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Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)

Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
vom 6. Mai 2014
(JMBl/14, [Nr. 6], S.68)

zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 22. September 2022
(JMBl/22, [Nr. 10], S.102)

I.
Anwärterdienst

  1. In den Anwärterdienst als Notarassessor werden nur so viele Bewerber übernommen, wie später voraussichtlich als Notare bestellt werden können. Die Notarkammer unterrichtet das Ministerium der Justiz über den voraussichtlichen Einstellungsbedarf, sobald er absehbar ist.

  2. Die Ausschreibung von Notaranwärterstellen erfolgt in der Regel zweimal jährlich im zeitlichen Zusammenhang mit den zweiten juristischen Staatsprüfungen des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes des Länder Berlin und Brandenburg. Sie werden unter Angabe der Bewerbungsfrist, die drei Wochen nicht unterschreiten soll, im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg veröffentlicht.

  3. Bewerbungen um Einstellung in den Anwärterdienst sind in drei Exemplaren an das Ministerium der Justiz zu richten und müssen die in Abschnitt II Nummer 3 Buchstabe a bis l vorgesehenen Angaben enthalten.

  4. Die Notarkammer lädt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz Bewerber zu Vorstellungsgesprächen ein. Abschnitt II Nummer 6 Satz 1 gilt entsprechend.

  5. Der ausgewählte Bewerber hat vor seiner Einstellung auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Notarberuf vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein sollte. Das Ministerium der Justiz holt zu seiner Person eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein.

  6. Der Bewerber, der in den Anwärterdienst übernommen wird, erhält über seine Ernennung zum Notarassessor eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1. Die Urkunde wird ihm durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts ausgehändigt. Der Präsident des Oberlandesgerichts unterrichtet die Notarkammer und das Ministerium der Justiz von der Ernennung. Bewerber, die nicht in den Anwärterdienst übernommen werden, werden vom Ministerium der Justiz darüber benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Stelle an einen Mitbewerber zu vergeben. Dabei sind dem Bewerber die wesentlichen Gründe für die Ablehnung der Übernahme mitzuteilen.

  7. Die Notarkammer benachrichtigt das Ministerium der Justiz, den Präsidenten des Oberlandesgerichts, den Präsidenten des Landgerichts und die Ländernotarkasse Leipzig von der Überweisung des Notarassessors an eine Ausbildungsstelle. Der Notarassessor ist bei der Überweisung darauf hinzuweisen, dass er der Dienstaufsicht und der Disziplinargewalt nach §§ 92 bis 110a der Bundesnotarordnung untersteht.

  8. Der Anwärterdienst beginnt mit dem Tag des Dienstantritts des Notarassessors. Den Tag des Dienstantritts zeigt die Ausbildungsstelle der Notarkammer an, die das Ministerium der Justiz, den Präsidenten des Oberlandesgerichts und den Präsidenten des Landgerichts unterrichtet.

  9. Über Umstände, welche die Eignung des Notarassessors für die Bestellung zum Notar in Frage stellen, hat die Ausbildungsstelle, die den Notarassessor beschäftigt, unverzüglich dem Präsidenten der Notarkammer zu berichten. Dieser hört den Notarassessor an und berichtet dem Ministerium der Justiz.

  10. Anträge von Notarassessoren auf Entlassung aus dem Dienst sind an das Ministerium der Justiz zu richten. Der Notarassessor erhält über die Entlassung aus dem Anwärterdienst eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 a.

II.
Besetzung von Notarstellen

  1. Jede zu besetzende Notarstelle wird ausgeschrieben. Frei werdende Notarstellen sind dem Ministerium der Justiz durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich anzuzeigen. Hierzu ist in Abstimmung mit der Notarkammer insbesondere eine Übersicht über den Umfang der in der frei werdenden Notarstelle angefallenen Geschäfte und des durchschnittlichen Geschäftsanfalls der benachbarten Notarstellen für die letzten drei Kalenderjahre vorzulegen. Das Ministerium der Justiz trifft die Organisationsentscheidung und veranlasst gegebenenfalls die Ausschreibung der Stelle im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg.

  2. Bewerbungen um eine ausgeschriebene Notarstelle sind in drei Exemplaren an das Ministerium der Justiz zu richten. Sie werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der Bewerbungsfrist eingehen.

  3. Die Bewerbung muss enthalten:

    1. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort, Anschrift und Personenstand des Bewerbers,
    2. eine Erklärung darüber, auf welche ausgeschriebene Stelle sich die Bewerbung bezieht und, soweit sie sich auf mehrere Stellen bezieht, die Reihenfolge der Bewerbung,
    3. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wie der Bewerber mit einem Richter, Staatsanwalt, Beamten des höheren oder gehobenen Justizdienstes, Rechtsanwalt oder Notar im Land Brandenburg verwandt oder verschwägert ist oder war,
    4. eine Erklärung über etwaige für das Bewerbungsgesuch maßgebende besondere Gründe, insbesondere wenn es sich um eine Bewerbung eines Notars handelt, der sein Amt bei Ablauf der Bewerbungsfrist weniger als fünf Jahre am bisherigen Amtssitz ausgeübt hat,
    5. Rechtsanwälte oder frühere Rechtsanwälte müssen mitteilen, ob ihnen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einmal versagt oder ob sie widerrufen oder zurückgenommen worden ist; die Stelle, welche die Versagung, den Widerruf oder die Rücknahme ausgesprochen hat, ist zu bezeichnen; Rechtsanwälte haben ferner zu erklären, dass sie für den Fall der Bestellung zum Notar auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichten,
    6. eine Erklärung darüber, ob gegen den Bewerber Strafen, Disziplinarmaßnahmen, berufsgerichtliche oder ehrengerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind oder ob gegen den Bewerber ein Strafverfahren, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein berufsgerichtliches oder ein ehrengerichtliches Verfahren schwebt oder geschwebt hat; die Strafen, Maßnahmen, Missbilligungen oder Rügen und die schwebenden oder abgeschlossenen Verfahren sind mitzuteilen,
    7. eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen des Bewerbers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder er in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist und ob seine Vermögensverhältnisse geordnet sind,
    8. eine Erklärung darüber, bei welcher Dienststelle oder Körperschaft Personalakten aus einem früheren Dienst-, Mitgliedschafts- oder Arbeitsverhältnis geführt werden und ob der Bewerber mit der Beiziehung dieser Personalakten durch das Ministerium der Justiz und die Notarkammer einverstanden ist,
    9. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber bereits in einem anderen Bundesland seine Ernennung zum Notar oder Notarassessor beantragt hat,
    10. ein mit eigenhändiger Unterschrift und Angabe des Aufnahmejahres versehenes Lichtbild (Passbildformat),
    11. Kopien der Zeugnisse über die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (erste Prüfung, zweite Staatsprüfung) oder Nachweise für die in § 117b der Bundesnotarordnung genannten Anforderungen,
    12. einen eigenhändig unterschriebenen Lebenslauf,
    13. eine Erklärung darüber, welche Tätigkeit seit der Erlangung der Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar ausgeübt worden ist.
  4. Bewerbungen von Notaren auf andere Notarstellen können nur berücksichtigt werden, wenn zwischen der Bestellung am bisherigen Amtssitz und dem Ende der Ausschreibungsfrist ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegt. Auf die Mindestverweildauer sind Zeiten nach § 3 der Notarverordnung anzurechnen. Besondere Gründe für eine vorzeitige Amtssitzverlegung oder Neubestellung in einem anderen Bundesland sind darzulegen.

  5. Bei Bewerbungen von Notarassessoren hat die Notarkammer auf Anforderung des Ministeriums der Justiz eine Beurteilung des Bewerbers zu erstellen und vorzulegen.

  6. Die Notarkammer übermittelt dem Ministerium der Justiz eine Stellungnahme zu den eingegangenen Bewerbungen, die eine mit Gründen versehene Auswahlempfehlung enthält. Die Stellungnahme soll spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangen sein.

6a.
Das Ministerium der Justiz kann von dem ausgewählten Bewerber vor seiner Ernennung nach Maßgabe von § 5 Absatz 3 der Bundesnotarordnung die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen und zu seiner Person eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen. Als Arzt, der das Gutachten erstatten soll, ist in der Regel der Amtsarzt zu bestimmen.
  1. Bewerber, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden sollen, werden vom Ministerium der Justiz benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Stelle einem Mitbewerber zu übertragen, und dass nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang des Benachrichtigungsschreibens das Besetzungsverfahren fortgeführt werde. Dabei sind dem Bewerber die wesentlichen Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

  2. Der Notar erhält eine Bestellungsurkunde nach dem Muster der Anlage 2 oder 3. Der Präsident des Landgerichts händigt die Urkunde aus, nimmt über die Aushändigung sowie über die anschließende Eidesleistung eine Niederschrift auf, benachrichtigt hiervon die Notarkammer und auf dem Dienstweg das Ministerium der Justiz und veranlasst den Notar, seine Unterschrift sowie Abdrucke seines Prägesiegels und Farbdrucksiegels einzureichen.

III.
Tätigkeit der Aufsichtsbehörden

1. Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

(1) Zuständige Aufsichtsbehörde ist der Präsident des Landgerichts, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nicht etwas anderes ergibt.

(2) Das Ministerium der Justiz ist zuständig für

  1. Ausnahmen bei Übernahme eines besoldeten Amtes (§ 8 Absatz 1 der Bundesnotarordnung),
  2. die Entscheidung über den Antrag sowie die Verpflichtung des Notars, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten (§ 10 Absatz 4 der Bundesnotarordnung),
  3. die Genehmigung der Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege (§ 48b der Bundesnotarordnung) und aus gesundheitlichen Gründen (§ 48c der Bundesnotarordnung).

(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts ist zuständig für

  1. Entscheidungen über die Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung und zum Eintritt in ein Organ eines wirtschaftlichen Unternehmens nach § 8 Absatz 3 der Bundesnotarordnung,
  2. die Genehmigung der Verbindung von Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung von Geschäftsräumen (§ 9 Absatz 1 der Bundesnotarordnung, § 1 der Notarverordnung),
  3. die Befugnis, den Notar anzuweisen, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung zum Amtssitz zu nehmen (§ 10 Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung),
  4. die Entscheidung über den Antrag sowie die Verpflichtung des Notars, auswärtige Sprechtage abzuhalten (§ 10 Absatz 4 Satz 2 der Bundesnotarordnung)
  5. die Entscheidung über die Genehmigung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsbezirks des Notars (§ 11 Absatz 2 der Bundesnotarordnung),
  6. die Entscheidung über die Genehmigung zur Beschäftigung von juristischen Mitarbeitern (§ 25 der Bundesnotarordnung, § 2 der Notarverordnung),
  7. die Entscheidung über eine vorläufige Amtsenthebung des Notars, die dadurch notwendige Bestellung einer Notarvertretung und den Widerruf der Bestellung (§§ 54, 39 Absatz 2 und § 40 Absatz 3 der Bundesnotarordnung).

2. Verhinderung bei der Ausübung der Amtstätigkeit; Amtsniederlegung nach den §§ 48b und 48c der Bundesnotarordnung

(1) Will sich der Notar länger als eine Woche von seinem Amtssitz entfernen oder ist er aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung seines Amtes verhindert, so zeigt er dies unverzüglich dem Präsidenten des Landgerichts an. Er teilt ihm auch unverzüglich die Wiederaufnahme seiner Amtstätigkeit mit. Dauert die tatsächliche Verhinderung länger als drei Monate, so teilt der Präsident des Landgerichts dies dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mit.

(2) Notarinnen oder Notare, die ihr Amt zum Zweck der Betreuung oder Pflege oder aus gesundheitlichen Gründen (§§ 48b und 48c der Bundesnotarordnung) niederlegen wollen, haben einen Antrag auf Amtsniederlegung auf dem Dienstweg an das Ministerium der Justiz zu richten. Im Fall der Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege soll der Antrag, soweit möglich, sechs Monate im Voraus und unter Angabe des voraussichtlichen Zeitraums der Amtsniederlegung gestellt werden. Im Fall der Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen ist die ärztliche Bescheinigung nach § 48c Absatz 1 und 2 der Bundesnotarordnung beizufügen.

3. Notarvertretung

(1) Die Bestellung einer Notarvertretung für den abwesenden oder verhinderten Notar ist nur zulässig, wenn und solange eine Verhinderung an der Ausübung des Amtes im Ganzen besteht. Ist der Notar nur an der Wahrnehmung einzelner Amtsgeschäfte verhindert, so soll eine Notarvertretung nicht bestellt werden.

(2) Dem Notar soll in der Regel nur ein Notar, Notar außer Dienst oder geeigneter Notarassessor zur Vertretung bestellt werden, es sei denn, die Notarkammer bescheinigt, dass keine dieser Personen zur Verfügung steht. Zur Vertretung darf nicht bestellt werden, wer als Mitarbeiter bei einem Notar tätig ist.

(3) Eine ständige Vertretung soll nur bestellt werden, wenn der Notar an der Ausübung seines Amtes häufig im Ganzen verhindert sein wird. Die Bestellung darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt wird. Der Antrag auf Bestellung einer ständigen Vertretung ist zu begründen. Dabei ist anzugeben, aus welchen Gründen der Notar im Laufe des Kalenderjahres häufig an der Ausübung seines Amtes verhindert sein wird. Eine derartige Verhinderung kann angenommen werden, wenn der Notar dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag angehört oder in der Standesorganisation oder an hervorragender Stelle im öffentlichen Leben tätig ist.

(4) Vor der Entscheidung über die Bestellung einer ständigen Vertretung und deren Widerruf ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Über die Eidesleistung der Vertretung nimmt der Präsident des Landgerichts eine Niederschrift auf. Er veranlasst die Vertretung, ihre Unterschrift einzureichen. Der Hinweis auf einen früher geleisteten Eid kann schriftlich erfolgen.

(6) Der Präsident des Landgerichts teilt die Bestellung der Notarvertretung und deren Widerruf der Notarkammer durch Übersendung von zwei Abschriften der Verfügung mit.

(7) Der Präsident des Landgerichts bringt die ihm nach § 19 Absatz 5 der Dienstordnung für Notarinnen und Notare erstatteten Anzeigen über Anlass, Beginn und Ende der einzelnen Vertretung der Notarkammer zur Kenntnis.

4. Notariatsverwalter

(1) Besteht Anlass zur Bestellung eines Notariatsverwalters, so berichtet der Präsident des Landgerichts unverzüglich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts gibt vor der Bestellung des Notariatsverwalters der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Er erteilt eine Bestellungsurkunde nach dem Muster der Anlage 4. Die Bestellung, den Widerruf der Bestellung und die Beendigung des Amtes teilt er dem Ministerium der Justiz, dem Präsidenten des Landgerichts und der Notarkammer mit.

(3) Zum Notariatsverwalter darf nicht bestellt werden, wer als Mitarbeiter bei einem Notar tätig ist.

(4) Der Präsident des Landgerichts händigt dem Notariatsverwalter die Bestellungsurkunde aus. Er nimmt über die Aushändigung der Bestellungsurkunde sowie über die anschließende Eidesleistung eine Niederschrift auf, benachrichtigt den Präsidenten des Oberlandesgerichts durch Übersendung einer Abschrift und veranlasst den Notariatsverwalter, seine Unterschrift sowie Abdrucke seiner Prägesiegel und Farbdrucksiegel bei ihm einzureichen.

(5) Der Notariatsverwalter liefert nach Beendigung seines Amtes Siegel und Stempel an den Präsidenten des Landgerichts ab und benachrichtigt hiervon die Notarkammer. Die Siegel und Stempel sind zur weiteren Verwendung geeignet. Sie sind daher nicht zu vernichten, sondern bei dem Landgericht aufzubewahren.

5. Prüfung der Amtsführung

(1) Der Präsident des Landgerichts prüft die Geschäftsübersichten des Notars und stellt nach der Erledigung etwaiger Beanstandungen die Ergebnisse der Übersichten nach dem Muster der Anlage 5 zusammen. Dabei sind die Notare mit dem Amtssitz in demselben Amtsgerichtsbezirk hintereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Die Geschäftszahlen in den einzelnen Spalten sind für die Amtssitze in demselben Amtsgerichtsbezirk zusammenzuzählen. Dabei ist die Zahl der am letzten Tage des Berichtsjahres vorhanden gewesenen Notarstellen anzugeben. Die auf die Amtsgerichtsbezirke entfallenden Summen sind am Schluss der Übersicht besonders aufzuführen und ebenfalls zusammenzuzählen.

(2) Die gefertigten Zusammenstellungen reicht der Präsident des Landgerichts bis zum 1. März in jeweils drei Exemplaren dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ein. Dieser reicht jeweils ein Exemplar mit einer den Oberlandesgerichtsbezirk umfassenden Übersicht, in die lediglich die Summen für die Landgerichtsbezirke aufzunehmen sind, bis zum 1. April an das Ministerium der Justiz und die Notarkammer weiter.

(3) Der Präsident des Landgerichts veranlasst die Prüfung der Geschäfte des Notars nach § 93 der Bundesnotarordnung. Soweit es die laufende Überwachung der Amtstätigkeit erfordert, können vom Notar Berichte angefordert werden. Der Notar ist verpflichtet, die Berichte zu erstatten.

(4) Wird der Amtssitz eines Notars verlegt, ist sicherzustellen, dass zwischen den einzelnen Prüfungen der Amtsführung des Notars nicht mehr als vier Jahre liegen und an den Notarstellen keine prüfungsfreien Zeiträume bestehen. Die Prüfung schließt jeweils an die vorhergehende Amtsprüfung an der jeweiligen Notarstelle an.

(5) Über das Ergebnis der Prüfung und die Behebung vorgefundener Mängel berichtet der Präsident des Landgerichts dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und der Notarkammer. Soweit in der Geschäftsprüfung erhebliche Mängel festgestellt werden oder durch den Präsidenten des Landgerichts aufgrund der festgestellten Mängel dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen eingeleitet wurden, berichtet der Präsident des Oberlandesgerichts dem Ministerium der Justiz.

6. Unterhaltung mehrerer Geschäftsstellen, Abhaltung auswärtiger Sprechtage, Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs und des Amtsbezirks

(1) Die Genehmigung oder die Verpflichtung zur Unterhaltung mehrerer Geschäftsstellen oder zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage soll nur ausgesprochen werden, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis der Rechtspflege besteht. Diese Entscheidungen sollen in der Regel unterbleiben, wenn der Ort, der für die Abhaltung der Sprechstunden in Aussicht genommen ist, Amtssitz anderer Notare ist oder in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegt, in dem sich der Amtssitz anderer Notare befindet. Die Genehmigung nach Satz 1 soll mit einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden.

(2) Alle Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs hat der Notar der Notarkammer unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Ist nach Prüfung der Notarkammer das Tätigwerden außerhalb des Amtsbereichs nach § 10a Absatz 2 der Bundesnotarordnung nicht geboten, leitet die Notarkammer den Vorgang an den Präsidenten des Landgerichts weiter, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.

(3) Die Genehmigung zur Vornahme von Amtshandlungen außerhalb des Amtsbezirks soll nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt werden. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat sich mit der zuständigen Landesjustizverwaltung ins Benehmen zu setzen. Hat der Notar, weil Gefahr im Verzug war, Amtshandlungen außerhalb seines Amtsbezirks ohne Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgenommen, so hat er hiervon unverzüglich den Präsidenten des Landgerichts und die Notarkammer zu benachrichtigen.

(4) Entscheidungen nach Absatz 1 und 3 können befristet oder mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

7. Nebenberufliche Tätigkeit

(1) Als genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ist jede Tätigkeit anzusehen, bei der eine Vergütung erzielt wird. Als Vergütung sind Leistungsentgelte, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige Bezüge in Geld oder Geldeswert und, soweit sie die Sätze der Bestimmungen für Landesbeamte der Eingangsämter des höheren Dienstes übersteigen, auch Fahrtkostenersatz, Tage- und Übernachtungsgelder anzusehen. Als Nebenbeschäftigung gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter.

(2) Die Genehmigung gilt als allgemein erteilt für

  1. freundschaftliche Hilfeleistung im geringen Umfang, wenn die gewährte Vergütung nicht in Geld besteht,
  2. Rechtskundeunterricht und die Mitwirkung an den juristischen Staatsprüfungen,
  3. einzelne Nebenbeschäftigungen geringen Umfangs, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 1200 Euro jährlich nicht übersteigt.

In diesen Fällen ist die Nebenbeschäftigung dem Präsidenten des Oberlandesgerichts anzuzeigen.

(3) Über Ausnahmen und Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 und 3 der Bundesnotarordnung entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Notarkammer. Genehmigungen nach § 8 Absatz 3 der Bundesnotarordnung können mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(4) Die Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung oder zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens (§ 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Bundesnotarordnung) ist insbesondere zu versagen:

  1. wenn die Tätigkeiten die Arbeitskraft so in Anspruch nehmen, dass die erforderliche Zeit für die Ausübung des Notaramts nicht verbleibt,
  2. wenn der Notar außerhalb der vorsorgenden Rechtspflege in einer Sache tätig werden soll, mit der er amtlich befasst oder befasst gewesen ist und sich der Anschein seiner Parteilichkeit ergeben kann,
  3. für Tätigkeiten, deren Vergütung nach Art, Umfang und Höhe zu beanstanden ist,
  4. für Tätigkeiten, die geeignet sind, den Anschein einer unzulässigen Werbung zu erwecken,
  5. für Tätigkeiten, die in sonstiger Weise mit der Stellung oder dem Ansehen eines Notars nicht vereinbar sind.

(5) Der Notar, dem eine Nebenbeschäftigung genehmigt worden ist oder dessen Nebenbeschäftigung als genehmigt gilt, ist verpflichtet, der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Stelle jede Veränderung der Nebenbeschäftigung sowie Änderungen von Art, Umfang und Höhe der Vergütung unverzüglich mitzuteilen.

(6) Absatz 1 bis 5 ist auf Notarassessoren entsprechend anzuwenden.

8. Amtsenthebung

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts soll vor der Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung die Notarkammer anhören. Über die vorläufige Amtsenthebung benachrichtigt er unverzüglich das Ministerium der Justiz, die Notarkammer und den Präsidenten des Landgerichts, der seinerseits das zuständige Amtsgericht mit Weisungen zu versehen hat.

(2) Besteht Anlass, einen Notar aus den in § 50 Absatz 1 und 2 der Bundesnotarordnung angeführten Gründen endgültig seines Amtes zu entheben, holt der Präsident des Oberlandesgerichts eine Stellungnahme der Notarkammer ein, hört den Notar an und berichtet dem Ministerium der Justiz unter Beifügung etwaiger Vorgänge. Im Falle der Unfähigkeit des Notars, sein Amt aus gesundheitlichen Gründen ordnungsgemäß auszuüben (§ 50 Absatz 1 Nummer 7 der Bundesnotarordnung) nimmt der Präsident des Oberlandesgerichts hierbei auch dazu Stellung, ob Anlass besteht, dem Notar Dank und Anerkennung der Justizverwaltung des Landes Brandenburg für die Amtsführung auszusprechen, und ob Bedenken dagegen bestehen, dem Notar die Führung seiner Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ zu gestatten.

9. Aufsichtsmaßnahmen und Disziplinarverfahren

(1) Beabsichtigen die Aufsichtsbehörden, gegen Notare Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht oder im Disziplinarwege zu ergreifen, so geben sie der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer von ihnen zu bestimmenden Frist.

(2) Besteht Anlass zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens, so ist dem Ministerium der Justiz unverzüglich zu berichten.

(3) Den höheren Aufsichtsbehörden sind alle wesentlichen Vorkommnisse in Aufsichts- und Disziplinarangelegenheiten mitzuteilen. Wesentlich sind insbesondere Tatsachen, die den Verdacht eines Disziplinarvergehens oder einer Straftat gegen den Notar oder den Notarassessor rechtfertigen. Mitzuteilen sind auch alle wesentlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beschuldigten oder seiner Eignung für das Amt des Notars begründen können. Dies gilt nicht für Verfahren wegen Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist.

(4) Die Notarkammer teilt eine von ihr ausgesprochene Ermahnung in Kopie dem Präsidenten des Landgerichts mit (§ 75 Absatz 3 Satz 3 der Bundesnotarordnung). Dieser legt sie auf dem Dienstweg dem Ministerium der Justiz vor. Dies gilt auch für die Entscheidung über die gegen eine Ermahnung eingelegten Rechtsbehelfe.

(5) Eine Verfügung, durch die einem Notar oder Notarassessor von einer Aufsichtsbehörde eine Missbilligung ausgesprochen wird (§ 94 der Bundesnotarordnung), ist den übrigen Aufsichtsbehörden und der Notarkammer in Kopie mitzuteilen. Dies gilt auch für die Entscheidung über die gegen eine Missbilligung eingelegten Rechtsbehelfe.

(6) Mitteilungen im förmlichen Disziplinarverfahren erfolgen durch das Ministerium der Justiz an den Präsidenten des Oberlandesgerichts, der seinerseits den Präsidenten des Landgerichts und die Notarkammer benachrichtigt.

(7) Im nicht förmlichen Disziplinarverfahren sind dem Ministerium der Justiz, den übrigen Aufsichtsbehörden und der Notarkammer mitzuteilen:

  1. die Disziplinarverfügung und
  2. im Falle der Anfechtung einer Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts.

(8) Ist durch Entscheidung des Disziplinargerichts oder durch die Disziplinarverfügung eine Geldbuße verhängt worden, so ist den übergeordneten Aufsichtsbehörden auch die Vollstreckung der Geldbuße mitzuteilen.

10. Vertretung in gerichtlichen Verfahren nach § 111 der Bundesnotarordnung

ln gerichtlichen Verfahren nach § 111 der Bundesnotarordnung wird die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, durch ihren Leiter vertreten.

11. Erlöschen des Amtes, Aktenverwahrung

(1) Ein Verlangen des Notars auf Entlassung aus dem Amt (§ 48 der Bundesnotarordnung) ist schriftlich zu erklären und dem Ministerium der Justiz auf dem Dienstweg zuzuleiten. Es soll möglichst neun Monate vor dem Entlassungszeitpunkt gestellt werden. Die Mitteilung über das Erreichen der Altersgrenze (§ 48a der Bundesnotarordnung) ist dem Ministerium der Justiz neun Monate vor dem Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze auf dem Dienstweg zuzuleiten. Der Präsident des Landgerichts und der Präsident des Oberlandesgerichts nehmen dazu Stellung, ob Anlass besteht, dem Notar Dank und Anerkennung der Justizverwaltung des Landes Brandenburg für die Amtsführung auszusprechen, und ob Bedenken dagegen bestehen, dem Notar die Führung seiner Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ zu gestatten.

(2) Erlischt das Amt des Notars, so benachrichtigt der Präsident des Oberlandesgerichts den Präsidenten des Landgerichts und die Notarkammer. Der Notar erhält über das Erlöschen des Amtes durch Entlassung, durch Erreichen der Altersgrenze oder durch Amtsenthebung aus gesundheitlichen Gründen eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 4 a (Entlassung auf eigenes Verlangen), der Anlage 4 b (Erreichen der Altersgrenze) oder der Anlage 4 c (Amtsenthebung aus gesundheitlichen Gründen). Die Urkunde soll dem Notar durch den Präsidenten des Landgerichts ausgehändigt werden.

(3) Ist das Amt des Notars erloschen oder wird sein Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt, so sind die Akten dem Amtsnachfolger in Verwahrung zu geben.

(4) Die Verwahrung kann auch in der Weise angeordnet werden, dass nur ein Teil der Akten anderen Notaren in Verwahrung gegeben wird, während die übrigen Akten in die Verwahrung des Amtsgerichts übergehen.

(5) Soweit die Bücher und Akten in die Verwahrung eines anderen Notars übergehen, ist dem Amtsgericht am Amtssitz des ausgeschiedenen Notars von der Anordnung unverzüglich Kenntnis zu geben.

(6) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann dem Notar, der Akten eines anderen Notars in Verwahrung nimmt, aufgeben, die übernommenen Akten auf Vollständigkeit zu überprüfen und ein Verzeichnis etwa fehlender Urkunden vorzulegen.

12. Gnadensachen

(1) Gesuche um Gnadenerweise in Disziplinarsachen legt der Präsident des Oberlandesgerichts dem Ministerium der Justiz vor. Der Notarkammer und dem Vorsitzenden des Disziplinargerichts, zu dessen Entscheidung ein Gnadenerweis erbeten wird, ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sämtliche Umstände, die für die Gnadenentscheidung Bedeutung haben, sind in dem Bericht eingehend zu würdigen. Das gilt auch für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers.

(2) Die Gnadenvorgänge sind in einem besonderen Heft (Gnadenheft) zusammenzufassen. Den Berichten sind die Personal- und Disziplinarakten beizufügen.

IV. Personalakten

1. Allgemeines

(1) Über Notare und Notarassessoren sind Personalakten zu führen, und zwar

  1. bei dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz über die Notare und Notarassessoren des Landes Brandenburg als Hauptakten,
  2. bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landes Brandenburg als Nebenakten und
  3. bei den Präsidenten der Landgerichte über die Notare des jeweiligen Landgerichtsbezirks als Nebenakten.

(2) Die Personalakten sind wegen ihres vertraulichen Charakters vor unbefugter Einsicht durch Dritte zu schützen. Sie dürfen nur den mit der Bearbeitung von Personalsachen betrauten Bediensteten zugänglich sein.

(3) Notare und Notarassessoren haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden vollständigen Personalakten. Einem Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus den Personalakten gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Die Akteneinsicht darf nicht aktenkundig gemacht werden. Die personalaktenführende Stelle bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge oder Kopien gefertigt werden.

(4) Die Einordnung der Vorgänge in die Personalakten erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs. Jedes Blatt der Personalakten ist durch eine fortlaufende Zahl zu kennzeichnen.

2. Personalbogen

(1) Den Personalakten ist ein Personalbogen mit den Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift der Wohnung und der Geschäftsstelle nach dem Muster der Anlage 6a vorzuheften. Auf dem Personalbogen ist eine Passfotografie des Berufsträgers unter Angabe des Jahres der Aufnahme anzubringen. Zum Personalbogen ist ein Beiblatt nach dem Muster der Anlage 6b zu führen, auf dem insbesondere Beihefte oder sonstige Vorgänge zu vermerken sind, die einer Tilgungsfrist unterliegen.

(2) Notare und Notarassessoren haben Veränderungen in ihren persönlichen Verhältnissen, soweit sie im Personalbogen vermerkt werden, alsbald dem Präsidenten des Landgerichts (Notare) bzw. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts (Notarassessoren) anzuzeigen und, soweit erforderlich, durch Vorlage von Urkunden nachzuweisen. Anzuzeigen sind insbesondere

  1. Änderungen des Vor- und Zunamens,
  2. Erwerb eines akademischen Grades,
  3. Änderungen der Anschrift von Wohnung und Geschäftsstelle.

Alle derartigen Veränderungen sind unverzüglich in den Personalbogen einzutragen.

(3) Bei Eintragungen im Personalbogen ist auf die entsprechende Stelle in den Personalakten – gegebenenfalls der Beihefte – durch Angabe der Blattzahl zu verweisen.

(4) Jede Eintragung im Personalbogen ist laufend den anderen personalaktenführenden Stellen zur Berichtigung oder Ergänzung des dort geführten Personalbogens – gegebenenfalls unter Beifügung von Kopien der Unterlagen – auf dem Dienstweg mitzuteilen, soweit nicht über den der Eintragung zugrunde liegenden Anlass förmlich berichtet wird.

3. Beihefte

(1) Häufiger wiederkehrende Vorgänge gleicher Art sind zu Beiheften zu nehmen. Beihefte sind insbesondere zu führen über

  1. Personal- und Befähigungsnachweise sowie sonstige Beurteilungen von Notarassessoren (Zeugnisheft),
  2. Geschäftsprüfungen nach § 93 der Bundesnotarordnung,
  3. Disziplinar-, berufsgerichtliche und aufsichtsrechtliche Maßnahmen (Disziplinarheft); verschiedene Angelegenheiten mit gleicher Tilgungsfrist können in einem Beiheft zusammengefasst werden,
  4. gerichtliche Verfahren aus dem Berufsverhältnis (Prozessheft),
  5. Mitteilungen nach der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen beziehungsweise nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen.

Weitere Beihefte können angelegt werden, sofern hierzu ein Bedürfnis besteht.

(2) Die Beihefte sind Bestandteil der Personalakten; ihre Anlegung ist auf dem Aktendeckel und dem Personalbogen zu vermerken. Beihefte, die nach Ablauf von Tilgungsfristen aus der Akte zu entfernen sind, sind nur auf dem Beiblatt zum Personalbogen zu vermerken; ein Vermerk auf dem Aktendeckel ist nicht anzubringen.

(3) Das Zeugnisheft ist vor dem Personalbogen in die Personalakten einzuheften. Die übrigen Beihefte sind lose in den Personalakten aufzubewahren und im Fall der Versendung der Personalakten insoweit zurückzuhalten, als ein Interesse der anfordernden Stelle an dem Inhalt des Beiheftes nicht anzunehmen ist.

4. Tilgung

(1) Die Tilgung von Vorgängen und Eintragungen in den Personalakten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Über die Aufnahme von Mitteilungen im Rahmen des § 64a Absatz 2 der Bundesnotarordnung, insbesondere Mitteilungen nach der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen und der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen sowie Beschwerden und Behauptungen, auf die die gesetzlichen Tilgungsvorschriften keine Anwendung finden, in die Personalakten ist der Berufsangehörige zu unterrichten. Sie sind auf Antrag nach fünf Jahren aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Frist endet nicht, solange eine weitere Mitteilung berücksichtigt werden darf. Zeiten, in denen der Beruf nicht ausgeübt werden darf, werden bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt.

(3) Nach Tilgung sind die der Tilgung unterliegenden Vorgänge einschließlich der die Tilgung anordnenden Verfügung unverzüglich aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Das Beiblatt zu den Personalakten ist durch ein berichtigtes zu ersetzen. Das alte Beiblatt ist zu vernichten.

(4) Die Tilgung obliegt der jeweiligen personalaktenführenden Stelle. Die Stelle, die die Tilgung anordnet, unterrichtet die weiteren personalaktenführenden Stellen. Diese veranlassen die Tilgung in den bei ihnen geführten Personalakten.

(5) Die Tilgung unterbleibt für die Dauer eines zur Beendigung des Berufsverhältnisses eingeleiteten Verfahrens.

V.
Übertragung von Befugnissen der Notarkammer

Folgende der Notarkammer zustehende Befugnisse werden auf die Ländernotarkasse übertragen:

  1. Bereitstellung der Mittel für die berufliche Aus- und Fortbildung der Hilfskräfte der Notare (§ 67 Absatz 3 Nummer 1 der Bundesnotarordnung),
  2. Erstattung kostenrechtlicher Gutachten (§ 67 Absatz 5 der Bundesnotarordnung),
  3. Regelung der Ausbildung und Prüfung der Hilfskräfte der Notare (§ 67 Absatz 3 Nummer 2 der Bundesnotarordnung).

VI.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Bezeichnung der Beteiligten

  1. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung über die Angelegenheiten der Notare des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 18.März 1999 (JMBl. S. 38), die zuletzt durch Allgemeine Verfügung vom 27. Februar 2013 (JMBl. S. 35) geändert worden ist, außer Kraft.

  2. Die in dieser Verwaltungsvorschrift verwendeten Amts-, Funktions-, Status- und sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

Potsdam, den 6. Mai 2014

Der Minister der Justiz

Dr. Helmuth Markov

Anlagen