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Ausführungsvorschriften zum Brandenburgischen Hinterlegungsgesetz (AV BbgHintG)

Ausführungsvorschriften zum Brandenburgischen Hinterlegungsgesetz (AV BbgHintG)
vom 14. Juni 2011
(JMBl/11, [Nr. 7], S.56)

Inhaltsübersicht

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Hinterlegungsstelle, Hinterlegungskasse
1.2 Begriffsbestimmungen

1.3 Hinterlegungsfähige Gegenstände

1.4 Beschleunigungsgebot, Geschäftsgang

2 Annahme

2.1 Annahmeantrag
2.2 Annahmeanordnung

3 Verwaltung der Hinterlegungsmasse

3.1 Abschätzung von Kostbarkeiten
3.2 Verwaltung von Wertpapieren

3.3 Ausbuchung von Kleinbeträgen

4 Herausgabe

4.1 Herausgabeantrag
4.2 Herausgabeanordnung

4.3 Meldepflicht nach der Außenwirtschaftsverordnung
´
4.4 Angabe der Kosten

4.5 Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe

4.6 Verfall zu Gunsten des Landes

5 Akten- und Registerführung

5.1 Aktenregister
5.2 Massenverzeichnis

5.3 Hinterlegung von Mieten und anderen Beträgen

5.4 Anwendung der Aktenordnung

6 Schlussbestimmungen

6.1 Inkrafttreten
6.2 Außerkrafttreten

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Hinterlegungsstelle, Hinterlegungskasse

1.1.1 Die Hinterlegungsstelle führt ihren Schriftwechsel unter der Bezeichnung „Amtsgericht - Hinterlegungsstelle“. Sie führt Siegel und Stempel des Amtsgerichts.

1.1.2 Die Gerichtszahlstellen werden ermächtigt, Einzahlungen oder Einlieferungen und Auszahlungen oder Auslieferungen von Hinterlegungen für die Hinterlegungskasse anzunehmen oder zu leisten.

1.1.3 Die Bediensteten der Hinterlegungsstelle sollen nicht zugleich mit der Erledigung von Kassengeschäften befasst sein. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

1.2 Begriffsbestimmungen

Hinterlegungen von Geld, das in das Eigentum des Landes übergeht (§ 11 Absatz 1 des Brandenburgischen Hinterlegungsgesetzes [BbgHintG]), werden im Folgenden als Geldhinterlegungen, andere Hinterlegungen als Werthinterlegungen bezeichnet.

1.3 Hinterlegungsfähige Gegenstände

Kostbarkeiten sind Gold- und Silbersachen, Edelsteine, Schmuck sowie andere wertvolle, unverderbliche und leicht aufzubewahrende Gegenstände wie etwa Kunstwerke, kostbare Bücher, Münzen oder Wertzeichen.

1.4 Beschleunigungsgebot, Geschäftsgang

1.4.1 Hinterlegungssachen sind beschleunigt zu behandeln.

1.4.2 Anträge auf Annahme und Herausgabe können während der ganzen Dauer der regelmäßigen Dienststunden gestellt werden.

2 Annahme

2.1 Annahmeantrag

2.1.1 Notwendige Mehrfertigungen des Annahmeantrags sind von Amts wegen herzustellen. Wird eine Mehrfertigung dadurch erforderlich, dass der Hinterleger seinen Antrag nicht in der nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz BbgHintG vorgeschriebenen Stückzahl eingereicht hat, ist § 33 Nummer 2 BbgHintG zu beachten.

2.1.2 Ist ein unrichtiger oder unvollständiger Antrag eingegangen, so hat die Hinterlegungsstelle auf dessen Berichtigung oder Vervollständigung hinzuwirken.

2.1.3 Die Bediensteten der Hinterlegungsstelle haben dem persönlich erscheinenden Antragsteller bei der Abfassung des Antrags behilflich zu sein. Änderungen und Ergänzungen sind von dem Bediensteten, der den Antrag entgegennimmt, mit Zustimmung des Antragstellers auch ohne dessen ausdrückliches Verlangen selbst zu bewirken. Sie sind von dem Antragsteller auf dem Antrag als richtig anzuerkennen.

2.2 Annahmeanordnung

2.2.1 Von der Annahmeanordnung sind zwei Mehrfertigungen zu erstellen. Die Annahmeanordnung ist der Hinterlegungskasse zu erteilen. Die Urschrift des Annahmeantrags und die Mehrfertigungen der Annahmeanordnung und des Annahmeantrags sind beizufügen.

2.2.2 Die Hinterlegungskasse bestätigt die Hinterlegung auf der Annahmeanordnung und ihren Mehrfertigungen mit dem Buchungsvermerk nebst Siegel und übersendet die mit der Urschrift des Annahmeantrags verbundene Urschrift der Annahmeanordnung an die Hinterlegungsstelle. Eine mit einer Mehrfertigung des Annahmeantrags verbundene Mehrfertigung der Annahmeanordnung übermittelt sie an den Hinterleger zum Nachweis der Hinterlegung (Hinterlegungsschein). Die zweite Mehrfertigung der Annahmeanordnung verbleibt bei der Hinterlegungskasse.

3 Verwaltung der Hinterlegungsmasse

3.1 Abschätzung von Kostbarkeiten

Die Hinterlegungsstelle soll Kostbarkeiten durch einen Sachverständigen nur dann abschätzen oder zur Feststellung ihrer Beschaffenheit besichtigen lassen (§ 12 Absatz 2 BbgHintG), wenn besondere Umstände dies erforderlich erscheinen lassen und nicht unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.

3.2 Verwaltung von Wertpapieren

3.2.1 Die in § 13 BbgHintG bezeichneten Geschäfte werden von der Deutschen Bundesbank, Zentralbereich Z, Abteilung Z 5, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main, wahrgenommen.

3.2.2 Die Hinterlegungskasse gibt die bei ihr hinterlegten Wertpapiere der in § 1 Absatz 1 des Depotgesetzes (DepotG) genannten Art nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 BbgHintG ohne besondere Prüfung zur Verwahrung und Verwaltung in ein unter ihrem Namen zu führendes offenes Depot an die nach Nummer 3.2.1 zuständige Stelle ab. Die Abgabe geschieht mit Lieferschein in doppelter Ausfertigung. In dem Lieferschein ist auch anzugeben, wem Steuerbescheinigungen oder Bescheinigungen über einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen sind. Das von der nach Nummer 3.2.1 zuständigen Stelle mit Empfangsbescheinigung an die Hinterlegungskasse zurückgesandte Zweitstück des Lieferscheins dient als Nachweis der Abgabe. Sofern sich am Sitz der Hinterlegungskasse eine Filiale der Deutschen Bundesbank befindet, sind die Wertpapiere dieser zur Weiterleitung an die nach Nummer 3.2.1 zuständige Stelle zu übergeben. In diesen Fällen ist der Lieferschein in vierfacher Ausfertigung beizufügen. Die örtliche Filiale der Deutschen Bundesbank gibt ein Stück des Lieferscheins mit vorläufiger Empfangsbescheinigung bei der Hingabe der Wertpapiere an die Hinterlegungskasse zurück, während die nach Nummer 3.2.1 zuständige Stelle ein weiteres Stück des Lieferscheins mit endgültiger Empfangsbescheinigung unmittelbar an die Hinterlegungskasse zurücksendet.

3.2.3 Sollen stückelose Wertpapiere hinterlegt werden, eröffnet die Hinterlegungskasse bei der nach Nummer 3.2.1 zuständigen Stelle ein offenes Depot. In dem Eröffnungsantrag ist anzugeben, wem Steuerbescheinigungen oder Bescheinigungen über einbehaltene Kapitalertragsteuern zu erteilen sind. Die Depotnummer teilt die Hinterlegungskasse nach Erhalt dem Hinterleger und der Hinterlegungsstelle mit. Der Hinterleger ist von der Hinterlegungsstelle aufzufordern, binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist die zu hinterlegenden Wertpapiere unter Angabe des Aktenzeichens und der Depotnummer durch seine depotführende Bank im Wege der stückelosen Übertragung auf das Depot zu übertragen. In die Aufforderung ist der Hinweis aufzunehmen, dass nach Fristablauf der Hinterlegungsantrag als zurückgenommen behandelt wird (§ 10 Absatz 1 Satz 4 BbgHintG). Die von der nach Nummer 3.2.1 zuständigen Stelle zu übersendende Buchungsanzeige dient als Nachweis der Übertragung. Die Hinterlegungskasse teilt dem Hinterleger und der Hinterlegungsstelle die Übertragung unverzüglich mit.

3.2.4 Die nach Nummer 3.2.1 zuständige Stelle besorgt von Amts wegen nur die in § 13 Absatz 3 BbgHintG bezeichneten Geschäfte nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 BbgHintG. Zu Geschäften, die nach § 13 Absatz 5 BbgHintG nur auf Antrag eines Beteiligten vorzunehmen sind, bedarf es im Einzelfall einer Anordnung der Hinterlegungsstelle. Die Entscheidung der Hinterlegungsstelle wird von der nach Nummer 3.2.1 zuständigen Stelle auch dann eingeholt, wenn sich gegen die Besorgung eines von Amts wegen vorzunehmenden Geschäfts Bedenken ergeben oder wenn die Besorgung bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden ist. Im Fall des § 13 Absatz 3 Nummer 1 letzter Halbsatz BbgHintG teilt die nach Nummer 3.2.1 zuständige Stelle der Hinterlegungsstelle mit, welche Art der Verwertung in Frage kommt, und holt deren Entscheidung ein.

3.2.5 Die nach Nummer 3.2.1 zuständige Stelle macht der Hinterlegungskasse von allen im Bestand der verwalteten Wertpapiere eintretenden Änderungen (beispielsweise Auslosung, Kündigung) Mitteilung. Die bei der Verwaltung der hinterlegten Wertpapiere eingehenden Geldbeträge, insbesondere die Erlöse fälliger Ertragsscheine sowie ausgeloster und gekündigter Wertpapiere, überweist sie ohne besonderen Antrag der Hinterlegungskasse auf Grund einer ihr zum Zahltag übersandten Abrechnung. Im Übrigen führt die nach Nummer 3.2.1 zuständige Stelle den sich aus der Verwaltung der hinterlegten Wertpapiere ergebenden Schriftwechsel unmittelbar mit der ihr gegenüber allein verfügungsberechtigten Hinterlegungsstelle. Die Hinterlegungsstelle lässt ihre Weisungen für die Besorgung von Geschäften der Hinterlegungskasse zugehen. Die Hinterlegungskasse leitet die Weisungen mit einem von ihr ordnungsgemäß unterschriebenen Begleitschreiben (Auftrag) an die nach Nummer 3.2.1 zuständige Stelle weiter. Von Änderungen im Bestand der hinterlegten Wertpapiere, die Buchungen bei den Hinterlegungskosten erforderlich machen, gibt die nach Nummer 3.2.1 zuständige Stelle der Hinterlegungskasse durch Übersendung einer Abschrift der an die Hinterlegungsstelle gerichteten Veränderungsanzeige Kenntnis.

3.2.6 Die nach Nummer 3.2.1 zuständige Stelle berechnet für die Verwaltung der hinterlegten Wertpapiere keine Depotgebühren. Bei Verkauf, Einziehung, Umtausch, Abstempelung von hinterlegten Wertpapieren sowie für andere Sonderleistungen und für die Ausübung von Bezugsrechten bringt sie die üblichen Gebühren und Auslagen in Ansatz, die sie dem Erlös oder den eingehenden Kapitalbeträgen oder -erträgen der in Betracht kommenden Hinterlegungsmasse entnimmt oder, sofern dies nicht möglich ist, der Hinterlegungsstelle mitteilt. Diese veranlasst sodann ihre Auszahlung an die nach Nummer 3.2.1 zuständige Stelle und die Einziehung von den Zahlungspflichtigen.

3.2.7 Die nach Nummer 3.2.1 zuständige Stelle liefert die bei ihr verwahrten hinterlegten Wertpapiere auf Grund der Herausgabeanordnungen der Hinterlegungsstelle, die ihr durch Vermittlung der Hinterlegungskasse in doppelter Ausfertigung zugehen (Nummer 4.2.1 Satz 2), unmittelbar an die Empfangsberechtigten aus. Stückelose Wertpapiere werden an die depotführende Bank des Empfangsberechtigten zu Gunsten dessen Depots nach Maßgabe der Herausgabeanordnung übertragen. Von der Herausgabeanordnung verbleibt das eine Stück bei der nach Nummer 3.2.1 zuständigen Stelle, während sie das zweite mit Auslieferungsbescheinigung versehene Stück an die Hinterlegungskasse zurücksendet.

3.3 Ausbuchung von Kleinbeträgen

3.3.1 Kleinbeträge sind auszubuchen, sofern es sich nicht um Hinterlegungsmassen handelt, deren Anwachsen auf einen höheren Betrag durch weitere Hinterlegungen zu erwarten ist (beispielsweise Hinterlegungen von Mieten). Die Ausbuchung von Kleinbeträgen richtet sich nach Nummer 3.7 zu § 79 LHO in Verbindung mit Nummer 20 der Anlage 1 zu Nummer 3.7 zu § 79 LHO der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 17. Mai 2000 (ABl. S. 666), 21. August 2000 (ABl. S. 786) und 15. August 2001 (ABl. S. 698), die zuletzt durch den Erlass des Ministeriums der Finanzen - 21 - H 1007.55 u. 44-001/09 - vom 11. Februar 2009 (ABl. S. 321) geändert worden ist. Die Hinterlegungsstelle prüft die ihr von der Hinterlegungskasse zugehenden Unterlagen und erteilt die Annahmeanordnung zur Buchung und Vereinnahmung als vermischte Einnahmen in den Landeshaushalt. Eine Mehrfertigung der Unterlagen verbleibt bei den Hinterlegungsakten.

3.3.2 Beantragt der Empfangsberechtigte vor dem Erlöschen des Herausgabeanspruchs die Auszahlung eines als Hinterlegung ausgebuchten Betrages, ordnet die Hinterlegungsstelle seine Zahlung aus den Haushaltsmitteln für vermischte Verwaltungsausgaben an.

4 Herausgabe

4.1 Herausgabeantrag

4.1.1 Auf den Herausgabeantrag sind die Nummern 2.1.2 und 2.1.3 entsprechend anzuwenden.

4.1.2 Werden Urkunden, die zum Nachweis der Berechtigung des Empfängers eingereicht sind, zurückgegeben, sind für die Hinterlegungsakten beglaubigte Abschriften anzufertigen. In geeigneten Fällen genügt statt der Abschrift ein kurzer Vermerk in den Hinterlegungsakten; dies gilt insbesondere, wenn eine Urteilsausfertigung zurückzugeben ist.

4.2 Herausgabeanordnung

4.2.1 Die Herausgabeanordnung ist der Hinterlegungskasse in Reinschrift zu erteilen, und zwar getrennt für Geld- und Werthinterlegungen. Soweit es sich um hinterlegte Wertpapiere handelt, ist die Herausgabeanordnung der Hinterlegungskasse in zwei Stücken zu erteilen. Die Hinterlegungskasse sendet die Zweitschrift mit Erledigungsvermerk an die Hinterlegungsstelle zurück. Der Herausgabeanordnung ist der Dienststempel beizudrücken.

4.2.2 In der Herausgabeanordnung ist der Grund, der zur Herausgabe führt, kurz anzugeben (beispielsweise „Bewilligung der Beteiligten“ oder „rechtskräftige Entscheidung“).

4.2.3 In der Herausgabeanordnung sind ferner für die Art der Herausgabe nähere Bestimmungen zu treffen:

  1. Geldhinterlegungen: Auszahlungen werden grundsätzlich auf ein Konto des Empfangsberechtigten bei einem Kreditinstitut entgeltfrei überwiesen.
  2. Werthinterlegungen: Die auszuliefernden Wertgegenstände sind als Einschreiben oder als Wertsendung zu übersenden, sofern die unmittelbare Aushändigung durch die Kasse nicht ausdrücklich angeordnet oder vom Empfangsberechtigten verlangt wird. Bei Wertsendungen ist von dem im Annahmeantrag angegebenen Wert unter Berücksichtigung einer eventuellen Wertsteigerung auszugehen, bei Feststellung des Wertes durch einen Sachverständigen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 BbgHintG) von dem ermittelten Wert. Bei unmittelbarer Aushändigung soll der Empfänger den Empfang mit einer Quittung bestätigen.
  3. Herausgabe nach dem Ausland: Ist an einen Empfänger im Ausland herauszugeben, so hat die Hinterlegungsstelle zu prüfen, ob besondere Anordnungen für die Art der Herausgabe erforderlich sind, und hierzu den Empfänger anzuhören. Hat der Empfänger nach der Stellung des Herausgabeantrags seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner gewerblichen Niederlassung in das Ausland verlegt, ist die Übersendung auf seine Kosten anzuordnen.

4.2.4 Die Hinterlegungsstelle hat den Antragsteller oder die ersuchende Behörde und den Empfänger von dem Erlass der Herausgabeanordnung und von den nach Nummer 4.2.3 getroffenen Bestimmungen zu benachrichtigen.

4.2.5 Für den Fall der Rücksendung nach § 9 Absatz 2 BbgHintG gelten die Nummern 4.2.3 und 4.2.4 entsprechend.

4.3 Meldepflicht nach der Außenwirtschaftsverordnung

4.3.1 Die Meldevorschriften der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), Kapitel VII, sind zu beachten. Hiernach haben die Hinterlegungskassen der Deutschen Bundesbank zu melden:

  1. die Auszahlung der von Gebietsansässigen hinterlegten Beträge und der Verkaufserlöse hinterlegter Vermögenswerte an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Gebietsansässige;
  2. die Überweisung der von Gebietsfremden hinterlegten Beträge an Gebietsfremde (als Zweck der Zahlung ist anzugeben: „Rückzahlung von Hinterlegungsgeldern“);
  3. die Entgegennahme der von Gebietsfremden hinterlegten Beträge durch die Justizbehörden selbst als Endbegünstigte (als Rechtsgrund ist beispielsweise anzugeben: „Gerichtskosten“, „Geldstrafen“). Gebietsansässig sind natürliche und juristische Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (§ 4 Absatz 1 Nummer 5 des Außenwirtschaftsgesetzes [AWG]). Gebietsfremd sind natürliche oder juristische Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 4 Absatz 1 Nummer 7 AWG).

4.3.2 Die Meldepflicht besteht, wenn die entgegengenommene oder geleistete Zahlung im Einzelfall den Betrag von 12 500 Euro oder den Gegenwert in ausländischer Währung übersteigt. Die Meldungen sind bei der örtlich zuständigen Stelle der Deutschen Bundesbank auf vorgeschriebenem Vordruck (§§ 60 und 63 AWV) einzureichen. Wird eine entsprechende Zahlung auf Grund einer Hinterlegung durch einen Gebietsfremden an einen Gebietsansässigen geleistet, hat die Hinterlegungskasse den Empfänger darauf aufmerksam zu machen, dass es sich um eine nach den Vorschriften der Außenwirtschaftsverordnung meldepflichtige Auslandszahlung handelt. Liegen die Voraussetzungen einer solchen Melde- oder Hinweispflicht vor, vermerkt die Hinterlegungsstelle dies auf der Herausgabeanordnung.

4.4 Angabe der Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Abschnitts 8 des BbgHintG erhoben. Sollen der Masse Kosten entnommen werden (§ 34 Absatz 3 Nummer 2 BbgHintG), ist der zu vereinnahmende Kostenbetrag auch in der Herausgabeanordnung anzugeben.

4.5 Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe

4.5.1 Der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Herausgabe erlischt, wird von der Hinterlegungskasse überwacht. Die Hinterlegungsstelle prüft die ihr von der Hinterlegungskasse zugehenden Mitteilungen. Das Erlöschen des Herausgabeanspruchs ist unter kurzer Begründung in den Hinterlegungsakten festzustellen. Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf Herausgabe von solchen Beträgen, die sich aus dem Erlös von Zins- oder Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise ergeben haben, in dem für die Hauptmasse maßgebenden Zeitpunkt erlischt.

4.5.2 Bei verfallenen Geldhinterlegungen erteilt die Hinterlegungsstelle eine Annahmeanordnung zur Vereinnahmung des Hinterlegungsbetrages bei den Haushaltsmitteln für vermischte Einnahmen.

4.5.3 Verfallene Wertpapiere, die zur Veräußerung zu Gunsten des Landes und zur Vereinnahmung durch die Landeskasse geeignet sind, werden von der Hinterlegungsstelle nach Maßgabe der darüber getroffenen besonderen Bestimmungen des Justizministers behandelt.

4.5.4 Verfallene Kostbarkeiten sind durch Versteigerung nach vorheriger Bekanntmachung oder durch freihändigen Verkauf zu veräußern. Gold- und Silbersachen sowie sonstige Edelmetalle dürfen nicht unter dem Metallwert veräußert werden; nötigenfalls sind sie vor dem Verkauf durch einen Sachverständigen abzuschätzen. Hinsichtlich des Erlöses gilt Nummer 4.5.2 entsprechend.

4.5.5 Sparbücher, die für unbekannte Erben hinterlegt sind, übersendet die Hinterlegungsstelle dem zuständigen Nachlassgericht mit der Anregung, nach § 1964 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verfahren. Dabei sind die in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person des Erblassers mitzuteilen.

4.5.6 Wertlose Sachen sowie Urkunden, die nicht unter Nummer 4.5.3 oder Nummer 4.5.5 fallen, sind zu vernichten; vor der Vernichtung sind die Beteiligten zu hören, wenn dies angezeigt ist.

4.5.7 Urkunden, die für den Nachweis und die Geltendmachung von Rechten von Bedeutung sind (beispielsweise Sparbücher oder Hypothekenbriefe), kann die Hinterlegungsstelle, anstatt sie zu vernichten, dem Aussteller (Kreditinstitut, Grundbuchamt) übersenden. Mit der Übersendung ist der Aussteller darauf hinzuweisen, dass die Urkunde bei Gericht hinterlegt war und der Anspruch des Hinterlegers auf Herausgabe erloschen ist. Verweigert der Aussteller die Annahme, ist die Urkunde zu vernichten. Das Grundbuchamt als Aussteller eines Grundpfandbriefes hat den Brief anzunehmen und bei den Grundakten zu verwahren.

4.6 Verfall zu Gunsten des Landes

Ist die Hinterlegungsmasse dem Land verfallen, werden die Hinterlegungsstellen auf Grund von § 8 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes (JKGBbg) ermächtigt, die noch offenen Kosten der Hinterlegung zu erlassen, sofern von ihrer Erhebung nicht schon nach den allgemeinen Vorschriften (beispielsweise mangels eines Zahlungspflichtigen oder wegen Unmöglichkeit der Einbeziehung) abzusehen ist.

5 Akten- und Registerführung

5.1 Aktenregister

5.1.1 Schriftstücke, die dieselbe Hinterlegungssache betreffen, werden zu Hinterlegungsakten vereinigt, die in ein Aktenregister einzutragen sind. Die Eintragung erfolgt beim Eingang des Annahmeantrags. Bei einer weiteren Hinterlegung in derselben Angelegenheit erfolgt keine Neueintragung. Zur Bildung des Aktenzeichens werden die Buchstaben HL verwendet.

5.1.2 Das Aktenregister ist jahrgangsweise zu führen. Bei Hinterlegungsstellen mit erheblichem Geschäftsumfang kann nach Bedürfnis das Aktenregister in Abteilungen nach dem Buchstaben des Alphabets angelegt werden. In diesen Fällen tritt bei der Bildung des Aktenzeichens dem Registerzeichen HL der Buchstabe des Alphabets hinzu, beispielsweise HL A 40/04.

5.2 Massenverzeichnis

5.2.1 Zu dem Aktenregister ist ein mehrere Jahrgänge umfassendes alphabetisches Massenverzeichnis zu führen. In den in Nummer 5.1.2 Satz 2 geregelten Fällen bedarf es keines Massenverzeichnisses.

5.2.2 Jede Masse erhält eine besondere Bezeichnung. Diese bestimmt sich

  1. wenn es sich um Hinterlegung in einer bei Gericht oder einer anderen Behörde anhängigen Angelegenheit handelt, nach der Bezeichnung dieser Sache;
  2. bei der Hinterlegung zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit nach dem Namen des Gläubigers, für den hinterlegt wird;
  3. bei der Hinterlegung auf Grund des § 52 Absatz 1 BGB, des § 272 Absatz 2 und des § 278 Absatz 3 des Aktiengesetzes (AktG), des § 73 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und des § 90 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) nach dem Namen des Vereins, nach der Firma der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Genossenschaft;
  4. bei der Hinterlegung von Wertpapieren und Kostbarkeiten, die zum Mündelvermögen (§§ 1814 und 1818 BGB) gehören, nach dem Namen der Personen, für welche die Sachen hinterlegt sind;
  5. in den Fällen des § 30 BbgHintG nach dem Namen der Stiftung, soweit die Sache nicht nach Nummer 1 dieses Satzes eine andere Bezeichnung erhält;
  6. in anderen Fällen (mit Ausnahme der Hinterlegung von Mieten und anderen Beträgen nach Nummer 5.3) nach dem Namen des Hinterlegers.

5.2.3 Wird eine anhängige Sache durch die Namen sich gegenüberstehender Parteien bezeichnet, so ist für die Eintragung in das alphabetische Massenverzeichnis oder für die Buchstabenfolge im Aktenregister der Name des Beklagten, Schuldners oder der weiteren beteiligten Personen maßgebend. Bei häufig vorkommenden Namen müssen diese so genau bezeichnet sein, dass die Brauchbarkeit des Verzeichnisses gewährleistet ist; gegebenenfalls ist auch der Name des Klägers, Gläubigers oder der weiteren beteiligten Personen einzutragen.

5.3 Hinterlegung von Mieten und anderen Beträgen

5.3.1 Die Hinterlegung von Mieten aus der Vermietung eines Grundstücks gilt für die Führung der Hinterlegungsakten als eine Angelegenheit. Die Masse wird nach dem Namen des Vermieters, dem Orts- und Straßennamen und der Hausnummer des Grundstücks mit dem Zusatz „Mieten“ bezeichnet. Den Akten ist ein Verzeichnis der Mietbeträge beizulegen, wenn zu einer Masse mehr als fünf Mieten hinterlegt werden. Das Verzeichnis ist in einen besonderen Umschlag zu heften und unter der Hülle des letzten Aktenbandes aufzubewahren.

5.3.2 Über Mieten kann neben dem Massenverzeichnis nach Nummer 5.2 ein mehrere Jahrgänge umfassendes Grundstücksverzeichnis nach der Bezeichnung und der Nummer der Straße geführt werden. Die Eintragungen in diesem Verzeichnis sind nach Ausschüttung der Masse zu löschen.

5.3.3 Die Vorschriften der Nummer 5.3.1 sind in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, insbesondere

  1. wenn gepfändete Dienst- oder Versorgungsbezüge hinterlegt werden;
  2. bei den Hinterlegungen auf Grund des § 52 Absatz 1 BGB, des § 272 Absatz 2 und des § 278 Absatz 3 AktG, des § 73 Absatz 2 GmbHG und des § 90 Absatz 2 GenG;
  3. bei Hinterlegungen auf Grund der Insolvenzordnung;
  4. bei Hinterlegungen auf Grund des § 117 Absatz 2, der §§ 120, 121, 124, 126, 135 bis 144 und 157 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

5.4 Anwendung der Aktenordnung

5.4.1 Soweit vorstehend nicht anders bestimmt, sind auf die Hinterlegungssachen die Vorschriften der Aktenordnung entsprechend anzuwenden.

5.4.2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Jahr. Als Jahr der Weglegung gilt bei Hinterlegungen das Jahr, in dem die Hinterlegung beendet wurde oder die Fristen der §§ 26 und 27 BbgHintG abgelaufen sind.

6 Schlussbestimmungen

6.1 Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft.

6.2 Außerkrafttreten

Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz „Ausführungsvorschriften zur Hinterlegungsordnung (AVHinterlO)“ vom 3. Juni 1993 (JMBl. S. 104), die zuletzt durch die Allgemeine Verfügung vom 12. Oktober 2001 (JMBl. S. 206, Az.: 3860-I./1) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 14. Juni 2011

Der Minister der Justiz

Dr. Volkmar Schöneburg