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Allgemeine Weisung Nr. 5/2022 im Aufenthaltsrecht;
Anordnung eines Abschiebungsstopp gem. § 60a Abs. 1 AufenthG in den Iran (Allgemeine Weisung Nr. 5/2022 im Aufenthaltsrecht - AW-AuslR 2022.05)

Allgemeine Weisung Nr. 5/2022 im Aufenthaltsrecht;
Anordnung eines Abschiebungsstopp gem. § 60a Abs. 1 AufenthG in den Iran (Allgemeine Weisung Nr. 5/2022 im Aufenthaltsrecht - AW-AuslR 2022.05)

vom 21. Dezember 2022

Außer Kraft getreten am 30. Juni 2023

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat auf ihrer 218. Sitzung vom 30. November bis zum 2. Dezember 2022 beschlossen, dass angesichts der gegenwärtigen beunruhigenden Menschenrechtssituation bis auf Weiteres keine Abschiebungen in den Iran durchgeführt werden.

Es wird insoweit gemäß § 60a Absatz 1 AufenthG angeordnet, dass bis zum

30. Juni 2023

Abschiebungen in den Iran auszusetzen sind. Rückführungen von sogenannten Gefährdern, schweren Straftätern und Personen, bei denen das Ausweisungsinteresse besonders schwer wiegt (§ 54 Absatz 1 AufenthG) sowie von Ausreisepflichtigen, die hartnäckig ihre Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern, bleiben nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls grundsätzlich möglich. Soweit die zuständige Ausländerbehörde in Übereinstimmung mit der für den Rückführungsvollzug zuständigen Zentralen Ausländerbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass eine vollziehbar ausreisepflichtige Person aus der vorgenannten Personengruppe in den Iran abgeschoben werden soll, ist zwingend die Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg einzuholen.

Entsprechende Anfragen sind rechtzeitig, mindestens jedoch mit zweiwöchigem Vorlauf, an das E-Mail-Postfach

auslaenderangelegenheiten@mik.brandenburg.de

zu richten.

Diese Allgemeine Weisung tritt mit Veröffentlichung in Kraft.