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Aufenthaltsrecht: Allgemeine Weisung zu den Anwendungshinweisen des BMI zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (Allgemeine Weisung im Ausländerrecht Nr 02/2020 - AW-AuslR 02/2020)
Aufenthaltsrecht: Allgemeine Weisung zu den Anwendungshinweisen des BMI zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (Allgemeine Weisung im Ausländerrecht Nr 02/2020 - AW-AuslR 02/2020)
vom 23. Juni 2020
geändert durch Verfügung vom 21. Dezember 2020
Außer Kraft getreten am 12. August 2021 durch Allgemeine Weisung zum Vollzug ausländerrechtlicher Bestimmungen Nummer 03/2021 vom 12. August 2021
Allgemeine Weisung Nr. 02/2020
Aufenthaltsrecht:
Allgemeine Weisung zu den Anwendungshinweisen des BMI zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Das BMI hat die in der Anlage beigefügten Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz übersandt.
Die Anwendungshinweise sind einschließlich der in den Anlagen beigefügten Musterformulare in Brandenburg ab dem 1. März 2020 in Brandenburg verbindlich anzuwenden. Darüber hinaus sind bis auf Weiteres die vom BMI im Anschreiben vom 30. Januar 2020 erbetenen statistischen Daten zu erheben und vorzuhalten.
Die Anwendungshinweise sind mit Schreiben des BMI vom 05. Juni 2020 (auszugsweise) ergänzt worden. Zudem befindet sich in den Anlagen neu eine Arbeitshilfe zur Berechnung der angemessenen Altersvorsorge nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 1 Abs. 2 i. V. m. §§ 24a und 26 Abs. 2 BeschV. Ich bitte um Beachtung.
Zu § 71 Abs. 1 Satz 5 AufenthG (neu) informiere ich wie folgt: Die Landesregierung hat beschlossen, in Brandenburg zeitnah eine zentrale Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 1 Satz 5 AufenthG einzurichten. Bis zur Einrichtung einer solchen Stelle bleiben die kommunalen Ausländerbehörden nach § 71 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 AuslRZV für die Umsetzung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zuständig.
Anlagen
- 1
- 2
- 3Anlage 3 - Muster-Vereinbarung 379.5 KB
- 4Anlage 4 - Muster-Vollmacht 463.4 KB
- 5
- 6
- 7Anlage 7 - Muster-Untervollmacht 534.5 KB
- 8
- 9
- 10
- 11