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Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung
vom 13. Juni 2002
(JMBl/02, [Nr. 7], S.90)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2007 durch Zeitablauf vom 13. Juni 2002
(JMBl/02, [Nr. 7], S.90)

1. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Rechtsanwälte, Anwälte aus anderen Staaten und der Rechtsanwaltsgesellschaften richtet sich nach der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 29. April 2002 (GVBl. II S. 255).

2. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und Erstzulassung als Rechtsanwalt bei einem Gericht; Vereidigung

2.1 Nach erfolgter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der ersten Zulassung als Rechtsanwalt bei einem Gericht durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg wird die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg unter Übersendung einer Abschrift der Zulassungsurkunde sowie der Verfügung über die lokale Zulassung den Präsidenten des Landgerichts, bei dem oder in dessen Bezirk der Antragsteller lokal zugelassen ist, über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 224a Abs. 3 Satz 1 BRAO) unterrichten. Der Präsident des Landgerichts unterrichtet den Präsidenten bzw. Direktor des Amtsgerichts. Ist der Rechtsanwalt zugleich bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zugelassen, wird die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg zusätzlich den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unterrichten.

2.2 Der Rechtsanwalt hat alsbald nach der ersten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in einer öffentlichen Sitzung des Gerichtes, bei dem er zugelassen ist, den in § 26 BRAO vorgeschriebenen Eid zu leisten. Die Vereidigung wird vom Landgericht vorgenommen, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig bei mehreren Gerichten zugelassen ist. Das Protokoll über die Vereidigung (§ 26 Abs. 5 BRAO) ist der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg zu übersenden.

2.3 Beim Wechsel der Zulassung (§§ 33, 33a BRAO) bedarf es keiner erneuten Vereidigung.

3. Führung der Liste der Rechtsanwälte

3.1 Bei jedem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist eine Liste der bei ihm zugelassenen Rechtsanwälte nach Maßgabe des § 31 BRAO zu führen.

3.2 Verlegt ein Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei, hat er dies der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg und den Gerichten, bei denen er zugelassen ist, unverzüglich zur Eintragung in die Liste anzuzeigen.

3.3 Das Zulassungsgericht erteilt dem Rechtsanwalt die Bescheinigung nach § 31 Abs. 4 BRAO und setzt die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg über die erfolgte Eintragung oder Löschung in der Liste der zugelassenen Rechtsanwälte in Kenntnis.

3.4 Ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Urteil gemäß § 13 BRAO erloschen, übersendet der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg den Präsidenten und Direktoren der Gerichte, bei denen der Rechtsanwalt zugelassen war, eine mit Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift der Urteilsformel zum Zweck der Löschung in der Liste der Rechtsanwälte. Nummer 3.3 gilt entsprechend.

4. Wechsel der lokalen Zulassung

4.1 Über die erfolgte anderweitige Zulassung wird die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg die Gerichte der anderweitigen Zulassung unterrichten und unter Übersendung eines Abdruckes über die anderweitige Zulassung die Eintragung in die Listen der Gerichte der anderweitigen Zulassung veranlassen. Im Fall einer Umzulassung innerhalb des Bezirkes der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg wird sie gleichzeitig die bisher zuständigen Gerichte benachrichtigen mit der Bitte, die Löschung in den bisherigen Anwaltslisten zu veranlassen. Im Falle der überregionalen Umzulassung wird sie die bisherige Zulassungsbehörde benachrichtigen mit der Bitte, den Widerruf der bisherigen Zulassung und die Löschung in den bisherigen Anwaltslisten zu veranlassen.

4.2 Im Falle des Zulassungswechsels in ein anderes Bundesland wird die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg die bisherige Zulassung widerrufen, nachdem ihr die anderweitige Zulassung mitgeteilt ist (§ 33 Abs. 4 BRAO). Die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg wird die Gerichte der bisherigen Zulassung von dem Widerruf durch Übersendung einer Abschrift der Widerrufsverfügung unterrichten.

4.3 Die Löschung in den Listen der Gerichte der bisherigen Zulassung darf erst erfolgen, nachdem bei diesen Gerichten die Mitteilung über die Eintragung in die Listen des Gerichts oder der Gerichte der anderweitigen Zulassung eingegangen ist. Sofern die für die anderweitige Zulassung zuständige Rechtsanwaltskammer vor der Eintragung in die dortigen Listen die Löschung in den Listen der Gerichte der bisherigen Zulassung fordert, ist diese vorzunehmen und der Zulassungsstelle mitzuteilen.

4.4 Im Übrigen gilt Nummer 3.3 entsprechend.

5. Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der Zulassung

5.1 Umstände, die zur Rücknahme oder zum Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts (§§ 14 und 35 BRAO) oder einer Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 59h BRAO) führen können, sind der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg zur Kenntnis zu bringen (§ 36a Abs. 3 BRAO). Die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg veranlasst die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen (§ 224a Abs. 2 BRAO).

5.2 Die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg wird unter Übersendung einer Abschrift der Rücknahme- oder Widerrufsverfügung die Präsidenten und Direktoren der Gerichte unterrichten, bei denen der Rechtsanwalt bisher zugelassen war. Die Löschung in den Anwaltslisten ist, auch wenn die Widerrufs- oder Rücknahmeverfügung für sofort vollziehbar erklärt worden ist, erst nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens anzuordnen.

5.3 Ist anzunehmen, dass der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg wegen des Verdachts einer Pflichtverletzung gemäß § 113 BRAO ermittelt, oder ist ein anwaltsgerichtliches Verfahren anhängig, wird die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg die Rücknahme- oder die Widerrufsverfügung sowie deren Bestandskraft auch dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg mitteilen.

5.4 Erfolgt ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft im anwaltsgerichtlichen Verfahren, so ist die Löschung in den Anwaltslisten nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens durchzuführen. Hierzu übersendet der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift der Urteilsformel an die Präsidenten und Direktoren der Gerichte, bei denen der Rechtsanwalt zugelassen ist (§ 204 Abs. 1 BRAO).

5.5 Die Löschung in den Anwaltslisten ist dem Rechtsanwalt, der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg sowie im Falle des § 33 Abs. 2 BRAO der für das Gericht der erstrebten anderweitigen Zulassung zuständigen Rechtsanwaltskammer und im Falle der Nummer 5.4 auch dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg mitzuteilen.

6. Führung der Personalakten, Nachweis des Abschlusses der Berufshaftpflichtversicherung

6.1 Die Personalakten der in Brandenburg zugelassenen Rechtsanwälte und Rechtsanwälte aus anderen Staaten führt die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg. Die Allgemeine Verfügung über die Führung der Personalakten von Angehörigen rechtsberatender Berufe vom 5. April 2000 in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach den Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden (Allgemeine Verfügung vom 23. November 1992) in der jeweils geltenden Fassung.

6.2 Die Personalakten sind vertraulich zu behandeln. Im Falle der anderweitigen Zulassung gemäß § 33 Abs. 4 BRAO können die Personalakten der zwischenzeitlich zuständigen Stelle zur Weiterführung überlassen werden.

6.3 Die bei den Präsidenten und den Direktoren der Gerichte anfallenden Vorgänge über Rechtsanwälte sind zu den Generalakten (Sammelakten) zu nehmen.

6.4 Die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg ist Empfänger des Nachweises der Berufshaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 51 BRAO und die zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.

7. Anwaltsgerichtliches Verfahren

7.1 Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg prüft während eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens jederzeit, ob es nach Lage der Sache angezeigt ist, die Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes zu beantragen (§ 150 BRAO).

7.2 Hält der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft für geboten, so ist in der Regel die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes zu beantragen. Das gleiche gilt im Falle des § 153 BRAO.

7.3 Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg teilt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg mit:

7.3.1 die Anschuldigungsschrift und den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes,

7.3.2 den Beschluss des Anwaltsgerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens bzw. den des Anwaltsgerichtshofes über die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nach § 123 Abs. 3 BRAO,

7.3.3 den Beschluss über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes und hierzu ergehende weitere Entscheidungen in beglaubigter Abschrift (§ 160 BRAO),

7.3.4 die die Instanz oder das Verfahren abschließenden Entscheidungen.

7.4 Ist der Rechtsanwalt zugleich als Wirtschaftsprüfer oder als Steuerberater bestellt, so sind die Mitteilungen nach Nummer 7.3 auch zu richten:

7.4.1 bei Wirtschaftsprüfern an das Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg sowie an die Wirtschaftsprüferkammer,

7.4.2 bei Steuerberatern an die zuständige Steuerberaterkammer; Mitteilungen zu den Nummern 7.3.3 und 7.3.4 ferner an das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg.

7.5 Bei der Mitteilung einer mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidung ist zugleich anzugeben, ob sie rechtskräftig oder mit dem zulässigen Rechtsmittel angefochten ist.

7.6 Die in den §§ 160 und 161a Abs. 2 BRAO vorgesehenen Mitteilungen erhalten außer den vorgenannten Stellen auch die Präsidenten und Direktoren der Gerichte, bei denen der Rechtsanwalt zugelassen ist; ggf. können auch die Fachgerichte informiert werden.

7.7 Dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg obliegen auch die Mitteilungspflichten nach § 160 Abs. 2 und 3, § 161a Abs. 1 und 2 BRAO.

8. Gnadensachen

8.1 Gesuche um Gnadenerweise in Anwaltsgerichtssachen legt der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg dem Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten mit einem Bericht vor. Dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg und dem Vorsitzenden des Senats des Anwaltsgerichtshofs oder der Kammer des Anwaltsgerichts, zu deren Entscheidung ein Gnadenerweis erbeten wird, ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sämtliche Umstände, die für die Gnadenentscheidung Bedeutung haben, sind in dem Bericht zu würdigen. Dies gilt auch für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.

8.2 Die Gnadenvorgänge sind in einem besonderen Heft (Gnadenheft) zusammenzufassen. Den Berichten sind die anwaltsgerichtlichen Akten beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg wird auf Anforderung die Personalakten des Rechtsanwalts übersenden.

9. Sonstiges

9.1 Für die Rechtsanwaltsgesellschaften gelten die Vorschriften dieser Allgemeinen Verfügung entsprechend, soweit sie anwendbar sind.

9.2 Erlaubnisse und Befreiungen nach § 17 Abs. 2 und 3 und § 29a BRAO wird die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg unter Übersendung von Abschriften den zuständigen Gerichten mitteilen.

9.3 Hält der Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in einer Beschwerdesache eine Sachaufklärung durch den Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg für erforderlich, so gibt er die Vorgänge an diesen ab. Nach Abschluss der Ermittlungen prüft der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg unter Beteiligung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, ob die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens geboten ist (§ 121 BRAO).

9.4 Abgesehen von den Mitteilungen nach den Nummern 7.3 und 7.7 bringt der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg unverzüglich Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts zur Kenntnis, die wegen ihrer Art oder ihres Umfangs, wegen der Persönlichkeit oder der Stellung eines Beteiligten oder aus anderen Gründen von größerer Bedeutung sind (§ 36a Abs. 3 BRAO).

9.5 Werden gegen einen Rechtsanwalt Vorwürfe strafrechtlicher Art erhoben, prüft der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg unter Beteiligung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, ob der Sachverhalt Anlass zu berufsrechtlichen Maßnahmen gibt, insbesondere, ob die sofortige Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens und die Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes angezeigt ist.

9.6 Mitteilungen nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStrA) und nach der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) sind an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg zu richten.

9.7 Die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg wird dem Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten zum Anfang eines jeden Jahres eine statistische Übersicht über den Stand der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und von Rechtsanwaltsgesellschaften sowie eine Liste der zugelassenen Rechtsanwälte vorlegen.

10. Anwälte aus anderen Staaten

10.1 Für die Aufnahme von Anwälten aus anderen Staaten in die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg (§ 206 BRAO), deren Rücknahme oder Widerruf und die weiteren Entscheidungen (§ 207 BRAO) gelten die Nummern 5 bis 8 sinngemäß.

10.2 Für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg im Fall des § 206 Abs. 2 BRAO ist Voraussetzung, dass das Herkunftsland und der Beruf des Antragstellers in einer Rechtsverordnung nach § 206 Abs. 2 Satz 2 BRAO bestimmt sind.

11. Rechtsbeistände

Für die Aufnahme von Rechtsbeiständen in die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, deren Rücknahme oder Widerruf und die weiteren Entscheidungen nach § 209 BRAO gelten die Nummern 5 bis 8 sinngemäß.

12. Bezeichnung der Beteiligten, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

12.1 Die in dieser Allgemeinen Verfügung verwendeten Amts-, Funktions- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

12.2 Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Allgemeinen Verfügung tritt die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 28. September 1999 (JMBl. S. 134), geändert durch Allgemeine Verfügung vom 17. Januar 2002 (JMBl. S. 24), außer Kraft.

Potsdam, den 13. Juni 2002

Der Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten

Prof. Dr. Kurt Schelter