Beschäftigungsverbot nach § 60a Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm voraus, dass vom Ausländer selbst zu vertretende Umstände vorliegen, die kausal dafür sind, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Fehlt es an dieser Kausalität, weil z. B. noch andere Gründe der Abschiebung entgegenstehen, liegt der Ausschlussgrund nach § 60c Absatz 2 Nummer 1 AufenthG nicht vor (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.01.2020 – 13 ME 368/19 Rn. 3 bis 4).

60c.2.1.1                     

Für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a AsylG besteht mit § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 ein Versagungsgrund der Erwerbstätigkeit, wenn der nach dem 31. August 2015 gestellte Asylantrag abgelehnt wurde. Dies gilt auch für Folgeanträge, die nach dem Stichtag gestellt werden (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 11 S 2090/17 – juris). Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es darauf an, wann der Asylantrag förmlich im Sinne des § 14 AsylG bei einer Außenstelle oder unmittelbar bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt wurde (so auch OVG Lüneburg, Beschl. 10 v. 08.12.2016 - 8 ME 183/18 - juris Rn. 6). Damit ist unerheblich, wann der Ausländer in das Bundesgebiet eingereist ist und wann ihm der Ankunftsnachweis nach § 63a Absatz 1 AsylG ausgestellt wurde.

60c.2.1.2

In der Verwaltungspraxis hat sich herausgestellt, dass teilweise Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten ihren Asylantrag zurücknehmen, wenn deutlich wird, dass dieser zu keinem Schutzstatus führt, um dadurch einem Erwerbstätigkeitsverbot zu entgehen. Um auch diese Fälle erfassen zu können, wurde § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 ergänzt. Eine Ausnahme bildet der Fall, in dem die Rücknahme nachweislich auf Grund einer entsprechenden Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt ist.

60c.2.1.3         

Auch Ausländer, die nach gegebenenfalls irregulärer Einreise keinen Asylantrag gestellt haben, fallen bislang nicht unter diesen Versagungsgrund. Diese Fallgestaltungen werden mit der Ergänzung von § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 zukünftig ebenfalls erfasst.

60c.2.1.4         

Mit der Ergänzung um einen neuen § 60a Absatz 6 Satz 3 werden unbegleitete Minderjährige von der Ausdehnung des Versagungsgrundes des § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 ausgenommen, wenn die Rücknahme des gestellten Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte oder wenn ein Asylantrag aus diesem Grunde nicht gestellt wurde (vgl. § 42 Absatz 2 Satz 3 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch). In diesen Fällen kann die Ausländerbehörde das zuständige Jugendamt bzw. den Vormund kontaktieren.

60c.2.1.5         

Mit § 104 Absatz 16 wurde eine Übergangsregelung für die Fälle getroffen, in denen Geduldeten bereits vor dem 31. Dezember 2019 eine Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde, die Begünstigten jedoch nach der Ergänzung von § 60a Absatz 6 Nummer 3 einem Beschäftigungsverbot unterliegen würden. Diese Übergangsregelung hat zur Folge, dass die neuen tatbestandlichen Versagungsgründe nicht zu einem Widerruf der Beschäftigungserlaubnis und damit auch nicht zum Widerruf der Ausbildungsduldung führen. In diesen Fällen ist die bis zum 31. Dezember 2019 geltende Fassung des § 60a Absatz 6 auch bei Entscheidungen über die Verlängerungen der Erlaubnis zur Ausübung der Beschäftigung anzuwenden. Nach einem Abbruch der Ausbildung ist auf die Aufnahme einer weiteren Berufsausbildung jedoch die neue Rechtslage anzuwenden.

60c.2.2            

Mit Absatz 2 Nummer 2 wird für die Fälle, in denen die Berufsausbildung nach Ablehnung des Asylantrags aufgenommen werden soll, gefordert, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung bereits seit mindestens drei Monaten im Besitz einer Duldung sein muss, eine lediglich faktische Tolerierung des Aufenthalts dadurch, dass keine Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung eingeleitet werden, ist vor dem Hintergrund der Formulierung „im Besitz einer Duldung“ nicht ausreichend. Dieser Zeitraum gibt den Ausländerbehörden Gelegenheit, Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung zu ergreifen (siehe Nummer 60c.2.5 ff).

MIK Brandenburg:

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 18.12.2029, 1 C 34.18) sind auch Verfahrensduldungen zu berücksichtigen. Diese Zeiten sind einzubeziehen.

Eine Ausnahme vom Erfordernis der dreimonatigen Vorduldung enthält § 104 Absatz 17: Ausländer, die vor dem 1. Januar 2017 eingereist sind und Berufsausbildungen bis einschließlich 1. Oktober 2020 aufgenommen haben, sind vom Besitz einer Duldung vor Erteilung der Ausbildungsduldung befreit. Die Regelung tritt am 2. Oktober 2020 außer Kraft.

60c.2.3.0         

Nach Nummer 3 ist die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausgeschlossen, wenn die Identität des Ausländers nicht geklärt ist. Dieser neue Ausschlussgrund rechtfertigt sich daraus, dass die Ausbildungsduldung perspektivisch die Grundlage für den Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis ist. Im Rahmen eines abgestuften Verfahrens wird in den Buchstaben a bis c festgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt in Abhängigkeit vom Einreisezeitpunkt die Identität geklärt sein muss beziehungsweise der Ausländer alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen haben muss.

MIK Brandenburg:

Die Ausländerbehörde weist den Ausländer auf seine Pflichten gem. § 82 Absatz 3 AufenthG hin. Um aus der mangelnden Mitwirkung des Ausländers negative aufenthaltsrechtliche Folgen zu ziehen, ist die Mitwirkungspflicht zu konkretisieren und aktualisieren und dem Ausländer ggfls. auch aufzuzeigen, welche bisher nicht ergriffenen Maßnahmen zum Erfolg führen können (VGH München, Beschluss vom 22.1.2018 – 19 CE 18.51; VGH München, Beschluss vom 2.5.2019 – 10 CE 19.273).

Das OVG Berlin-Brandenburg führt in seinem Beschluss vom 07.11.2019 (OVG 3 S 111.19) aus, dass für den in Rede stehenden Bereich der Ermöglichung des Vollzuges aufenthaltsbeendender Maßnahmen den Vorschriften über die Mitwirkung zur Erlangung von Reisedokumenten (§ 48 Absatz 3, 49 Absatz 2 oder § 60b Absatz 3 AufenthG) nicht entnommen werden könne, dass sie auch die Vorbereitung einer freiwilligen Ausreise in Form einer verbindlichen Flugbuchung einschließen. Das Gericht räumt dabei aber auch ein, dass man diesen Punkt anders bewerten könne und dann ggf. auch die Buchung eines Fluges noch zum Kreis der Mitwirkungspflichten im Rahmen des § 60a Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zählen würde. Ein Versagungsgrund für die im Fall konkret begehrte Ausbildungsduldung könne aber nur dann angenommen werden, soweit die Ausländerbehörde die Mitwirkungspflichten des Ausländers insoweit in einer für ihn nachvollziehbaren Weise konkretisiert hat.

Zudem wird auf Nr. 19.4 der Allgemeinen Weisung Nr. 1/2021 zur Erteilung von Duldungen nach § 60 a und § 60 b AufenthG vom 19.03.2021 verwiesen.

60c.2.3.1

Nummer 3 ist im Unterschied zu § 5 Absatz 1 Nummer 1a nicht als Regelvoraussetzung ausgestaltet. Greift der Ausschlussgrund ein, kann die Ausbildungsduldung nicht erteilt werden, es sei denn, der Ausländer hat die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen (siehe dazu Nummer 60c.7).

60c.2.3.2

Die Identität wird am sichersten mit einem gültigen Pass oder Passersatz oder einem sonstigen vom Herkunftsstaat ausgestellten Personalausweis nachgewiesen. Hilfsweise kann die Identität auch mit einem abgelaufenen Pass, Passersatz oder einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild, jeweils im Original nachgewiesen werden.

In Fällen, in denen kein Pass oder anderes Identitätsdokument mit Lichtbild vorgelegt werden kann, kann die Identität auch durch andere geeignete Mittel nachgewiesen werden. So sind amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat, die biometrische Merkmale und Angaben zur Person enthalten, geeignet, soweit sie die Möglichkeit der Identifizierung bieten, wie beispielsweise ein Wehrpass, Führerschein, Konsularkarte, Laissez-Passer oder andere Heimreisedokumente des Herkunftsstaates, Dienstausweis oder eine Personenstandsurkunde mit Lichtbild.

Ist der Ausländer nicht im Besitz der vorgenannten Dokumente und können diese auch nicht beschafft werden, so können im Zuge einer Gesamtschau mehrerer Indizien geeignete amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat ohne biometrische Merkmale zum Nachweis der Identität in Betracht kommen, wie beispielsweise eine Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Meldebescheinigung, Schulzeugnisse oder Schulbescheinigungen, wenn sie geeignet sind, auf ihrer Basis Pass- oder Passersatzpapiere zu beschaffen. Bei der Gesamtschau können elektronisch abgelegte Identitätsdokumente mit Lichtbild den Nachweiswert dieser Dokumente steigern. Im Übrigen gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze zur Beweisführung zur Klärung der Identität.

MIK Brandenburg:

Wenn der Ausländer alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat, kann die Ausbildungsduldung abweichend vom Erfordernis der Identitätsklärung bzw. der fristgerechten Identitätsklärung im Wege der Ermessungsausübung erteilt werden (§ 60c Absatz 7 AufenthG). Hierbei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen.

60c.2.3.3         

Darüber hinaus wird in den Buchstaben a bis c festgelegt, bis wann die Identität geklärt sein muss. Während in den Buchstaben a und b Regelungen für Ausländer getroffen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung nach Deutschland eingereist sind, wird mit Buchstabe c eine Regelung für Einreisen ab dem 1. Januar 2020 getroffen. Danach muss dann spätestens sechs Monate nach der Einreise in das Bundesgebiet die Identität geklärt worden sein, damit eine Person eine Ausbildungsduldung erhalten kann. Maßgeblich ist das Datum der Einreise, wie es dem AZR zu entnehmen ist. Wenn dem AZR dieses Datum nicht zu entnehmen ist, gilt bei Asylsuchenden das Datum im Ankunftsnachweis. Liegt auch dieses nicht vor, gilt das Datum des Asylgesuchs, ansonsten das Datum des Asylantrags.

60c.2.3.4

In den Fällen, in denen der Ausländer in den durch die Nummer 3 gesetzten Fristen alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung unternommen hat, diese jedoch nicht bis zum Ende der Frist abgeschlossen werden konnte, genügt die Identitätsklärung bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausbildungsduldung. Hierbei muss insbesondere der Umstand berücksichtigt werden, dass es Asylsuchenden während des gesamten Asylverfahrens bis zu dessen unanfechtbaren Abschluss unzumutbar ist, sich einen Pass des Herkunftsstaates zu beschaffen oder in sonstiger Weise zur Passbeschaffung mit der Auslandsvertretung ihres Herkunftsstaates in Kontakt zu treten. Nach Abschluss des Asylverfahrens ist ihm dies zumutbar. Die Ausbildungsduldung selbst kann in diesen Fällen jedoch frühestens ab dem Datum der geklärten Identität erteilt werden (siehe hierzu auch Nummer 60c.7).

Die Zumutbarkeit beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei der Ausländer an allen Handlungen mitwirken muss, die die Behörden zulässigerweise von ihm verlangen.

Davon unabhängig ist aber zuvorderst der ausreisepflichtige Ausländer gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um nach Möglichkeiten zu suchen, seine Identität zu klären.

Soweit sich der Ausländer während der Frist zur Identitätsklärung nicht in einem laufenden Asylverfahren befindet, ist ihm zur Klärung der Identität insbesondere zumutbar, sich bei den Behörden des Herkunftsstaates um identitätsklärende Dokumente zu kümmern, bei diesen vorzusprechen, an Anhörungen teilzunehmen, Lichtbilder nach Anforderung anzufertigen, Fingerabdrücke abzugeben oder nach der Rechts- und Verwaltungspraxis des Herkunftsstaates erforderliche Angaben oder Erklärungen abzugeben oder sonstige nach der dortigen Rechts- und Verwaltungspraxis erforderliche Handlungen vorzunehmen, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt.

Soweit und solange sich der Ausländer während der Frist zur Identitätsklärung in einem laufenden Asylverfahren befindet, ist ihm regelmäßig der Kontakt zu Behörden des Herkunftsstaates nicht zumutbar. Zumutbar ist grundsätzlich aber auch während dieser Zeit, dass sich der Ausländer mit seiner Familie, Verwandten oder Bekannten im Herkunftsstaat zur Beschaffung dort vorhandener Dokumente, Beweismittel und Indizien, die seine Identität belegen können, in Verbindung setzt und er damit die Beschaffung vorhandener identitätsklärender Dokumente und Unterlagen auf diese Weise betreibt. Zumutbar ist grundsätzlich auch, dass der Ausländer Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte, einen Rechtsanwalt, einen Vertrauensanwalt oder andere dazu bevollmächtigte Dritte im Herkunftsstaat zur Beschaffung von weiteren Dokumenten einschaltet, soweit im Einzelfall nicht glaubhaft dargelegt wird, dass er sich oder andere damit in Gefahr bringen würde.

Anders als in den Fällen, in denen die Identität nach Ergreifen aller erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen erst nach Fristablauf geklärt worden ist, steht in denjenigen Fällen, in denen die Identität trotz Ergreifens aller erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ungeklärt bleibt, nach § 60c Absatz 7 die Erteilung der Ausbildungsduldung im Ermessen der Ausländerbehörde.

60c.2.4

Mit Nummer 4 werden die Versagungsgründe § 19d Absatz 1 Nummer 6 und 7 übernommen, um den Gleichlauf zu den Voraussetzungen der perspektivischen Aufenthaltserlaubnis herzustellen. Soweit gegen den Ausländer bereits eine Ausweisungsverfügung oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, ist der Versagungsgrund nach Nummer 4 erfüllt; damit wird gewährleistet, dass in diesen Fällen eine Aufenthaltsbeendigung nicht an einer erteilten Ausbildungsduldung scheitert.

Bei der Prüfung dieses Versagungsgrundes kann die Ausländerbehörde gemäß § 73 Absatz 2 die Sicherheitsbehörden beteiligen.

MIK Brandenburg:

In Brandenburg ist dies mit der Maßgabe anzuwenden, dass, wenn die Voraussetzungen für die Behandlung eines Falls in der Task Force „Abschiebung Straftäter“ vorliegen, zwingend die Task Force im Vorfeld zu beteiligen ist, um auszuschließen, dass laufende Ausweisungsverfahren durch die Erteilung einer Ausbildungsduldung beeinträchtigt werden.

Es gilt die Definition der Allgemeinen Weisung Rückführungen Nr. 9/2020 vom 10.12.2020 (Nr. 3.5.2).

60c.2.5.0         

Mit Nummer 5 Buchstaben a bis e werden abschließend Konkretisierungen in Bezug auf konkret bevorstehende Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorgenommen, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen und damit einen Ausschluss von der Ausbildungsduldung begründen. Dies ist erforderlich, um eine bundesweit einheitliche Anwendung der Ausbildungsduldung zu erreichen, nachdem sich hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals in den Ländern unterschiedliche Verständnisse etabliert haben. Zunächst wird verdeutlicht, dass maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen von konkret bevorstehenden Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung der Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Ausbildungsduldung ist. Des Weiteren werden mit den Buchstaben a bis e verschiedene Maßnahmen dargestellt, die konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Rahmen dieser Regelung darstellen.

MIK Brandenburg:

Stellen ausreisepflichtige Personen nach erfolgter Meldung gem. § 4 AuslRZV an die ZABH (siehe Allgemeine Weisung Nr. 09/2020 im Aufenthaltsrecht vom 10. Dezember 2020, Ziff. 4.1) einen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gem. § 60c AufenthG, setzt sich die Ausländerbehörde mit der ZABH in Verbindung und erfragt, ob diese bereits konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen i. S. d. Vorschrift eingeleitet hat. Ist dies der Fall, ist die Duldungserteilung zu versagen; das Vollziehungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse der Einzelperson.

Zum Härtefallverfahren:

Leitet die ZABH konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung i. S. d. § 60c Absatz 2 Nummer 5 AufenthG ein und wird erst danach ein Antrag auf Einleitung eines Härtefallverfahrens gestellt, setzt die ZABH die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen lediglich aus. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung durch die zuständige Ausländerbehörde ist in diesem Stadium nicht angebracht. Sinn und Zweck des Härtefallverfahrens ist es, einen Einzelfall zu lösen, der bei der Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes ansonsten nicht sachgerecht hätte behandelt werden können. (AufenthG-VwV des BMI Nr. 23a.0.1.). Aus diesem Grund kann die Duldung im Härtefallverfahren auch nicht materielle Duldungsgründe erzeugen, die vor Beginn des Härtefallverfahrens nicht zu Gunsten des Betroffenen bestanden. Deswegen steht dieser Sachverhalt der Erteilung der Ausbildungsduldung entgegen (OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2018 – OVG 6 S 20.18).

Anders stellt es sich dar, wenn die Ausländerbehörde bzw. die ZABH vor Befassung der Härtefallkommission keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen i. S. d. § 60c Absatz 2 Nummer 5 AufenthG eingeleitet hat. In diesen Fällen kommt die Erteilung einer Ausbildungsduldung bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen auch während des Härtefallverfahrens in Betracht. Die Ausländerbehörde informiert die Geschäftsstelle der Härtefallkommission und stimmt mit dieser das weitere Vorgehen ab.

60c.2.5.1

Auch, wenn in der ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit lediglich eine vorübergehende Reiseunfähigkeit festgestellt wurde, die mit einer entsprechenden medizinischen Versorgung behandelt und behoben werden kann, stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung weiterhin bevor.

Demgegenüber verhindert eine längerfristige oder dauerhafte Reiseunfähigkeit nicht die Erteilung der Ausbildungsduldung.

MIK Brandenburg:

Auch soweit die medizinische Versorgung zur Wiederherstellung der Reisefähigkeit bis zu sechs Monate andauert (festgestellt in einer ärztlichen Untersuchung, die möglichst behördlich veranlasst sein soll), kann im Einzelfall von einer nur vorübergehenden Reiseunfähigkeit ausgegangen werden. Bei einem Zeitraum von sechs Monaten bis zur anstehenden erneuten Überprüfung der Reisefähigkeit erscheint in Anbetracht der Umstände des jeweils zugrunde zu legenden konkreten Einzelfalls auch der erforderliche sachliche und zeitliche Zusammenhang zu der beabsichtigten Abschiebung noch hinreichend gewahrt. Hierbei sind die weiteren Voraussetzungen einer Abschiebung, insbesondere das Vorliegen von Reisepapieren, zu berücksichtigen. Darauf, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Ausbildungsduldung der konkrete Abschiebungstermin aufgrund einer noch ausstehenden erneuten ärztlichen Untersuchung zur Reisefähigkeit noch nicht bestimmbar ist, kommt es nicht an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 4.5.2020 – OVG 11 S 35/19, BeckRS 2020, 8492).

Wird eine längerfristige Reiseunfähigkeit festgestellt, ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob der Antrag auf eine Ausbildungsduldung noch glaubhaft ist und die festgestellte Erkrankung gegebenenfalls einer Aufnahme und Ausübung des beantragten Berufes entgegensteht.

60c.2.5.2

Stellt der Ausländer nach Erteilung der Ausbildungsduldung einen Antrag zur Förderung der freiwilligen Ausreise mit staatlichen Mitteln, so stellt dies keinen Grund für ein Erlöschen oder den Widerruf der Ausbildungsduldung dar. Reist der Ausländer, der Inhaber einer Ausbildungsduldung ist, aus, erlischt die Ausbildungsduldung gemäß § 60a Absatz 5 Satz 1. Wurde der Antrag jedoch vor Erteilung der Ausbildungsduldung gestellt und auch vor Erteilung der Ausbildungsduldung bewilligt, ist der Ausschlussgrund gegeben und schließt auch eine spätere Erteilung einer Ausbildungsduldung aus.

60c.2.5.3

Die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung ist insbesondere dann eingeleitet, wenn für den konkret benannten Ausländer ein Flug gebucht wurde, er in eine Liste für eine bevorstehende Sammelrückführung aufgenommen bzw. die Durchführung einer Rückführung bei einer hierfür zuständigen Behörde ersucht wurde oder die Ausländerbehörde über einen gesonderten Rückführungsbereich verfügt, der ausschließlich die praktische Durchführung von Rückführungen betreibt und die Ausländerakte oder zur Vorbereitung der Rückführung erforderliche Unterlagen innerhalb der Ausländerbehörde zur Buchung von Transportmitteln an diese Organisationseinheit oder eine zentrale Behörde übergeben wurde.

Soweit in dem jeweiligen Land standardmäßig jede Akte eines Geduldeten unabhängig von dem Verfahrensstand in Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung an eine zentrale Ausländerbehörde abgegeben wird, ist damit dieser Ausschlussgrund jedoch nicht gegeben.

60c.2.5.4

Eine im Zeitpunkt der Antragstellung an den Betroffenen ergangene Aufforderung zur Pass- oder Passersatzbeschaffung stellt noch keine vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahme zur Abschiebung dar. Dagegen ist beispielsweise als vergleichbar konkrete Maßnahme zu bewerten, wenn vor Antragstellung ein Termin zur Vorstellung bei der Botschaft oder von dieser bei dazu bestellten offiziellen Vertretern des Herkunftsstaates des Ausländers zur Vorbereitung der Rückführung vereinbart wurde, auch wenn der Termin selbst erst in einem angemessenen Zeitraum nach Antragstellung angesetzt ist. Weitere konkrete Vorbereitungsmaßnahmen sind beispielsweise ein Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft (§ 62 Absatz 3) oder des Ausreisegewahrsams (§ 62b) sowie die Ankündigung des Widerrufs einer Duldung nach § 60a Absatz 5 Satz 4.

60c.2.5.5

Eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung liegt auch vor, wenn ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 eingeleitet wurde. Dies ist der Fall, sobald in Deutschland erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Kommt das daran anschließende Verfahren zur Prüfung der Zuständigkeit zum Ergebnis, dass Deutschland der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat ist, erhält der Ausländer eine Aufenthaltsgestattung und unterliegt nicht mehr dem Anwendungsbereich der Ausbildungsduldung.

Zu Absatz 3:

60c.3.1

Absatz 3 Satz 1 bis 3 gelten nur für die Fälle, in denen die Berufsausbildung erst im Status der Duldung aufgenommen wird; Satz 4 gilt auch für die Fälle, in denen als Asylbewerber die Berufsausbildung aufgenommen wurde. Mit Satz 1 wird ein frühestmöglicher Zeitpunkt für die Antragstellung auf eine Ausbildungsduldung festgelegt. Dieser beträgt sieben Monate vor dem im Ausbildungsvertrag genannten Datum der Aufnahme der Berufsausbildung. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausbildungsduldung erfüllt, kann die Ausbildungsduldung frühestens sechs Monate vor Beginn der Berufsausbildung erteilt werden; für den Zeitraum zwischen Antragstellung und dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Erteilung der Ausbildungsduldung ist eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 zu erteilen.

MIK Brandenburg:

Anträge, die früher als sieben Monate vor Beginn der Ausbildung gestellt werden, haben i. d. R. keine rechtliche Wirkung und stehen insbesondere einer Rückführung nicht entgegen. In begründbaren Ausnahmefällen kann die Ausländerbehörde sich mit dem zuständigen Fachreferat 21 des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg abstimmen.

Unabhängig davon kann bei längeren Vorlaufzeiten eine Ermessensduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG bis zum Ausbildungsbeginn zur Absolvierung einer berufsvorbereitenden Maßnahme erteilt werden, sofern ein Ausbildungsvertrag für eine anschließende, qualifizierte Berufsausbildung zuverlässig belegt ist oder der regelhafte Übergang aus der Qualifizierungsmaßnahme in qualifizierte Berufsausbildung nachgewiesen werden kann.

Eine Ermessenduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG für einen Zeitraum von zunächst i. d. R. drei Monaten soll auch erteilt werden, um den Abschluss einer während des Asylverfahrens begonnenen Ausbildung zu ermöglichen und dem ausreisepflichtig gewordenen Auszubildenden gleichzeitig die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten bei der Klärung seiner Identität und der Passbeschaffung zu ermöglichen. Der Ausschlussgrund des § 60a Absatz 6 Nr. 2 AufenthG ist nicht einschlägig, wenn der Auszubildende während des Duldungszeitraums seine Mitwirkungspflichten erfüllt bzw. alles ihm dazu Mögliche nachweisbar unternimmt.

Entscheidend für eine positive Ermessensausübung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die es sachgerecht erscheinen lassen müssen, dass ein begonnener Integrationsprozess trotz Ablehnung des Asylantrags und dadurch entstehender Ausreisepflicht fortgeführt werden kann. Gleichzeitig bestehen weiterhin die Mitwirkungspflichten zur Identitätsklärung und Passbeschaffung (siehe Ausführungen unter Teil III, Ziffer 2 der Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 30. Mai 2017 zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz).

Voraussetzung für die Erteilung der Ausbildungsduldung ist grundsätzlich, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausbildungsduldung der Berufsausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle (insbesondere gemäß § 34 Berufsbildungsgesetz, BBiG oder § 28 Absatz 1 Handwerksordnung, HWO) eingetragen ist oder in den Fällen, in denen die Berufsausbildung in vorwiegend schulischer Form erfolgt, eine Bestätigung der Bildungseinrichtung über die Zulassung vorliegt. Es ist aber auch ausreichend, wenn bei Antragstellung auf die Ausbildungsduldung ein Nachweis darüber erbracht wird, dass die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle beantragt wurde. Bei frühzeitig abgeschlossenen Berufsausbildungsverträgen wird mit dem Ein-Monatszeitraum zwischen Beantragung und Erteilung der Ausbildungsduldung ein Zeitraum abgedeckt, in dem erfahrungsgemäß die Eintragung erfolgt ist. Liegt zum Erteilungszeitpunkt noch kein Nachweis über die Eintragung vor, ist seitens der Ausländerbehörde zu prüfen, ob gegebenenfalls ein Scheinausbildungsverhältnis vorliegt.

60c.3.2

Mit Satz 4 wird die bislang geltende Regelung zur Erteilungsdauer übernommen. Die Ausbildungsduldung wird für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt.

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Antrag des Auszubildenden bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Absatz 3 BBiG). Dieser Rechtsanspruch des Auszubildenden besteht unabhängig von einer Zustimmung des Ausbildungsbetriebs und lässt die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis unberührt; sie gelten in vollem Umfang fort. Die Frage, ob zu erwarten ist, dass der Auszubildende die Prüfung besteht, spielt dabei keine Rolle. Die Verlängerung wird auch im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen (§ 36 Absatz 1 BBiG, § 30 Absatz 1 HWO). Dies hat zur Folge, dass die Ausbildungsduldung für den Verlängerungszeitraum der Berufsausbildung zu verlängern ist. Gleiches gilt in den Fällen von § 8 Absatz 2 BBiG, wonach in Ausnahmefällen auch ohne nichtbestandene Abschlussprüfung die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern kann, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

Zu Absatz 4:

60c.4

In Absatz 4 werden die bisherigen Gründe für das Erlöschen zusammengefasst und um den Erlöschenstatbestand des Vorliegens von Bezügen zu extremistischen oder terroristischen Organisationen oder deren Unterstützung sowie den Erlöschenstatbestand der vorzeitigen Beendigung oder des Abbruchs der Ausbildung ergänzt.

MIK Brandenburg:

In Brandenburg ist dies mit der Maßgabe anzuwenden, dass, wenn solche Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen vorliegen, die „Ständige Arbeitsgruppe Aufenthalt“ (SAGA) zu informieren ist.

Zudem ist zu beachten:

Bei Erlöschen der Ausbildungsduldung nach § 60c Absatz 4 AufenthG entsteht bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts kraft Gesetzes eine neue Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d S. 1 u. 2 AufenthG an dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wohnort der betroffenen Person (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.09.2020 - 13 ME 226/20).

Zu Absatz 5:

60c.5

Mit Absatz 5 werden die bisherigen Sätze 7 bis 8 des § 60a Absatz 2 übernommen. In Satz 1 wird durch die Ergänzung klargestellt, dass sämtliche Bildungseinrichtungen abweichend von § 87 zur Mitteilung verpflichtet sind, wenn die Ausbildung nicht betrieben wird oder abgebrochen wurde (zur Definition „Bildungseinrichtung“ siehe Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Nummer 2.12c.0 ff). Damit sind wie bisher neben den Ausbildungsbetrieben auch Berufsfachschulen oder vergleichbare Einrichtungen in den Fällen eines Ausbildungsabbruchs durch einen Ausländer mit einer Ausbildungsduldung ausdrücklich von der Meldepflicht erfasst. Die in § 87 Absatz 1 geregelte allgemeine Ausnahme, wonach Schulen sowie sonstige Bildungs- und Erziehungseinrichtungen von der Mitteilungspflicht an die Ausländerbehörde ausgenommen sind, tritt hinter die spezielle Regelung nach § 60c Absatz 5 zurück. Gegenüber der bisherigen Regelung wird die Regelfrist, in der die Bildungseinrichtung zur Mitteilung verpflichtet sind, auf zwei Wochen verlängert. Ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht ist nach § 98 Absatz 2a Nummer 4 bußgeldbewehrt.

Zu Absatz 6:

60c.6.1

Der bislang in § 60a Absatz 2 Satz 10 bis 11 geregelte Anspruch auf einmalige Erteilung einer sechsmonatigen Duldung nach Abbruch der Ausbildung zur Suche nach einem anderen Ausbildungsplatz und nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss zur Suche nach einer der erworbenen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung wird ohne Änderungen weitergeführt.

Ist die Duldung wegen vorzeitiger Beendigung oder Abbruchs der Ausbildung erloschen, ist es hinsichtlich der neuen Berufsausbildung unerheblich, ob ein Wechsel des Berufsfeldes oder ein Wechsel von einer betrieblichen in eine schulische Ausbildung (oder umgekehrt) erfolgt.

Für die Erteilung der neuen Duldung gelten wieder vollumfänglich die Erteilungs-voraussetzungen und Versagungsgründe des § 60c.

Die neue Duldung nach § 60c Absatz 1 ist für den gesamten Zeitraum der im Ausbildungsvertrag festgelegten neuen qualifizierten Berufsausbildung zu erteilen.

Ist die sofortige Erteilung einer neuen Ausbildungsduldung nicht möglich ist, ist die einmalige Erteilung einer Duldung nach Absatz 6 Satz 1 zur Suche eines neuen Ausbildungsplatzes zu prüfen.

60c.6.2

Die einmalige Duldung zur Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle ist unabhängig vom Zeitpunkt des Abbruches und unabhängig vom Grund des Abbruches zu erteilen. Die Regelung gilt auch für die Fälle, in denen eine Ausbildung in einem Assistenz- und Helferberuf erfolgt.

Zu Absatz 7:

60c.7

Mit Absatz 7 wird den Fällen Rechnung getragen, in denen die Klärung der Identität nicht herbeigeführt werden konnte, obwohl der Ausländer alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Erteilung der Ausbildungsduldung, die Erteilung der Ausbildungsduldung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist aber im Ermessen der Ausländerbehörde möglich. Für die Duldung nach Absatz 7 gelten die gleichen besonderen Rechte wie für die Duldung nach Absatz 1.

MIK Brandenburg:

Weist der Ausländer nach, dass er die zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes vorgenommen hat, ist das Ermessen im Rahmen der Ausbildungsduldung zu Gunsten des Ausländers auszuüben.

Eine Glaubhaftmachung der Handlungen genügt nur dann, wenn es keine Anhaltpunkte dafür gibt, dass der Ausländer über seine Identität täuscht oder in der Vergangenheit falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hat.

Vom Ermessen des § 60c Absatz 7 ist auch positiv Gebrauch zu machen, wenn es dem Ausländer mangels Handlungsfähigkeit z. B. als Minderjähriger nicht zuzumuten ist, Maßnahmen für die Identitätsklärung zu ergreifen.

Zu Absatz 8:

60c.8

Absatz 8 dient der Klarstellung, dass im Vorfeld einer Ausbildungsduldung oder zusätzlich zu ihr Duldungen nach § 60a aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen oder aus anderen dringenden humanitären oder persönlichen Gründen, beispielsweise wegen Krankheit oder aus erheblichem öffentlichem Interesse weiterhin erteilt werden können. Da die Erteilung einer Duldung zum Zweck der Berufsausbildung nunmehr in § 60c geregelt ist, kann das Absolvieren einer Berufsausbildung allein jedoch kein Grund für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 sein. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildungsduldung aus Aus-schluss- oder Versagungsgründen nach § 60c nicht erteilt werden kann. Dem steht nicht entgegen, im Fall der Duldung nach § 60a aus tatsächlichen oder rechtlichen oder aus anderen dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen eine Beschäftigungserlaubnis für eine Ausbildung zu erteilen, wenn kein Versagungsgrund nach § 61 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2, zweiter Halbsatz AsylG, § 60a Absatz 6 oder § 60b Absatz 5 vorliegt. Diese Duldung entfaltet jedoch nicht den langfristigen Schutz vor Aufenthaltsbeendigung während der gesamten Zeit der Ausbildung und auch nicht die besonderen Rechte, die mit der Ausbildungsduldung verbunden sind. Dies gilt insbesondere für die Erteilungsdauer, Arbeitsplatzsuche und den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, ist in diesen Fällen lediglich die Ermessensregelung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Absatz 1 eröffnet.

Bezüglich der Fallgestaltungen, in denen die Erteilung einer Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Betracht kommt, wird auf die Ausführungen unter Teil III, Ziffer 2 der Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 30. Mai 2017 zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz hingewiesen. Entsprechend kann eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 bei vorliegendem Ausbildungsvertrag vor der frühestmöglichen Antragstellung in Betracht kommen, sofern die Frist nach § 60c Absatz 2 Nummer 2 von 3 Monaten, in denen die Person im Besitz einer Duldung ist, bereits verstrichen ist.

Zu § 19d Absatz 1a AufenthG

19d.1a.0

Die Rechtsgrundlage wurde lediglich redaktionell an den neuen Standort der Ausbildungsduldung angepasst. Da nach der künftigen Rechtslage eine geklärte Identität bzw. das Ergreifen aller erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen Voraussetzung für die Erteilung der Ausbildungsduldung ist, wird beim Wechsel in die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Erteilungsvoraussetzungen verzichtet.

19d.1a.1

Weiterhin sind jedoch ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich. Wenn eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde mit einer schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung, die in deutscher Sprache erfolgt, ist ohne weiteren Nachweis durch ein Sprachzertifikat davon auszugehen, dass die geforderten ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse vorliegen.

19d.1a.2

Mit der Übergangsregelung in § 104 Absatz 15 zu den bis zum 31. Dezember 2019 erteilten Duldungen zur Absolvierung einer Berufsausbildung wird in diesen Fällen ein Ineinandergreifen von alter und neuer Rechtslage beim Übergang aus der Ausbildungsduldung in eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung gewährleistet, indem die bis zum 31. Dezember 2019 noch unterschiedlichen Vorausset-zungen für die Erteilung der Ausbildungsduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 bis 12 und der Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Absatz 1a angeglichen werden. Nach der bis zum 31. Dezember 2019 bestehenden Rechtslage war die Erteilung der Ausbildungsduldung auch dann möglich, wenn der Ausländer, bevor ihm eine Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde, über seine Identität getäuscht hat oder es zu vertreten hatte, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten, solange er davon Abstand genommen hat, da anderenfalls wegen § 60a Absatz 6 Nummer 2 die für die Erteilung der Ausbildungsduldung erforderliche Beschäftigungserlaubnis nicht hätte erteilt werden können. Die daran anknüpfende spätere Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d schließt jedoch auch diejenigen Fälle aus, in denen in der Vergangenheit über die Identität getäuscht wurde oder es der Ausländer zu vertreten hatte, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten. Somit sind Fallgestaltungen möglich, in denen zwar die Ausbildungsduldung erteilt werden konnte, nicht aber nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d. Dieser Widerspruch wird mit der Regelung des neuen Absatzes 15 aufgelöst. Erfasst sind hier auch die Fälle, in denen die Klärung der Identität nicht herbeigeführt werden konnte, obwohl der Ausländer alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

19d.3

Hinweis auf Grund verschiedener Nachfragen:

Nach § 19d Absatz 3 kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1 abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit besteht in den Fällen, in denen der Asylantrag unanfechtbar abgelehnt oder der Asylantrag zurückgenommen wurde, nicht die Folge, dass ein Aufenthaltstitel nur nach Abschnitt 5 möglich ist. Diese Regelung hat besondere Bedeutung für die Fälle, in denen bereits während langer Asylverfahren z. B. auf Grund von Gerichtsverfahren eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium abgeschlossen wurde. Bei Rücknahme des Asylantrags auch in diesem Verfahrensstadium kann somit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1 erteilt werden.

Familienangehörige des Inhabers einer Ausbildungsduldung

Die Neufassung zur Ausbildungsduldung enthält keine Regelungen in Bezug auf die Familienangehörigen des Inhabers einer Ausbildungsduldung. Anders als in den Fällen, in denen humanitäre Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen eine vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern, beruht die Ausbildungsduldung auf der persönlichen Entscheidung des Ausländers, gegebenenfalls trotz vollziehbarer Ausreisepflicht von Angehörigen eine Berufsausbildung in Deutschland aufzunehmen. Entsprechend ergeben sich unmittelbar aus der Erteilung einer Ausbildungsduldung weder Möglichkeiten des Familiennachzugs noch ein Anspruch auf Erteilung von Duldungen an Familienangehörige aus Gründen des familiären Zusammenlebens. Die Duldung der Eltern und Geschwister eines minderjährigen Ausländers mit Ausbildungsduldung sowie der minderjährigen Kinder und des Ehegatten eines Ausländers mit Ausbildungs-duldung kann gemäß § 60a Absatz 2 Satz 3 aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen nach Ermessen der Ausländerbehörden erteilt werden. Einem volljährigen Ausländer wird jedoch in der Regel die vorübergehende Trennung von seinen Eltern und Geschwistern zum Zweck der Durchführung einer Ausbildung zuzumuten sein.

Speichersachverhalte im Ausländerzentralregister

Angepasst an die neue Verortung der Ausbildungsduldung in § 60c und der neben der Anspruchsregelung mit § 60c Absatz 7 neu eingeführten Ermessensregelung wird nunmehr bei der Speicherung im Ausländerzentralregister zwischen den Fallgestaltungen eines Anspruchs und einer Erteilung im Ermessen der Ausländerbehörde unterschieden. Die entsprechenden Speichersachverhalte stehen im AZR zur Verfügung. 

Zur Beschäftigungsduldung, § 60d AufenthG

60d.0

Mit § 60d werden klare Kriterien für eine langfristige Duldung definiert, die Ausreisepflichtigen, die durch ihre Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern und gut integriert sind, durch ihre dreißigmonatige Erteilungsdauer und die Perspektive des Hineinwachsens in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Absatz 1 i.V.m. dem neuen Absatz 6 oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 19d Absatz 1 einen verlässlichen Status vermittelt. Die Beschäftigungsduldung ist ein Unterfall der Duldung aus persönlichen Gründen nach § 60a Absatz 2 Satz 3.

MIK Brandenburg:

Hinweis: Die Vorschriften zur Beschäftigungsduldung sind befristet und treten am 30. Dezember 2023 außer Kraft.

60d.0.1

Die Beschäftigungsduldung ist als Stichtagsregelung ausgestaltet. Stichtag ist der 1. August 2018. Nur wenn die Einreise bis einschließlich des Stichtages erfolgt ist, kann die Beschäftigungsduldung nach § 60d erteilt werden. Kann durch den Ausländer kein Nachweis über das Einreisedatum geführt werden, gilt das im Ausländerzentralregister hinterlegte Einreisedatum (vgl. Begründung zur Einführung dieses Stichtags in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestags, Drucksache 19/10707). Wenn dem AZR dieses Datum nicht zu entnehmen ist, gilt bei Asylsuchenden das Datum im Ankunftsnachweis. Liegt auch dieses nicht vor, gilt das Datum des Asylgesuchs, ansonsten das Datum des Asylantrags.

60d.0.2

Die Beschäftigungsduldung ist als Regelanspruch ausgestaltet. Das bedeutet, dass für die Erteilung der Beschäftigungsduldung auf der Tatbestandsseite alle Voraussetzungen vorliegen müssen, aber in atypischen Fällen ausnahmsweise dennoch eine Versagung möglich ist, auch wenn keiner der konkret genannten Versagungsgründe erfüllt ist.

60d.0.4

Wird im Zeitpunkt der Entscheidung über eine Beschäftigungsduldung gegen den beschäftigten Geduldeten wegen des Verdachts auf eine vorsätzliche Straftat ermittelt, ist nach § 79 Absatz 4 die Entscheidung über die Erteilung der Beschäftigungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Fall einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Beschäftigungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Gemäß § 60d Absatz 1 Nummer 7 schließen nur Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten mit Ausnahme derjenigen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, die Erteilung der Beschäftigungsduldung aus. Betreffen die Ermittlungen den Ehegatten oder Lebenspartner, sind diese für die Erteilung der Beschäftigungsduldung unerheblich. Führt das Verfahren gegen den Ehegatten oder Lebenspartner jedoch zu einer Verurteilung, ist der Widerruf der Beschäftigungsduldung nach Absatz 3 Satz 1 zu prüfen, da mit der Verurteilung ein Versagungsgrund nach Absatz 1 Nummer 7 erfüllt sein kann.

60d.0.5

Mit § 104 Absatz 16 wurde eine Übergangsregelung für die Fälle getroffen, in denen einem Geduldeten bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde, der Geduldete jedoch nach der Ergänzung von § 60a Absatz 6 Nummer 3 einem Beschäftigungsverbot unterliegen würde. Diese Übergangsregelung hat zur Folge, dass die neuen tatbestandlichen Versagungs-gründe nicht zu einer nachträglichen Versagung der Beschäftigungserlaubnis führen und die Beschäftigung fortgesetzt werden kann. In diesen Fällen ist die bis zum 31. Dezember 2019 geltende Fassung des § 60a Absatz 6 auch bei der Entscheidung über die Verlängerung der Erlaubnis der Beschäftigung zur Fortführung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses anzuwenden. Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses ist jedoch die neue Rechtslage anzuwenden.

MIK Brandenburg:

Unter „Wechsel der Beschäftigung“ sind keine Zuständigkeitswechsel des Arbeitgebers (Betriebsübernahme), Gesellschaftsformwechsel und ähnliches zu verstehen.

Zu Absatz 1:

60d.1

Durch die gewählte Formulierung in Absatz 1 wird ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Erteilungsvoraussetzungen, die an den Ausländer und seinen Ehegatten oder Lebenspartner gerichtet sind, wie z. B. nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 7, von beiden Personen zu erfüllen sind, während andere Voraussetzungen nur von dem beschäftigten Ausländer zu erfüllen sind, z. B. nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6. Die dem Ehegatten oder dem Lebenspartner zu erteilende Duldung ist somit keine rein akzessorische Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3, sondern ebenfalls eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 60d. Erfüllt einer der beiden Personen eine oder mehrere der für beide Personen geltenden Voraussetzungen nicht, kommt die Erteilung der Beschäftigungsduldung für kein Familienmitglied, auch nicht für den beschäftigten Geduldeten, in Betracht (siehe dazu auch Nummer 60d.1.7 und 60d.1.8). Die Beschäftigungsduldung kann somit nicht für einzelne Familienmitglieder erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d, die auch andere Familienmitglieder erfüllen müssen, nicht oder nicht vollständig vorliegen.

MIK Brandenburg:

Sofern die Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft im Nachgang an die bereits erteilte Beschäftigungsduldung geschlossen wurde, sind die Erteilungsvoraussetzungen des § 60d nur vom Antragsteller selbst, nicht aber auch von seinem Ehegatten bzw. Lebenspartner zu erfüllen. Erfüllt der Ehegatte bzw. Lebenspartner die Voraussetzungen des § 60d nicht, ist für diesen die Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a Absatz 2 S. 3 wohlwollend zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Beschäftigungsduldung beim Antragsteller für die volle Dauer von 30 Monaten auszustellen.

60d.1.1

Nach Absatz 1 Nummer 1 muss die Identität des Ausländers und seines Ehegatten oder Lebenspartners geklärt sein. In Bezug auf die Anforderungen an die zum Nachweis der Identität geeigneten Dokumente wird auf die Begründung zu § 60c Absatz 2 Nummer 3 verwiesen (siehe Nummer 60c.2.3.1 und 60c.2.3.2). Wie bei § 60c werden mit Buchstaben a bis c Regelungen für Einreisen in den in diesen Nummern bestimmten Zeiträumen getroffen. Aufgrund der Ausgestaltung der Beschäftigungsduldung als Stichtagsregelung ist keine Regelung zur Identität von Ausländern, die nach dem 1. August 2018 eingereist sind, erforderlich. In den Fällen, in denen der Ausländer in den durch die Nummer 1 gesetzten Fristen alle ihm zumutbare Maßnahmen zur Identitätsklärung unternommen hat, diese jedoch nicht bis zum Ende der Frist abgeschlossen werden konnte, verhindert eine spätere, aber vor der Entscheidung über die Beschäftigungsduldung erfolgte Identitätsklärung nicht den Regelanspruch auf die Erteilung der Beschäftigungsduldung. Hat der Ausländer alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen der Identitätsklärung ergriffen, ohne dass diese Erfolg hatten, steht die Erteilung der Beschäftigungsduldung im Ermessen der Ausländerbehörde (siehe Nummer 60d.4).

60d.1.2

Durch die Anforderung des vorangegangenen Besitzes einer Duldung seit mindestens zwölf Monaten in Absatz 1 Nummer 2 wird die Erteilung der Beschäftigungsduldung im direkten Anschluss an einen ablehnenden Asylbescheid ausgeschlossen. Der Zeitraum gibt den Ausländerbehörden die Möglichkeit, aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen. In dem geforderten Zwölf-Monats-Zeitraum muss der Ausländer durchgängig geduldet gewesen sein. Unschädlich sind bei der Beurteilung des Zwölf-Monats-Zeitraumes kurzfristige Unterbrechungen des Besitzes der Duldung, die darauf zurückzuführen sind, dass die Ausländerbehörde nach zeitlichem Ablauf einer Duldung für die Zeit der Prüfung von Duldungsgründen keine Duldung erteilt hat oder in denen der Ausländer unverschuldet, z. B. wegen Krankheit, daran gehindert war, die Duldung rechtzeitig verlängern zu lassen. Das Ende einer Duldung wegen des Wegfalls des Duldungsgrundes und die Erteilung einer neuen Duldung wegen eines neuen Duldungsgrundes, der zu einer veränderten Sachlage im Hinblick auf die Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führt, lassen hingegen den Zwölf-Monats-Zeitraum mit Erteilung der neuen Duldung neu beginnen.

MIK Brandenburg:

Werden 12 Monate nicht erreicht, jedoch mindestens 9 Monate, soll i. d. R. die bestehende Duldung nach § 60a Absatz 2 S. 3 AufenthG um 3 Monate verlängert werden, wenn eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls dies gerechtfertigt erscheinen lassen, um einen begonnen Integrationsprozess nicht zu unterbrechen.

Obwohl § 25b Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG eine längere Duldungszeit als § 60d AufenthG voraussetzt, können unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch bei § 60d Absatz 1 Nr. 2 AufenthG Unterbrechungen der Duldung von nur wenigen Tagen parallel zu § 25b AufenthG als unerheblich und wegen ihres Bagatellcharakters als unschädlich angesehen werden (vgl. BVerwG Urteil vom 18.12.2019, 1 C 34.18).

60d.1.3

An die in Absatz 1 Nummer 3 enthaltene Voraussetzung einer 18-monatigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung werden zwar keine Anforderungen in Bezug auf die Qualifikation gestellt, diese muss jedoch mindestens 35 Stunden pro Woche betragen. Erfasst von der geforderten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist jede Art der Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Bei dem zugrundeliegenden Beschäftigungsverhältnis muss es sich nicht um ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis handeln. Der geforderte zeitliche Umfang der Beschäftigung gilt gleichermaßen für alleinstehende wie für mit eigener Familie zusammenlebende geduldete Beschäftigte. Bei Alleinerziehenden muss die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden pro Woche betragen. Das Beschäftigungsverhältnis muss nicht durchgängig bei einem Arbeitgeber bestanden haben. Im Einzelfall können sich aus ständig wechselnden Beschäftigungsverhältnissen jedoch Gründe ergeben, die einen atypischen Einzelfall darstellen, der entgegen des Regelanspruchs die Versagung der Beschäftigungserlaubnis rechtfertigen kann. Dies kann dann gegeben sein, wenn die Beschäftigungsverhältnisse mehrfach vor Ablauf der Befristung durch den Arbeitsvertrag vorzeitig beendet wurden, so dass die Prognose einer nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt nicht möglich ist. Demgegenüber wird die Aneinanderreihung mehrerer befristeter Beschäftigungsverhältnisse in der Regel der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht entgegenstehen (zu kurzfristigen Unterbrechungen siehe Nummer 60d.3.1).

MIK Brandenburg:

Durch Vorlage des Arbeitsvertrages und aller Änderungsverträge hat der Antragsteller nachzuweisen, dass die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit seit 18 Monaten mindestens 35 Stunden / 20 Stunden pro Woche betrug. Für lediglich die Dauer der Probezeit vereinbarte kürzere Arbeitszeiten sind anzurechnen.

Die Aufnahme und Ausübung der Beschäftigung muss erlaubt gewesen sein.

60d.1.4

Nach Absatz 1 Nummer 4 muss der Lebensunterhalt des ausreisepflichtigen erwerbstätigen Ausländers - also nicht auch derjenige seines Ehegatten/Lebens-partners und der Kinder - in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung vollständig durch die Beschäftigung gesichert gewesen sein. Das bedeutet, dass ausschließlich das durch die Beschäftigung erzielte Einkommen berücksichtigt wird. Keine Berücksichtigung finden daher Mittel, die von anderer Seite - öffentlich oder nichtöffentlich - dem beschäftigten Geduldeten unabhängig von der Beschäftigung zur Verfügung gestellt werden. Der Bezug von Arbeitslosengeld I nach dem SGB III während der nicht zur Unterbrechung der Beschäftigungszeit (siehe Nummer 60d.3.1) führenden Arbeitslosigkeit steht der eigenständigen Lebensunterhaltsicherung im Sinne dieser Regelung nicht entgegen.

60d.1.5

Mit der Anforderung von Absatz 1 Nummer 5 kommt zum Ausdruck, dass der Lebensunterhalt des ausreisepflichtigen erwerbstätigen Ausländers auch weiterhin durch seine Beschäftigung gesichert sein muss. Dies ist insofern von Bedeutung, als bei Wegfall der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung ein Widerrufsgrund nach Absatz 3 Satz 1 gegeben ist. Der Lebensunterhalt muss jedoch allein für die erwerbstätige Person durch ihre Beschäftigung gesichert sein, nicht für den Ehegatten oder den Lebenspartner und zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder.

60d.1.6

Die Intention der Beschäftigungsduldung, nur gut integrierte Geduldete zu erfassen, kommt in Absatz 1 Nummer 6 zum Ausdruck, nach der der Ausländer mindestens über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse (A 2) verfügen muss, auch wenn er zuvor keinen tatsächlichen Zugang zu einem Integrationskurs hatte. Da Sprachstandzertifikate, die ausschließlich auf mündliche Sprachkenntnisse abstellen, in der Regel nicht ausgestellt werden, kann auch auf Sprachstandzertifikate zurückgegriffen werden, die deutsche Sprachkenntnisse hinsichtlich mündlicher und schriftlicher Kenntnisse bescheinigen. Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen definiert die Niveaustufe A 2 wie folgt:

„Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben.“

Soweit kein Sprachstandzertifikat vorgelegt werden kann, sind die deutschen Sprachkenntnisse durch die Ausländerbehörde anhand der Definition nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zu beurteilen. In der Regel werden die geforderten mündlichen deutschen Sprachkenntnisse vorliegen, wenn das Gespräch zur Erteilung der Beschäftigungsduldung mit dem Beschäftigten in deutscher Sprache geführt werden kann.

60d.1.7

Nach Absatz 1 Nummer 7 sind Ausländer vom Erwerb der Beschäftigungsduldung ausgeschlossen, die unabhängig vom Strafmaß wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden. Außer Betracht bleiben jedoch grundsätzlich Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können und zu Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen geführt haben. Der Ausschlussgrund ist erfüllt, wenn auch nur der Ausländer, nur der Ehegatte oder nur der Lebenspartner wegen einer oben genannten Straftat verurteilt wurde; ein Straftäter unter den Vorgenannten verhindert die Beschäftigungsduldung für die gesamte Familie

MIK Brandenburg:

Wird im Zeitpunkt der Entscheidung über eine Beschäftigungsduldung gegen den beschäftigten Geduldeten wegen des Verdachts auf eine Straftat ermittelt, ist nach § 79 Absatz 2 die positive Entscheidung über die Erteilung der Beschäftigungsduldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auszusetzen. Außer Betracht bleiben hierbei grundsätzlich Straftaten die nach dem AufenthG oder AsylG nur von Ausländern begangen werden können und zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen geführt haben, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.

Betreffen die Ermittlungen den Ehegatten oder Lebenspartner, sind diese für die Erteilung der Beschäftigungsduldung unerheblich. Führt das Verfahren gegen den Ehegatten oder Lebenspartner jedoch zu einer Verurteilung, ist der Widerruf der Beschäftigungsduldung nach Absatz 3 Satz 1 zu prüfen.

60d.1.8

Nach Nummer 8 sind der Ausländer und sein Ehegatte oder Lebenspartner vom Erwerb der Beschäftigungsduldung ausgeschlossen, wenn einer von ihnen Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat oder diese unterstützt. Auch hier verhindert der bei einem der Personen vorliegende Ausschlussgrund die Beschäftigungsduldung für die gesamte Familie.

MIK Brandenburg:

In Brandenburg ist dies mit der Maßgabe anzuwenden, dass, wenn solche Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen vorliegen, die „Ständige Arbeitsgruppe Aufenthalt (SAGA)“ zu informieren ist.

60d.1.9

Soweit bei Beantragung der Beschäftigungsduldung eine Ausweisungsverfügung oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a vorliegt, schließen diese mit Absatz 1 Nummer 9 die Erteilung einer Beschäftigungsduldung aus. Damit wird gewährleistet, dass in den genannten Fällen eine Aufenthaltsbeendigung nicht an einem Regelanspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung scheitern kann. Für die Fälle, in denen die Ausweisung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a erst während der Laufzeit einer Beschäftigungsduldung erfolgt, gilt Absatz 3 Satz 1 (siehe Nummer 60d.3).

60d.1.10

Da aus der Beschäftigungsduldung ein Übergang in die Aufenthaltserlaubnis auch nach § 25b Absatz 6 unabhängig von der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet möglich ist, wird in Absatz 1 Nummer 10 wie in § 25b Absatz 1 Nummer 5 gefordert, dass die mit dem beschäftigten Geduldeten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kinder im schulpflichtigen Alter tatsächlich die Schule besuchen müssen und bei den Kindern keiner der in § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 genannten Fälle vorliegt (rechtskräftige Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr und die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt), und sie nicht wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt wurden. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist nicht auf den zwölf- bzw. achtzehn-Monatszeitraum nach § 60d Absatz 1 Nummer 2 und 3 beschränkt, sondern umfasst den gesamten zurückliegenden Aufenthaltszeitraum in Deutschland, im Hinblick auf den Schulbesuch jedoch nur hinsichtlich der Zeiträume, in denen dieser rechtlich und tatsächlich möglich war.

60d.1.10.1

Über den tatsächlichen Schulbesuch ist ein Nachweis zu führen. Dies kann insbesondere durch Vorlage von Zeugnissen mindestens des letzten Schuljahres und einer aktuellen Schulbescheinigung geschehen. Ein tatsächlicher Schulbesuch kann zudem nur dann angenommen werden, wenn das schulpflichtige Kind während eines Schuljahres allenfalls an einzelnen, wenigen Tagen unentschuldigt dem Schulunterricht ferngeblieben ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 10 ME 442/08 –, juris). Unschädlich sind längere Abwesenheiten dann, wenn die Abwesenheit nicht von dem schulpflichtigen Kind verschuldet ist, wie zum Beispiel bei einer nachgewiesenen längeren Erkrankung, die durch ein ärztliches Attest belegt ist oder in den Fällen, in denen Schulen oder Kommunen eine Anmeldung an einer Schule abgelehnt haben. Mit dem tatsächlichen Schulbesuch wird die Bereitschaft zur Integration und die erfolgreiche Eingliederung der Familie in die hiesigen Lebensverhältnisse dokumentiert. Weist auch nur eines der schulpflichtigen Kinder keinen tatsächlichen Schulbesuch nach, ist die gesamte Familie von der Erteilung der Beschäftigungsduldung ausgeschlossen.

MIK Brandenburg:

Die Vollzeitschulpflicht dauert regelmäßig 10 Schuljahre und wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule oder einer Förderschule erfüllt (vgl. § 38 BbgSchulG).

60d.1.10.2

Weiter dürfen bei den Kindern keiner der in § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 genannten Fälle vorliegen, sie dürfen mithin nicht wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Ferner dürfen sie nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sein. Nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft. Auch hier gilt, dass eine entsprechende Verurteilung eines Kindes die gesamte Familie von der Erteilung der Beschäftigungsduldung ausschließt.

60d.1.11

Zusätzlich müssen der beschäftigte Geduldete und sein Ehegatte oder Lebenspartner nach Absatz 1 Nummer 11 an einem Integrationskurs teilgenommen und diesen erfolgreich abgeschlossen haben, soweit sie durch die zuständigen Behörden nach § 44a Absatz 1 zur Teilnahme verpflichtet wurden und ein Kursplatz tatsächlich zur Verfügung stand. Von einem erfolgreichen Abschluss kann abgesehen werden, wenn der Abbruch des Integrationskurses nicht von der geduldeten Person zu vertretenden ist, z. B. bei Schwangerschaft.

Zu Absatz 2:

60d.2

Mit Absatz 2 wird die Dauer der Erteilung der Duldung an die mit dem beschäftigten Geduldeten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder geregelt. Es handelt sich hierbei um eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 60d Absatz 2.

Die Duldung wird auch dann für 30 Monate erteilt, wenn das minderjährige Kind in dem 30-Monats-Zeitraum volljährig wird.

Darüber hinaus ist im Einzelfall zu prüfen, ob anstelle der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Absatz 6 bereits vorzeitig eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a erteilt werden kann.

Zu Absatz 3:

60d.3

Absatz 3 regelt den Widerruf der Beschäftigungsduldung in den Fällen, in denen eine oder mehrere Erteilungsvoraussetzungen im Laufe der Duldungszeit nicht mehr vorliegen.

MIK Brandenburg:

Anders als bei der Ausbildungsduldung sieht die Vorschrift des § 60d AufenthG kein Erlöschen der Beschäftigungsduldung vor. Liegt eine der Voraussetzungen für den Widerruf vor, besteht kein Ermessen. Der Ausländer ist zum Widerruf der Beschäftigungsduldung anzuhören. Soweit der Ausländer keine beachtlichen Gründe für eine Ausnahme vorträgt, ist die Beschäftigungsduldung für den Ausländer und die an Ehegatten bzw. Lebenspartner nach § 60d Absatz 1 AufenthG erteilte Duldung zu widerrufen. Die nach § 60d Absatz 2 AufenthG an minderjährige, ledige Kinder des Ausländers erteilte Duldung ist ebenfalls zu widerrufen. Kommt die Erteilung einer weiteren Duldung aus anderen Gründen nicht in Betracht, ist die Ausreiseverpflichtung durchzusetzen.

60d.3.1

Ausdrücklich geregelt wird, dass kurzfristige Unterbrechungen der Beschäftigung, die nicht vom Ausländer zu vertreten sind, unberücksichtigt bleiben. Kurzfristig sind dabei Unterbrechungen von jeweils maximal drei Monaten. Diese kurzfristigen Unterbrechungen sind nicht nur in Bezug auf den Widerruf der Beschäftigungsduldung unbeachtlich, sondern auch in Hinsicht auf die Voraussetzung der 18-monatigen Vorbeschäftigung für die Erteilung der Beschäftigungsduldung. Da die Formulierung im Gesetzestext ausdrücklich den Plural („kurzfristige Unterbrechungen“) verwendet, sind auch mehrere Unterbrechungen unschädlich. Wichtig ist jedoch, dass es sich dabei lediglich um Unterbrechungen handelt, d. h. die Beschäftigung muss den ganz überwiegenden zeitlichen Anteil bestimmen. Zudem muss die tatsächliche Beschäftigungszeit als Voraussetzung für die Erteilung der Duldung insgesamt mindestens 18 Monate betragen.

60d.3.2

Der Wegfall des Ausreisehindernisses rechtfertigt nicht den Widerruf der Beschäftigungsduldung.

60d.3.3

Da der Bestand des Beschäftigungsverhältnisses Grundlage für die Beschäftigungsduldung ist, wird mit Satz 3 und 4 sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Ausländer eine Mitteilungspflicht gegenüber der Ausländerbehörde aufgegeben, die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Der Lauf der zwei-Wochen-Frist beginnt mit Kenntnisnahme über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Dies ist in Bezug auf den Arbeitgeber der Zeitpunkt, in dem z. B. die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitnehmer bekanntgegeben wird und nicht bereits die faktische Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber. Arbeitgeber ist im Sinne dieser Vorschrift die personalverwaltende Stelle, bei der auch die Kopie der Duldung aufzubewahren ist, vgl. hierzu § 4a Absatz 5 Nummer 2. In Bezug auf den Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem ihm z. B. die Kündigung zugegangen ist bzw. er gegenüber dem Arbeitgeber die Kündigung erklärt hat. Der Arbeitnehmer ist bei Erteilung der Beschäftigungsduldung über seine Verpflichtung zur fristgemäßen Mitteilung zu unterrichten. Die Mitteilungs-pflicht wird zu ihrer Wirksamkeit mit einer Sanktionsnorm flankiert. Ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht ist nach § 98 Absatz 2a Nummer 4 bußgeldbewehrt.

MIK Brandenburg:

Arbeitsverhältnisse können auch ohne Kündigung enden. Insofern ist die Kündigung hier beispielhaft benannt.

Zu Absatz 4:

60d.4

Mit Absatz 4 wird den Fällen Rechnung getragen, in denen eine Klärung der Identität nicht herbeigeführt werden konnte, obwohl der Betroffene alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat. In diesen Fällen besteht kein Regelanspruch auf Erteilung der Beschäftigungsduldung, die Erteilung der Beschäftigungsduldung im Sinne von Absatz 1 ist in diesen Fällen aber im Ermessen der Ausländerbehörde möglich. Für die Duldung nach Absatz 4 gelten die gleichen besonderen Rechte wie für die Duldung nach Absatz 1. Es handelt sich dabei um eine Duldung nach § 60d im Sinne des § 25b Absatz 6.

Zu Absatz 5:

60d.5

In Absatz 5 wurde zur Klarstellung der Hinweis aufgenommen, dass Duldungen nach § 60a aus anderen tatsächlichen, rechtlichen, dringenden humanitären oder persönlichen Gründen, beispielsweise wegen Krankheit, oder erheblichen öffentlichen Interessen neben der Beschäftigungsduldung weiterhin erteilt werden können, und in diesen Fällen auch eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden kann, wenn kein Versagungsgrund nach § 60a Absatz 6 oder § 60b Absatz 5 Satz 2 vorliegt.

Zu § 25b AufenthG

Der neue § 25b Absatz 6 regelt den Übergang von der Beschäftigungsduldung zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b. Hierfür müssen sämtliche Erteilungsvoraussetzungen des § 60d zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis weiterhin erfüllt sein. Erteilt wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Absatz 1, d. h. für ihre Verlängerung gilt dann nur noch § 25b.

Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b erforderlich sind jedoch im Vergleich zur Beschäftigungsduldung weitergehende Anforderungen an das Vorliegen deutscher Sprachkenntnisse: Wenn die Möglichkeit zum Besuch eines Integrationskurses bestand, muss der Ausländer nun nicht nur über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse, sondern auch über hinreichende schriftliche deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Sofern der Ausländer verheiratet oder verpartnert ist, reicht es aus, wenn einer der beiden Ehepartner über die geforderten hinreichenden schriftlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. Der Nachweis erfolgt in der Regel über ein entsprechendes Zertifikat. Die Möglichkeit zum Besuch eines Integrationskurses besteht dann, wenn der Ausländer von der zuständigen Behörde im Rahmen des § 44a Absatz 1 Nummer 4 zur Teilnahme verpflichtet wurde und der Besuch eines Integrationskurses im Rahmen verfügbarer Kursplätze (§ 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2) tatsächlich möglich war.

Speichersachverhalte im Ausländerzentralregister

Es ist mit dem Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung eine differenzierte Erfassung der Beschäftigungsduldung im AZR vorgesehen. Dabei wird jeweils nach den Fallgestaltungen eines Anspruchs oder einer Erteilung im Ermessen der Ausländerbehörde unterschieden. Die entsprechenden Speichersachverhalte stehen im AZR ab KW7/2020 zur Verfügung.

Diese Differenzierung wird mit der Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung weiter ausgestaltet, um wie bei der Speicherung von Aufenthaltstiteln nach §§ 25a und 25b auch die an Ehegatten, Lebenspartner und Kinder erteilten Duldungen nach § 60d differenziert zu erfassen.

Da die Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung erst nach dem 1. März 2020 in Kraft treten wird, können diese Speichersachverhalte voraussichtlich erst später zur Verfügung stehen, nach derzeitiger Planung ab KW 18/2020. Die Ausländerbehörden werden gebeten, die bis zur Verfügungstellung dieser Speichersachverhalte erteilten Duldungen nach § 60d an Ehegatten, Lebenspartner und Kinder nachzuerfassen.

Exkurs zu § 61 AsylG, Erwerbstätigkeit bestimmter Asylbewerber und Geduldeter

61.0 AsylG

Mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht wurden auch Neuregelungen in § 61 Absatz 1 AsylG im Hinblick auf die Ausnahmen vom grundsätzlichen Erwerbstätigkeitsverbot für Ausländer während der Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, getroffen: Nach neun Monaten gibt es einen Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber; die Möglichkeit einer Be-schäftigungserlaubnis für Geduldete besteht nach sechsmonatigem Besitz einer Duldung.

61.0.1 AsylG

§ 61 Absatz 1 AsylG regelt den Arbeitsmarktzugang von Ausländern, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Wohnpflicht gilt mit der Neuregelung von § 47 AsylG grundsätzlich bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung. In den Fällen des § 47 Absatz1 Satz 3, Absatz 1a und 1b AsylG gilt diese Wohnpflicht über 18 Monate hinaus. Bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten der Kinder und den volljährigen, ledigen Geschwistern gilt die Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung längstens jedoch bis zu 6 Monaten.

61.1.1 AsylG

Asylbewerber, bei denen das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, ist in der nationalen Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmericht-linie) die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben. Darüber hinaus wird nach neun Monaten der Anspruch auf Arbeitsmarktzugang auch für Ausländer gewährleistet, deren gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes innerhalb der neun Monate noch nicht abgeschlossen worden ist.

61.1.2 AsylG

Die Ausübung einer Beschäftigung ist dem Asylbewerber nur bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 AsylG zu erlauben. Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, soweit es sich nicht um eine nach § 32 Absatz 2 BeschV zustimmungsfreie Beschäftigung handelt. Die Nebenbestimmung zur Beschäftigung ist nach dem Katalog der vereinheitlichten Nebenbestimmungen vorzunehmen, die durch die Angabe zur Tätigkeit, Arbeitgeber etc. zu konkretisieren ist.

MIK Brandenburg:

Nach § 32 Absatz 2 Nr. 5 BeschV entfällt nach 4 Jahren die Vorrangprüfung, aber nicht die Beschäftigungsprüfung. Es ist keine allgemeine Beschäftigungserlaubnis zu ereilen. Aus der Formulierung („einer“ Beschäftigung) sowie dem Zweck des Erlaubnis- und Zustimmungsverfahrens folgt, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht generell, sondern nur für eine durch den Antrag konkretisierte Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz eröffnet werden kann. Aus dem Begriff „Ausübung“ ist ferner zu folgern, dass eine Erlaubniseinholung „auf Vorrat oder Verdacht“ ausscheidet, es sich also um eine konkret in Aussicht stehende Beschäftigung handeln muss, wobei die Erlaubnis auch für eine erst in einigen Monaten ausgeübte Beschäftigung erteilt werden kann (vgl. BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, zu § 61 AsylG, 6. Edition, Stand 01.10.2020; Rdnr. 24).

61.1.3 AsylG

Die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG stellt während der Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, einen Versagungsgrund für den Zugang zum Arbeitsmarkt dar. Anders als in § 61 Absatz 2 Satz 4 AsylG und § 60a Absatz 6 Nummer 3 für Geduldete ist dieser Versagungsgrund nicht mit einem Stichtag verbunden, der sich auf das Datum der Asylantragstellung bezieht. Der Arbeitsmarktzugang besteht darüber hinaus auch in den Fällen nicht, in denen der Asylantrag als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamts angeordnet.

61.1.4 AsylG

Eine Versagung der Beschäftigung aus anderen Gründen ist nicht möglich.

61.1.6 AsylG

Weder § 61 Absatz 1 AsylG noch die Richtlinie 2013/33/EU sehen Beschränkungen hinsichtlich der Art der Beschäftigung vor. Mit Artikel 16 Satz 2 der Richtlinie 2013/33/EU wird verdeutlicht, dass der Zugang zur betrieblichen Berufsausbildung, für die ein Arbeitsvertrag bzw. Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde, dem Arbeitsmarktzugang zur Beschäftigung gleichsteht. Somit besteht der Anspruch auch auf die Erlaubnis zur Durchführung einer betrieblichen Berufsausbildung. Das Absolvieren einer schulischen Berufsausbildung erfordert keine Be-schäftigungserlaubnis und ist deshalb nicht Gegenstand der Regelung von § 61 Absatz 1 AsylG. Die Zulassung zu einer schulischen Berufsausbildung unterliegt den allgemeinen Bestimmungen.

61.1.7 AsylG

Soweit die Beschäftigungserlaubnis zur Absolvierung einer Berufsausbildung erteilt wurde, können sich Folgen in Bezug auf die Erteilung der Ausbildungsduldung, die als nationale Regelung nach Abschluss des Asylverfahrens den Aufenthalt zunächst bis zum Ende der Berufsausbildung sichert, ergeben, da ihre Erteilung an die Erfüllung von Voraussetzungen geknüpft ist, die über die Voraussetzungen für die Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Absatz 1 AsylG hinausgehen. Dies gilt insbesondere für Identitätsklärung und das Nichtvorliegen von Verurteilungen wegen vorsätzlichen Straftaten, fehlende Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen und Nichtvorliegen einer Ausweisungsverfügung, siehe dazu Nummer 60c.2.3.0 ff. und 60c.2.4.

61.1.8 AsylG

Liegen zwingende Versagungsgründe für die Ausbildungsduldung vor, kann die Ausbildungsduldung gemäß § 60c auch dann nicht erteilt werden, wenn die Berufsausbildung im Status des Asylbewerbers mit Aufenthaltsgestattung erlaubt wurde. Der Auszubildende und der Ausbildungsbetrieb sollten dazu vor Erteilung der Beschäftigungserlaubnis zur Berufsausbildung informiert werden, siehe auch Nummer 60c.0.3.Nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrenskann in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung nicht vorliegen, aber eine Duldung aus anderen Gründen nach § 60a Absatz 2 erteilt wird, die Fortführung der Berufsausbildung erlaubt werden. In diesen Fällen entfaltet eine Duldung jedoch nicht denselben langfristigen Schutz vor Aufenthaltsbeendigung während der Ausbildung, den die Ausbildungsduldung vermittelt, siehe dazu auch Nummer 60c.8. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Anschluss an die erfolgreiche Berufsausbildung kommt, soweit im konkreten Fall die Voraussetzungen nach § 25a oder § 25b nicht erfüllt sind, im Rahmen von § 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe in Betracht.

61.1.9 AsylG

Begeht der Ausländer noch im Status der Aufenthaltsgestattung eine Straftat, die mit Blick auf die Ausbildungsduldung einen Versagungsgrund begründet (§ 60c Absatz 2 Nummer 4 i. V. m. § 19d Absatz 1 Nummer 7: Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben), ist der gestattete Asylbewerber über die Unmöglichkeit der Erteilung einer Ausbildungsduldung aktenkundig zu belehren (siehe Nummer 60c.0.3). Einer entsprechenden Mitteilung an den Arbeitgeber stehen datenschutzrechtliche Gründe entgegen. Schildert der Arbeitgeber von sich aus den konkreten Fall einschließlich der strafrechtlichen Verurteilung gegenüber der Ausländerbehörde, darf diese allerdings auf die möglichen aufenthaltsrechtlichen Folgen hinweisen.

MIK Brandenburg:

Bei laufenden Strafverfahren wird empfohlen, analog § 72 Absatz 2 AufenthG das Strafverfahren abzuwarten.

Wegen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird auf die Ausführungen zu § 60 c.0.3 verwiesen.

61.1.10 AsylG

Demgegenüber kann eine während des Asylverfahrens bestehende ungeklärte Identität in Bezug auf die spätere Erteilung einer Ausbildungsduldung im Rahmen der Fristen von § 60c Absatz 2 Nummer 3 noch geklärt werden. Im Fall der ungeklärten Identität bei Aufnahme einer Berufsausbildung während des Asylverfahrens ist der gestattete Asylbewerber aktenkundig darüber zu belehren, dass ohne geklärte Identität entsprechend der auf ihn zutreffenden Frist nach § 60c Absatz 2 Nummer 3 kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c Absatz 1 entstehen kann, sondern im Fall der ungeklärten Identität selbst dann, wenn er die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die sonstigen Voraussetzungen des § 60c vorliegen, die Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c Absatz 7 im Ermessen der Ausländerbehörde steht und gegebenenfalls, wenn das Ermessen nicht zu seinen Gunsten ausgeübt wird und keine anderen Duldungsgründe gegeben sind, die Ausbildung abgebrochen werden muss.

61.1.11 AsylG

Zudem kann Geduldeten, die nach § 47 AsylG zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, gemäß § 61 Absatz 1 AsylG nach sechsmonatigem Besitz einer Duldung die Beschäftigung erlaubt werden. Anders als nach § 32 BeschV wird ausdrücklich auf den sechsmonatigen Besitz der Duldung abgestellt. Ein davorliegender Aufenthalt mit einem Aufenthaltstitel oder einer Aufenthalts-gestattung wird nicht angerechnet. Der sechsmonatige Besitz einer Duldung ist für die Beschäftigungserlaubnis nicht erforderlich, wenn der Geduldete eine während des Asylverfahrens aufgenommene Ausbildung nach § 60c Absatz 1 Nummer 1 fortsetzt der nach § 60c Absatz 1 Nummer 2 eine Ausbildung nach § 60c Absatz 1 Nummer 1 nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 60c Absatz 2 Nummer 2 aufnimmt. In den Fällen, in denen vor dem 2. Oktober 2020 die Berufsausbildung begonnen wird, ist auch die drei-Monats-Frist nach § 104 Absatz 17 nicht erforderlich. Die für die Erteilung der Ausbildungsduldung geltende Regelung des § 60c Absatz 1 Satz 3 ist lex specialis zu § 61 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2AsylG.

61.1.12 AsylG

Wie in den Fällen der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis an Geduldete nach § 4a Absatz 4 steht die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nach sechs Monaten Duldungszeit auch nach § 61 Absatz 1 AsylG im Ermessen der Ausländerbehörde. Die Verpflichtung zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung stellt keinen Versagungsgrund im Rahmen des auszuübenden Ermessens dar.

61.2 AsylG

Mit dem neuen § 61 Absatz 2 Satz 5 AsylG wird verdeutlicht, dass die Verpflichtung zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (gebundene Entscheidung) nach neun Monaten Asylverfahren auch für Asylbewerber gilt, die nicht zum Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind.

Diese Allgemeine Weisung tritt mit Bekanntgabe in Kraft.

Im Auftrag

Palke

Hinweis: Dieses Dokument wurde am 11. November 2021 durch Frau Birte Palke elektronisch schlussgezeichnet.