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Allgemeine Weisung 06/2020 Aufenthaltsrecht; Inkrafttreten der Richtlinie zur Förderung der freiwilligen Ausreise von Drittstaatsangehörigen (AW-AuslR 2020.06)
Allgemeine Weisung 06/2020 Aufenthaltsrecht; Inkrafttreten der Richtlinie zur Förderung der freiwilligen Ausreise von Drittstaatsangehörigen (AW-AuslR 2020.06)
vom 4. November 2020
Allgemeine Weisung 06/2020
Aufenthaltsrecht;
Inkrafttreten der Richtlinie zur Förderung der freiwilligen Ausreise von Drittstaatsangehörigen
Die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg wird hiermit mit der Aufgabenwahrnehmung nach der v. g. Richtlinie beauftragt. Die Ausländerbehörden sind ebenfalls befugt, Anträge an die ZABH zu übermitteln. Die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg entscheidet mit Bewilligungsbescheid über die Höhe der Förderung. Sie erstellt anhand des Förderantrages den Förderplan.
Bei Entscheidungen nach Nummer 3.3 der Richtlinie (Doppelförderungen) ist die Zustimmung des fachaufsichtsführenden Referates im MIK einzuholen.
Bei der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg wird eine Geschäftsstatistik über erfolgreiche freiwillige Ausreisen nach dieser Richtlinie geführt.