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Allgemeine Weisung Nr. 08/2019 Aufenthaltsrecht; Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende und an deren Familienangehörige nach § 25a AufenthG (AW-AuslR 2019.08)

Allgemeine Weisung Nr. 08/2019 Aufenthaltsrecht; Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende und an deren Familienangehörige nach § 25a AufenthG (AW-AuslR 2019.08)
vom 13. September 2019

Außer Kraft getreten am 7. Dezember 2020 durch Allgemeine Weisung Nr. 08/2020 vom 7. Dezember 2020

Allgemeine Weisung Nr. 08 /2019
Aufenthaltsrecht;
Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende und an deren Familienangehörige nach § 25a AufenthG

Erlass Nr. 07/2011 vom 01.09.2011; Az.: II/1-802-20

Mit dem am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften (BGBl. I Nr. 33 vom 30. Juni 2011, S. 1266 ff.; Gesetzesbegründung siehe BT-Drs. 17/5093) wurde erstmals eine Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende eingeführt. Änderungen erfolgten im Rahmen des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts (BGBl. I Nr. 32 vom 31. Juli 2015, S. 1386 ff.).

§ 25a AufenthG sieht die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an langjährig geduldete und gut integrierte ausländische Jugendliche und Heranwachsende vor. Damit wird ihnen bei erbrachten eigenen Integrationsleistungen, d.h. insbesondere bei erfolgreichem Schulbesuch oder einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss, eine von den Eltern unabhängige eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive eröffnet und ihnen so die weitere Integration in Deutschland ermöglicht.

Die Eltern eines begünstigten minderjährigen Jugendlichen können ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht erhalten, wenn sie durch eigenständige Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt der Familie sichern können. Den mit den Eltern in einer familiären Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen Geschwistern der Jugendlichen/Heranwachsenden kann ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Den Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen Kindern der begünstigten Jugendlichen/Heranwachsenden soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Damit der integrationspolitischen Zielstellung des § 25a AufenthG beim Vollzug möglichst weitgehend Rechnung getragen wird, gebe ich hiermit die folgenden Hinweise zur Anwendung der Vorschrift:

1. Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende

1.1 Nach § 25a Abs. 1 AufenthG soll (Regelfall) geduldeten ausländischen Jugendlichen (ab 14 Jahren) und Heranwachsenden (ab 18, aber noch nicht 21 Jahren), die einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres stellen, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Minderjährige müssen bei der Antragstellung von den Eltern bzw. dem Personensorgeberechtigten oder gesetzlichen Vertreter vertreten werden.

1.2 Anträge von Kindern unter 14 Jahren (Alter bei Antragstellung oder wenigstens zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung) können nicht nach § 25a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden. Bei diesen Kindern, insbesondere, wenn sie sich seit mehr als vier Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhalten und in zwölf Monaten oder weniger das 14. Lebensjahr vollenden, soll eine (weitere) Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG geprüft werden.

1.3 Ausländische Personen, die bei der Antragstellung bereits das 21. Lebensjahr vollendet haben, können keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erhalten (auch wenn alle übrigen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG erfüllt sein sollten). Bei diesen Personen kann jedoch bei besonderen Umständen im Einzelfall nach Art. 2 Abs. 1 GG, ggf. auch Art. 6 Abs. 1 GG, bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK wegen des Schutzes des Privatlebens, ggf. auch des Familienlebens, und eingetretener Verwurzelung in Deutschland ein rechtliches Ausreisehindernis bestehen und eine (weitere) Duldung nach § 60a AufenthG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommen (vgl. insbes. VGH BW vom 13.12.2010 – 11 S 2359/10; Brem. OVG vom 22.11.2010 – 1 A 383/09).

1.4 Noch nicht abschließend beschiedene Anträge auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach anderen Vorschriften sind, wenn sie dafür in Betracht kommen, auch ohne neuen Antrag als Anträge nach § 25a AufenthG zu werten. Die Ausländerbehörden haben bei potenziell begünstigten Personen auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (§ 82 Abs. 3 AufenthG) und dies aktenkundig zu machen.

1.5 Im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG muss der Aufenthalt des Ausländers nach § 60a AufenthG geduldet sein oder materiell-rechtlich ein Anspruch auf eine Duldung vorliegen.

Eine materiell-rechtliche Duldung liegt z. B. vor, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, die Abschiebung aufgrund eines Strafverfahrens ausgesetzt wird, dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen bestehen oder wenn eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung erteilt wird (s. a. Allgemeine Weisung Nr. 06/2019 vom 30.07.2019).

Der Inhaber einer Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ (§ 60b AufenthG) hat das Abschiebungshindernis selbst herbeigeführt und zumutbare Handlungen zur Erfüllung der Passbeschaffung unterlassen. Eine solche Duldung entspricht nicht einem geduldeten Aufenthalt im Sinne des § 25a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.

Eine rein verfahrensbezogene Duldung, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nur für die Dauer eines Verfahrens ermöglichen soll, in dem es um die Frage geht, ob dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht oder zumindest ein (materieller) Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung) zusteht, führt (jedoch) nicht auf einen geduldeten Aufenthalt im Sinne des § 25a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (OVG Münster vom 17.08.2016 – 18 B 696/16).

Reine Verfahrensduldungen können sowohl behördlicher als auch gerichtlicher Natur sein. Hierzu gehören auch Duldungen im Rahmen des Härtefallverfahrens und des Petitionsverfahrens.

(Für den in § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG geforderten ununterbrochen geduldeten, gestatteten oder mit einer Aufenthaltserlaubnis erlaubten Aufenthalt genügen Verfahrensduldungen ebenfalls nicht (OVG Lüneburg vom 28.05.2018 – 8 ME 31/18, OVG Berlin-Brandenburg vom 11.01.2018 – OVG 11 S 98.17).

Liegen jedoch neben der Verfahrensduldung gleichzeitig auch materiell-rechtliche Duldungsgründe vor, ist das Tatbestandsmerkmal erfüllt.

1.6 Der Aufenthalt im Sinne von § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG ist als ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet anzusehen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung durchgängig seit vier Jahren der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Aufenthaltsgestattung nachgewiesen wird. Kurzzeitige Unterbrechungen des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Aufenthaltsgestattung bei gleichzeitigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland können unberücksichtigt bleiben.

Erlaubte kurzfristige Unterbrechungen des erforderlichen ununterbrochenen Aufenthalts, die erkennbar nicht auf die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts oder Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet gerichtet sind, können ausnahmsweise unschädlich sein (OVG Lüneburg vom 21.02.2018 – 13 ME 56/18).

Ein illegaler Aufenthalt stellt eine schädliche Unterbrechung dar.

Auf den nach § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen vierjährigen ununterbrochenen Aufenthalt sind Zeiten eines erlaubnisfreien Aufenthalts (§§ 15 ff. AufenthV) ebenso wie Fiktionszeiten nach § 81 Abs. 3 S. 1 u. Abs. 4 AufenthG, jedenfalls soweit sie zur Erteilung des Aufenthaltstitels geführt haben, anrechenbar. Auch Zeiträume, in denen dem Ausländer eine Duldung zwar nicht förmlich erteilt wurde, er aber einen (materiell-rechtlichen) Anspruch auf Duldungserteilung hatte oder in denen er zwar keinen Aufenthaltstitel, aber einen Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel gehabt hatte, sind grundsätzlich anzurechnen. Dementsprechend kann auch dann, wenn eine Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen wurde, der von ihr umfasste Zeitraum jedenfalls insoweit rückwirkend als geduldet i. S. v. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 berücksichtigt werden, als während dieses Zeitraums ein Anspruch auf Duldung bestand (Bergmann/Dienelt/Wunderle/Röcker, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 25a Rn. 11).

Zeiten mit einer Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) sind nicht anrechenbar.

Führen eingelegte Rechtsmittel zu rein verfahrensbezogenen Duldungen, ist dies nicht ein geduldeter Aufenthalt i. S.  d. § 25a Abs. 1 S. 1 AufenthG, der auf den erforderlichen Vierjahreszeitraum angerechnet werden könnte (siehe Ausführungen unter Ziffer 1.5 sowie VGH München vom 13.05.2019 – 10 CE 19.811, VGH München vom 23.4.2018 – 19 CE 18.851).

Die Einschränkung auf einen materiellen Duldungsgrund entspricht auch der gesetzgeberischen Intention. Motiv des Gesetzgebers war, langjährig Geduldeten einen gesicherte Aufenthaltsperspektive zu ermöglichen und „Kettenduldungen“ wirksamer zu begegnen. Werden nur verfahrensbezogene Duldungen erteilt und besteht kein (weiterer) materieller Duldungsgrund, soll aber gerade keine gesicherte Aufenthaltsperspektive eröffnet werden, da die Duldung nur für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens erteilt wird (VGH München vom 13.05.2019 a. a. O.).

Neben den Zeiten der reinen Verfahrensduldung werden auch Zeiten einer Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ (§ 60b i. V. m. § 60a AufenthG) nicht als Voraufenthaltszeiten angerechnet, selbst wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht gem. § 60b Abs. 4 AufenthG nachträglich geheilt wird.

Diese Duldungszeiten führen nicht zu einer Unterbrechung der Inhaberschaft einer Duldung, sondern nur zu einer Nichtzählung dieser Duldungszeit.

Bei unbegleitet minderjährigen Ausländern (UMA) gelten die Verfahrenshinweise der Information Nr. 56/2015 vom 01.12.2015. Gem. Ziffer 4 der Information gilt für UMA i. d. R. ein Abschiebungsverbot. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist dem UMA bis zum Abschluss des Clearingverfahrens eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG (andernfalls nach Satz 2) zu erteilen. Ein solcher materiell-rechtlicher Anspruch auf eine Duldung ist bei der Vier-Jahres-Frist des § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG anzurechnen, auch wenn keine Duldungsbescheinigung i. S. v. § 60a Abs. 4 AufenthG ausgehändigt wurde.

1.7 Als anerkannte schulische oder berufliche Bildungsabschlüsse sind die Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen, der berufsbildenden Schulen, der Berufsfachschulen (einschließlich des Berufsgrundbildungsgangs - BFS-G-Plus) sowie sonstiger öffentlicher oder staatlich anerkannter Schulen sowie der Abschluss einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf anzusehen.

1.8 Ein erfolgreicher Schulbesuch im Sinne von § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler die Schule mindestens mit einem Hauptschulabschluss (Berufsbildungsreife) beenden wird. Maßgeblich für die Prognose sind die bisherigen schulischen Leistungen, die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs, die Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe sowie das Arbeits- und Sozialverhalten (vgl. OVG Magdeburg vom 17.10.2016 – 2 M 73/16, NdsOVG vom 19.03.2012 - 8 LB 5/11).

Im Rahmen der erforderlichen Prognose kann neben den Zeugnissen auch eine Beurteilung durch die Schule eingeholt oder deren Vorlage verlangt werden.

Bei Schülern einer Förderschule, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung die o. g. schulischen Voraussetzungen nicht erfüllen können, ist in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von diesen Voraussetzungen abzusehen. 

1.9 Nach § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG muss der Antrag auf Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt müssen alle wesentlichen Erteilungsvoraussetzungen (insbesondere Nr. 1 und Nr. 2) vorliegen, selbst wenn eine behördliche Entscheidung erst später erfolgt.

1.10 Es muss im Sinne von § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG gewährleistet sein, dass der ausländische Jugendliche oder Heranwachsende sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Dafür muss eine dauerhafte vollständige Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse sowohl in wirtschaftlicher und sozialer als auch rechtlicher Hinsicht zu erwarten sein. Ob eine derartige positive Integrationsprognose gestellt werden kann, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände des Einzelfalles festzustellen. Dabei sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts, Kenntnisse der deutschen Sprache, enge persönliche Beziehungen zu dritten Personen außerhalb der eigenen Familie, Schul- und ggf. Berufsausbildungsabschlüsse und die Einstellung zur Rechtsordnung zu berücksichtigen.

Erheblich unentschuldigte Fehlzeiten beim Schulbesuch, während der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit sprechen gegen eine positive Integrationsprognose, ebenso erfolglos abgebrochene Ausbildungen. Eine längere Zeit der Erwerbslosigkeit nach dem Schul- bzw. Berufsausbildungsabschluss, die über die übliche Zeit für die Suche eines Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes hinausgeht und für die es keine persönlichen Entschuldigungsgründe wie Krankheit o. ä. gibt, steht einer positiven Integrationsprognose regelmäßig entgegen.

Für eine positive Integrationsprognose kommt der beruflichen Ausbildung eine besondere Bedeutung zu (VGH München vom 26.04.2019 – 10 ZB 19.290).

Konnte eine Berufsausbildung oder eine Erwerbstätigkeit jedoch aus Rechtsgründen oder wegen der mit dem Duldungsstatus verbundenen Erschwernis nachweislich nicht begonnen werden, darf dies dem Ausländer nicht entgegengehalten werden. Sollte im Einzelfall ein ausländischer Jugendlicher oder Heranwachsender nach dem Schulbesuch einen Integrationskurs oder einen Deutschkurs für Flüchtlinge (Landesprogramm) besuchen, ist dies ebenfalls unschädlich.

1.11 Straftaten des Jugendlichen oder Heranwachsenden, die mit der Verhängung von Jugendstrafe nach dem Jugendgerichtsgesetz oder Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht geahndet wurden, lassen - auch bei Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung - deutlich werden, dass er das deutsche Gesellschafts- und Rechtssystem nicht ausreichend anerkennt und stehen daher einer positiven Integrationsprognose entgegen. Bei Straftaten unterhalb dieser Schwelle ist zu bewerten, wie schwer sie wiegen, wie lange sie zurückliegen, ob eine Wiederholungsgefahr besteht und ob sich der Ausländer seitdem erfolgreich um seine Integration bemüht hat, so dass ihnen ggf. zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis weniger Gewicht beizumessen ist und gleichwohl bei einer Gesamtbetrachtung von einer positiven Integrationsprognose ausgegangen werden kann. Nach dem Bundeszentralregistergesetz getilgte strafrechtliche Verurteilungen bleiben außer Betracht.

1.12 Liegen gem. § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AufenthG konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Jugendliche/Heranwachsende sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt, z. B. durch eine Mitgliedschaft oder Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Organisation oder durch individuelle Handlungen oder Verhaltensweisen (Heilbronner Kommentar AuslR, RdNr. 20 zu § 25a AufenthG), ist die Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen.

Ein (förmliches) Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (wie in § 25b AufenthG vorgesehen) wird nicht verlangt.

1.13 Der Versagungsgrund des § 25a Abs. 1 S. 3 AufenthG gilt nur für das eigene Verhalten des Jugendlichen/Heranwachsenden. Wenn die Eltern der Jugendlichen/Heranwachsenden in der Vergangenheit über aufenthaltsrechtlich bedeutsame Umstände getäuscht und hierdurch die Aussetzung der Abschiebung erwirkt haben, ist dieses Verhalten dem Jugendlichen/Heranwachsenden nicht zuzurechnen. Wer jedoch nach Eintritt der Volljährigkeit selbst über aufenthaltsrechtliche Umstände täuscht oder die Täuschung aufrechterhält und dadurch die Abschiebung verzögert oder verhindert, kann keine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Heranwachsende, die es bisher unterlassen haben, ihre Identität zu offenbaren, müssen sich unverzüglich um die Beschaffung von Identitätsdokumenten und einen Pass bemühen und diese unverzüglich der Ausländerbehörde vorlegen. Die Ausländerbehörde hat die von § 25a AufenthG begünstigten Jugendlichen/Heranwachsenden auf ihre nach Eintritt der Volljährigkeit bestehenden ausländerrechtlichen Pflichten hinzuweisen und dies aktenkundig zu machen. Im Einzelfall kann eine Zusicherung der Aufenthaltserlaubnis bei Passvorlage ausgestellt werden, wenn dies die Passbeschaffung erleichtert.

2. Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 S. 1 AufenthG für die Eltern oder einen personensorgeberechtigten Elternteil gut integrierter Jugendlicher

2.1 Den Eltern oder einem (allein) personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG besitzt, kann bei Vorlage gültiger Identitätspapiere eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der Familie durch Erwerbstätigkeit eigenständig gesichert ist. Dies gilt nicht, wenn die Eltern weiterhin nicht an der Aufklärung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit mitwirken oder aufgrund falscher Angaben oder durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit ihre Abschiebung verhindern oder verzögern. In der Vergangenheit liegende Falschangaben oder Täuschungen, die nicht dazu führen, dass die Abschiebung zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung ausgesetzt ist (kein Kausalzusammenhang), sind unbeachtlich.

2.2 Der Jugendliche, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung der Eltern noch minderjährig sein. Für das Erfordernis des Titelbesitzes des Jugendlichen nach § 25a Abs. 1 AufenthG ist eine gleichzeitige Erteilung an den Jugendlichen und die Eltern bzw. den allein personensorgeberechtigten Elternteil ausreichend.

Sollte eine ausländerrechtliche Entscheidung nicht vor Eintritt der Volljährigkeit des Jugendlichen in Betracht kommen, kann im Hinblick auf das allein schutzwürdige Wohl des Minderjährigen keine Aufenthaltserlaubnis an die Eltern erteilt werden (OVG Berlin-Brandenburg vom 07.05.2014 - 3 N 8.14).

2.3 Die Formulierung von § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ermöglicht es, auch nicht personensorgeberechtigten, aber umgangsberechtigten Eltern oder Elternteilen, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, eine Aufenthaltserlaubnis zu gewähren, soweit dies im Hinblick auf Art. 6 GG unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - verfassungsrechtlich geboten ist. Die Darlegungs- und Beweislast liegt hierbei beim Antragsteller.

2.4 Den Eltern ist es zumutbar, bei der Aufklärung ihrer personenstandsbezogenen Angelegenheiten mitzuwirken und die erforderlichen Dokumente, ggf. unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, im Heimatland zu besorgen. Die Mitwirkungspflicht kann auch durch ein Unterlassen, z. B. ein Unterlassen der Registrierung von Eheschließungen oder Geburten der Kinder, verletzt werden.

2.5 Der Lebensunterhalt ist eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert, wenn der Lebensunterhalt der in der Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kernfamilie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichergestellt ist (vgl. Nr. 2.3 AVwV- AufenthG). Bei der Berechnung ist der Jugendliche ausgenommen, der einen Aufenthaltstitel nach § 25a Abs. 1 AufenthG besitzt und bei dem die Ausnahmeregelung des § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG angewendet wird.

2.6 Erfüllen die Eltern, ein Elternteil oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG nicht, soll deren Aufenthalt zur Ausübung der Personensorge bis zur Volljährigkeit des nach § 25a Abs. 1 AufenthG begünstigten Jugendlichen nach § 60a Abs. 2b AufenthG geduldet werden.

3. Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 S. 2 AufenthG für die minderjährigen Geschwister gut integrierter Jugendlicher

Die familiäre Lebensgemeinschaft des § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfasst alle minderjährigen Kinder, die mit den Eltern (oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil), die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besitzen, in häuslicher Bedarfsgemeinschaft leben. Es sind also nicht nur die minderjährigen Geschwister des gut integrierten ausländischen Jugendlichen begünstigt, sondern auch weitere, in häuslicher Gemeinschaft lebende minderjährige Kinder der Eltern bzw. des allein sorgeberechtigten Elternteils.

Wird mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25a Abs. 2 AufenthG bei den Eltern eine Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG geprüft, werden die in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder in diese Prüfung mit einbezogen.

4. Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 S. 3 und 5 AufenthG für Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder gut integrierter Jugendlicher/Heranwachsender

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder, die mit einem Begünstigten nach § 25a Abs. 1 AufenthG in einer familiären Lebensgemeinschaft leben, soll (Regelfall) gem. § 25a Abs. 2. S. 3 und 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Die Ausführungen unter 2. zur Aufenthaltserlaubnis an die Eltern oder einen personensorgeberechtigten Elternteil und unter 3. zur Aufenthaltserlaubnis an minderjährige Kinder gelten jeweils entsprechend. Insbesondere muss auch hier der Lebensunterhalt des Ehegatten/Lebenspartners bzw. der familiären Lebensgemeinschaft gesichert sein.

5. Ausschlussgründe nach § 25a Abs. 3 AufenthG

5.1 Ausländer (Eltern und minderjährige Geschwister des nach § 25a Abs. 1 AufenthG begünstigten Jugendlichen), die vorsätzliche Straftaten von erheblichem Gewicht begangen haben, sind von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen, wobei nach Absatz 3 Verurteilungen zu Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (kumulativ) außer Betracht bleiben. Auch Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, führen nicht zum Ausschluss. Die Geldstrafen sind gesondert zu betrachten, so dass es möglich ist, dass je nach Art der Geldstrafen ggf. insgesamt 140 Tagessätze unbeachtlich sind. Die Tilgungsfristen und das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 i. V. m. § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG sowie bei anhängigen Strafermittlungsverfahren oder Strafverfahren die Vorschrift des § 79 Abs. 2 AufenthG sind zu beachten.

5.2 Im Gegensatz zu § 104a Abs. 3 AufenthG sieht § 25a Abs. 2 AufenthG keine wechselseitige Haftung der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitglieder vor, so dass es sein kann, dass ein Elternteil wegen Straftaten keine Aufenthaltserlaubnis erhält, während der nicht straffällig gewordene andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis bekommt.

6. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

6.1 Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG finden bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG grundsätzlich Anwendung, soweit nicht § 25a AufenthG davon Abweichendes festlegt.

6.2 Ein Abweichen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG ist gem. § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG im Ermessenswege unter Würdigung der atypischen Umstände des Einzelfalles möglich. Die Aufenthaltserlaubnis soll abweichend von § 5 Abs. 2 AufenthG erteilt werden, es ist i. d. R. unschädlich, wenn der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist.

6.3 Solange sich der Jugendliche oder Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung (einschließlich eines Studiums an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung) befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Im Übrigen ist bei Bezug von Leistungen nach dem BAföG, dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsförderung (AFBG) und nach dem SGB III, Viertes Kapitel, Fünfter Abschnitt (Förderung der Berufsausbildung) der Lebensunterhalt gesichert.

6.4 Die Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil haben ebenfalls die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen. Dies gilt neben der vollständigen Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit auch für die Klärung der Identität durch Vorlage geeigneter Dokumente, wie beispielsweise Personenstandsurkunden, Registerauszüge oder Staatsangehörigkeitsurkunden und die Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG für sich selbst und weitere minderjährige Kinder.

6.5 Es besteht grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Identifizierung eines Ausländers vor der Legalisierung seines Aufenthalts und an der Erfüllung diesbezüglicher Mitwirkungspflichten (BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 – 1 C 17.12). Daher müssen die Identität und die Staatsangehörigkeit grundsätzlich geklärt sein, damit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erteilt werden kann. Dies gilt ebenfalls für minderjährige Jugendliche, auch wenn ihnen das Verhalten der Eltern nicht angelastet werden kann.

Auch die Passpflicht nach § 3 AufenthG muss bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG grundsätzlich erfüllt werden (BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 – 1 C 17.12). Dies hat in der Regel durch Vorlage eines anerkannten gültigen Nationalpasses zu erfolgen. In den Fällen, in denen die Identität durch Vorlage geeigneter Dokumente wie z. B. Personenstandsurkunden, Registerauszüge oder Staatsangehörigkeitsurkunden geklärt, aber es nicht möglich ist, in zumutbarer Weise einen Pass zu beschaffen, weil beispielsweise hierfür eine Ausbildung unterbrochen werden müsste, kann bis zum Wegfall dieser Hindernisse die Aufenthaltserlaubnis als Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG erteilt werden. Der Ausländer ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wegfall der Hindernisse die Passpflicht durch Vorlage eines Nationalpasses zu erfüllen ist. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Wird die Passpflicht trotz vorheriger Belehrung nach dem Wegfall der Hindernisse nicht erfüllt, ist die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG grundsätzlich zu versagen.

6.6 Sämtliche Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a AufenthG können gem. § 25a Abs. 4 AufenthG abweichend von § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG (auch bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen) erteilt werden und berechtigen zur Erwerbstätigkeit.

7. Ermessen

Liegen die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 bzw. Abs. 2 S. 3 und 5 AufenthG vor, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dies stellt den Regelfall dar, so dass nur in Ausnahmefällen (z. B. wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG vorliegt) von der Titelerteilung abzusehen ist.

Bei Familienangehörigen nach Abs. 2 S. 1 und 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen. Es bedarf somit einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände des Einzelfalles. Angesichts der Zielsetzung des Gesetzgebers soll das Erteilungsermessen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 S. 1 und 2 AufenthG regelmäßig zugunsten der Antragsteller ausgeübt werden. Dies gilt vor allem im Hinblick auf den nach Abs. 1 begünstigten Minderjährigen.

8. Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a Abs. 1 und 2 AufenthG, Aufenthaltsverfestigung, Familiennachzug

8.1 Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG soll unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles regelmäßig für zwei bis drei Jahre erfolgen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis für die Eltern und minderjährigen Geschwister sowie für die Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des nach Abs. 1 begünstigten Jugendlichen/Heranwachsenden.

8.2 Die Aufenthaltserlaubnisse der gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden können, auch nach Eintritt der Volljährigkeit bzw. nach Vollendung des 21. Lebensjahres, nach § 25a Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 AufenthG verlängert werden, wenn sie sich weiterhin in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder im Anschluss daran ein Hochschulstudium oder ein Studium an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung aufgenommen haben oder aufnehmen und die positive Integrationsprognose fortbesteht.

8.3 Die Aufenthaltserlaubnisse der Eltern und deren minderjährigen (anderen) Kinder sowie ggf. der Ehegatten, Lebenspartner und der minderjährigen Kinder der begünstigten Jugendlichen können auch verlängert werden, wenn der nach § 25a Abs. 1 AufenthG begünstigte Jugendliche volljährig geworden ist, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 25a AufenthG sowie die Regelerteilungsvoraussetzungen weiter vorliegen (BT-Drs. 17/5093, S. 16). Die Verlängerung erfolgt unter der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 AufenthG. Dabei wird die für die erstmalige Erteilung erforderliche Tatbestandsvoraussetzung „Eltern (bzw. Geschwister) eines minderjährigen Ausländers“ für Verlängerungen gegenstandslos.

8.4 Eine Aufenthaltsverfestigung ist unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG möglich. Für vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereiste oder in Deutschland geborene Jugendliche und Heranwachsende kann § 35 AufenthG entsprechend angewendet werden (§ 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG.

8.5 Der Familiennachzug zu Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG besitzen, wird im Rahmen des § 29 Abs. 3 S. 1 AufenthG gewährt.

Dagegen ist der Familiennachzug zu Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG besitzen, nach § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ausgeschlossen. Daher sollte bei einer anstehenden Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG auch geprüft werden, ob auch die Erteilung einer (anderen) Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommt, die die Möglichkeit des Familiennachzugs eröffnet.

8.6 § 25a AufenthG ist keine abschließende Sonderregelung für geduldete Jugendliche/Heranwachsende und deren nach Abs. 2 berechtigte Familienangehörige bezüglich des Zugangs zu anderen humanitären Aufenthaltstiteln. Der Zugang zu anderen humanitären Aufenthaltstiteln, die nicht allein auf die Integrationsperspektive abstellen (z. B. § 25 Abs. 5 AufenthG), ist nicht abgeschnitten (Heilbronner Kommentar AuslR, RdNr. 1a zu § 25a AufenthG).

Liegen die Voraussetzungen für eine aufenthaltsrechtsbegründende Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nach § 25a AufenthG nicht vor, ist es jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, unter Rückgriff auf das in Art. 8 EMRK allgemein verbürgte Recht auf Achtung des Privatlebens bzw. als sogenannter faktischer Inländer gleichwohl ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu gewähren (OVG Lüneburg vom 08.02.2018 – 13 LB 43/17).

8.7 Zweifelsfälle sollen mit dem Ministerium des Innern und für Kommunales abgestimmt werden.

9. Inkraft- und Außerkrafttreten

Diese Allgemeine Weisung tritt mit Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass Nr. 07/2011 vom 01.09.2011 außer Kraft.