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Allgemeine Weisung Nr. 01/2020 Ausländerrecht;
Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)
Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern und Festlegung des Geburtsdatums

Allgemeine Weisung Nr. 01/2020 Ausländerrecht;
Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)
Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern und Festlegung des Geburtsdatums

vom 10. Januar 2020

I. Altersfeststellung bei UMA

Durch das SGB VIII ist im Interesse der Wahrung des Kindeswohls ein Vorrang der Altersfeststellung durch die Jugendämter festgelegt worden. Das Jugendamt ist dabei gehalten, die Ausländerbehörde zu beteiligen. Die ausländerbehördliche Praxis begegnet jedoch immer wieder Fällen, in denen die Ausländerbehörde später über Anhaltspunkte verfügt, dass die durch das Jugendamt festgestellte Minderjährigkeit des Ausländers mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht zutrifft, obwohl das Jugendamt alle zur Verfügung stehenden gesetzlichen Möglichkeiten zur Altersfeststellung gemäß § 42f SGB VIII ausgeschöpft hat.

Zweifel an der Altersfeststellung des Jugendamtes können insbesondere in folgenden Fällen bestehen:

  • der vermeintliche UMA legt zwischenzeitlich der Ausländerbehörde Ausweis- oder andere Identitätspapiere vor, die seine Volljährigkeit nachweisen,
  • biografische Fakten wie altersgemäße Einordnung in die Familienkonstellation, zeitliche Lage und Dauer eines Schulbesuchs, einer Arbeitstätigkeit oder ähnlicher Lebensphasen liegen vor, die den Schluss einer Volljährigkeit zulassen.

In diesen Fällen hat die Ausländerbehörde dem zuständigen Jugendamt die ihr bekannt gewordenen Anhaltspunkte für eine mögliche Volljährigkeit des Ausländers mitzuteilen. Können sich Ausländerbehörde und Jugendamt nicht auf eine erneute Altersfeststellung durch das Jugendamt einigen und können zugleich die Anhaltspunkte für eine mögliche Volljährigkeit durch das Jugendamt nicht ausgeräumt werden, veranlasst die Ausländerbehörde eine Altersfeststellung bei mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen durch eine ärztliche Untersuchung. Das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung gemäß § 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 6 AufenthG ist anzuwenden. Der Ausländer hat gemäß § 49 Abs. 10 AufenthG diese Maßnahmen zur Altersfeststellung zu dulden.

Die ärztliche Untersuchung beinhaltet die Untersuchungen der folgenden, aufbauend abgestuften Reihenfolge:

  • Untersuchung und Anamnese durch einen rechtsmedizinisch erfahrenen Arzt im Hinblick auf allgemeine körperliche Reifezeichen sowie Hinweise auf mögliche Entwicklungsverzögerungen,
  • in der Regel eine zahnärztliche Untersuchung (Orthopantomogramm) der Ober- und Unterkiefer sowie der angrenzenden Bereiche zur Feststellung Weisheitszahnentwicklung und anderer altersrelevanter Befunde,
  • wenn notwendig, zusätzlich eine radiologische Untersuchung der Handknochen und ggf. auch des Schlüsselbein-Brustbein-Gelenkes zur Feststellung des alters- relevanten Entwicklungszustandes.

Die Durchführung dieser Untersuchungskette wird im Ermessen der durchführenden Ärzte beendet, sobald für die Erstellung eines Altersgutachtens hinreichend gesicherte Erkenntnisse gewonnen wurden. Der Betroffene hat an der Ermittlung des Sachverhalts durch eine medizinische Untersuchung mitzuwirken (§ 62, 65 SGB I). Eine solche Untersuchung zur Altersdiagnostik kann z. B. beim Gemeinsamen Centrum für Altersdiagnostik der Charitè/UKE, Turmstraße 21, in 10559 Berlin durchgeführt werden. Die Ausländerbehörde teilt das Ergebnis der Untersuchung dem Jugendamt mit und veranlasst ggfls. eine Berichtigung im AZR.

II. Festlegung des Geburtsdatums des unbegleiteten minderjährigen Ausländers

Nach der „Handreichung zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer in Brandenburg“ des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport an die Jugendämter legen die Jugendämter im Rahmen des § 42f Abs. 1 SBG VIII ein konkretes Geburtsdatum fest, das auch für die Ausländerbehörde maßgeblich sein soll, um eine einheitliche Behandlung der Person durch die Behörden in Brandenburg zu gewährleisten.

Liegen keine Identitätspapiere vor, kann die junge Ausländerin oder der junge Ausländer aber das konkrete Geburtsdatum oder -jahr angeben und bestätigt die Altersfeststellung diesen Zeitraum (s. o.), soll der Selbstauskunft eine wichtige Rolle eingeräumt werden und das Geburtsdatum entsprechend festgesetzt werden.

Sollte nur das Geburtsjahr angegeben werden können und die Altersfeststellung hierzu passen (s. o.) oder kann nur das Alter im Rahmen der Altersfeststellung festgelegt werden, legt das Jugendamt ein fiktives Geburtsdatum fest. Dieses muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den größtmöglichen Schutz des jungen Menschen gewährleisten. Entscheidend ist das Ergebnis der Altersfeststellung zum Zeitpunkt der Durchführung.

Ergibt also z. B. die im März vorgenommene Altersfeststellung, dass die unbegleitete junge Ausländerin oder der unbegleitete junge Ausländer im Monat der Altersfeststellung 17 Jahre alt ist, dann ist der größtmöglich Schutz gewährleistet, wenn das Geburtsdatum für die Vollendung des 18. Lebensjahrs auf den 31. März des Folgejahres festgelegt wird. Wird das Alter im März auf 16 ½ Jahre bestimmt, ist der größtmögliche Schutz gewährleistet, wenn der 18. Geburtstag auf den 30. September des Folgejahres gelegt wird.

Auch die Schreibweise des Namens soll durch die Jugendämter verbindlich festgelegt und dann an die Ausländerbehörde übermittelt werden. Anderweitige Schreibweisen (z. B. durch Gerichte) sind damit für die Ausländerbehörde nicht von Relevanz.

Sollte im Rahmen des Clearingverfahrens das Jugendamt die Volljährigkeit des UMA feststellen, wird das Geburtsdatum im Rahmen des üblichen Verfahrens für volljährige Asylbewerber und Asylbewerberinnen auf den 01.01. des jeweiligen Jahres vom zuständigen Jugendamt festgelegt und der Ausländerbehörde übermittelt.

Diese gibt über die erfolgte Änderung des entsprechenden Datensatzes im AZR dem Jugendamt eine Rückmeldung.

III. In-Kraft-Treten

Diese Allgemeine Weisung tritt mit Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig wird hiermit Kapitel 3 der Allgemeinen Weisung Nr. 08/2017 aufgehoben.