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Allgemeine Weisung Nr. 01/2018, Aufenthalts- und Asylrecht;
Aufhebung von Erlassen aus den Jahren 2005 bis 2016 (AW-AuslR 2018.01)
Allgemeine Weisung Nr. 01/2018, Aufenthalts- und Asylrecht;
Aufhebung von Erlassen aus den Jahren 2005 bis 2016 (AW-AuslR 2018.01)
vom 20. Februar 2018
Im Wege des Erlassmanagements hat das Referat 21 erneut die Aktualität sämtlicher ausländer- und asylrechtlichen Erlasse der vergangenen Jahre geprüft.
Diese Prüfung der Erlasse ist nunmehr abgeschlossen. Die in Kraft bleibenden Erlasse aus den Jahren 1993 bis 2017 – mit Ausnahme von VS - können Sie weiterhin auf der Internetseite http://www.bravors.brandenburg.de als Einzelvorschriften in ihren Textfassungen abrufen. Zusätzlich sind alle Erlasse natürlich auch weiter auf der Austauschplattform Dialog Brandenburg (DialogBB - https://dialog.brandenburg.de) eingestellt.
Im Ergebnis der Prüfung werden die folgenden 18 Erlasse mit sofortiger Wirkung aufgehoben:
Erlass-Nr. | Datum des Erlasses | Inhalt des Erlasses |
---|---|---|
08/2005 | 22.07.2005 | Rückführungen nach Afghanistan und Bleiberechtsregelung auf der Grundlage des § 23 AufenthG |
01/2009 | 25.02.2009 | Anordnung gem. § 23 Abs. 2 AufenthG zur Aufnahme besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge aus dem Irak |
04/2009 | 09.12.2009 | Verfahrensinformation zum Umgang mit bisherigen Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG nach der IMK-Anschlussregelung) |
01/2010 | 26.01.2010 | Anschlussregelung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG für bisherige Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe gem. § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG |
05/2010 | 17.06.2010 | Anordnung gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme bestimmter nach Malta geflüchteter Personen |
02/2011 | 19.01.2011 | Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-VO) im Verhältnis zu Griechenland |
06/2011 | 13.07.2011 | Anordnung gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme bestimmter nach Malta geflüchteter Personen |
08/2011 | 14.12.2011 | Ehebestandszeit nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Übergangsfällen |
09/2011 | 20.12.2011 | Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach der IMK-Anschlussregelung vom 03./04.12.2009 |
01/2012 | 15.02.2012 | Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach Syrien gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG |
06/2013 | 17.04.2013 | Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Zwecke des Studiums an innergemeinschaftliche mobile Studierende, hier: Bescheinigung über innergemeinschaftlich mobile Studierende aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten (§ 16 Abs. 6 AufenthG) |
07/2013 | 02.06.2013 | Aufhebung von Erlassen aus den Jahren 1992 - 2004 |
08/2013 | 19.08.2013 | Aufhebung von Erlassen aus den Jahren 2005 - 2012 |
01/2014 | 15.01.2014 | Anordnung des BMI gem. § 23 Abs. 2, Abs. 3 i. V. m. § 24 AufenthG zur vorübergehenden Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien, den Anrainerstaaten Syriens sowie Ägypten vom 23.12.2013 |
04/2014 | 05.03.2014 | Behandlung von SIS/INPOL-Ausschreibungen zur Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung „Filev&Osmani“ |
09/2014 | 18.07.2014 | Anordnung des BMI gem. § 23 Abs. 2, Abs. 3 i. V. m. § 24 AufenthG zur vorübergehenden Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien, den Anrainerstaaten Syriens sowie Ägypten vom 18.07.2014 |
06/2015 | 09.12.2015 | Bereinigung der Zahlen vollziehbar Ausreisepflichtiger Überprüfung der Datensätze im Ausländerzentralregister (AZR) |
01/2016 | 19.01.2016 | Einführung elektronisches Beteiligungsverfahren nach § 73 Abs. 2 und 3 AufenthG über das Bundesverwaltungsamt (BVA) |
In DialogBB wurde im Ordner ‚Allgemeine Weisungen‘ ein Unterordner ‚Archiv‘ eingerichtet, in dem Sie die – im Zusammenhang mit dem aktuellen Erlassmanagement – aufgehobenen Erlasse weiterhin einsehen können.
Wie Sie bereits der o. a. Betreffzeile entnehmen können, wird das Referat 21 anstelle der bisherigen Erlasse ab dem Kalenderjahr 2018 „Allgemeine Weisungen“ erteilen. Diese begriffliche Änderung orientiert sich an § 9 Abs. 2 OBG, wonach „Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern“.
Diese Weisung tritt mit Veröffentlichung in Kraft.