Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Festlegung eines einheitlichen elektronischen Datenverarbeitungsverfahrens (EDV-Verfahren) für die Niederschriften der Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen im Land Brandenburg

Festlegung eines einheitlichen elektronischen Datenverarbeitungsverfahrens (EDV-Verfahren) für die Niederschriften der Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen im Land Brandenburg
vom 19. September 2013
(ABl./13, [Nr. 43], S.2783)

Aufgrund von § 15 Absatz 3 Satz 3 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2977), die durch Artikel 4 Absatz 22 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird durch das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MUGV) als zuständige oberste Landesbehörde Folgendes bestimmt:

  1. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 3 Nummer 2 TrinkwV 2001 hat für die Niederschriften von Trinkwasseruntersuchungsergebnissen auf Datenträgern bestimmte EDV-Verfahren zu verwenden. Als EDV-Verfahren wird die Softwareschnittstelle bezeichnet, die den Austausch von Daten ermöglicht.

  2. Es ist jeweils das EDV-Verfahren zu verwenden, welches in dem Gesundheitsamt genutzt wird, an das die Kopie der Niederschrift nach § 15 Absatz 3 Satz 4 TrinkwV 2001 zu übersenden ist.

Hinweis

Im Land Brandenburg kommen Datenbanksysteme mit der Software „ISGA®“ und „Octoware®“ zum Einsatz. Die Beschreibung der Softwareschnittstelle (EDV-Verfahren) und das aktuell geltende Format werden im Internet auf der MUGV-Seite des Landes Brandenburg bekannt gemacht.

Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg als bekannt gegeben.

Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt sechs Monate nach der Bekanntgabe in Kraft.

Begründung

Das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV) erlässt diese Allgemeinverfügung nach § 15 Absatz 3 Satz 3 TrinkwV 2001.

Gemäß § 15 Absatz 3 Satz 3 TrinkwV 2001 kann das MUGV bestimmen, dass für die Niederschriften der Trinkwasseruntersuchungsergebnisse auf Datenträgern einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren (EDV-Verfahren) anzuwenden sind. Mit der Festlegung zur Verwendung von bestimmten EDV-Verfahren wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Daten in elektronischer Form über eine Softwareschnittstelle übermittelt werden. Dies stellt eine Anpassung an den kommunikationstechnischen Fortschritt dar. Weiterhin wird damit das Einpflegen von Daten in die bestehenden Datenbanken der Behörden sowie die Berichterstattung nach EU-einheitlichen Vorgaben in elektronischer Form gewährleistet.

Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 3 Nummer 2 TrinkwV 2001 ist zur Übermittlung der Kopie der Niederschrift der Untersuchungsergebnisse an das Gesundheitsamt nach § 15 Absatz 3 Satz 4 TrinkwV 2001 verpflichtet. Um die Kompatibilität, die Sicherstellung einer hohen Qualität und eine zeitnahe Übersendung von Untersuchungsergebnissen zu gewährleisten, sind bereits für die Erstellung der Niederschriften selbst die erforderlichen EDV-Verfahren anzuwenden. Durch den Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 3 Nummer 2 TrinkwV 2001 ist daher sicherzustellen, dass die für die Durchführung der Untersuchungen beauftragte und zugelassene Untersuchungsstelle die Ergebnisse in der entsprechenden elektronischen Form darstellt und übermittelt.

Die Beauftragung einer Untersuchungsstelle erfolgt in der Regel durch den Abschluss eines Vertrages. In bestimmten Fällen, zum Beispiel Untersuchungen bei Kleinanlagen zur Eigenversorgung, kann es sinnvoll sein, dass die Untersuchungsstelle zur Übermittlung der Untersuchungsergebnisse an das Gesundheitsamt vertraglich ermächtigt wird. Die entsprechenden EDV-Vorgaben sind dabei im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 3 TrinkwV 2001 einzuhalten. So können auch Inhaber von Kleinanlagen zur Eigenversorgung dieser Allgemeinverfügung nachkommen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht zu erheben, in dessen Bezirk der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage seinen Sitz oder Wohnsitz haben. Liegt dieser Sitz oder Wohnsitz nicht im Land Brandenburg, so ist das Verwaltungsgericht Potsdam zuständig.

Verwaltungsgerichte in Brandenburg

Verwaltungsgericht Cottbus
Vom-Stein-Straße 27
03050 Cottbus

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
Logenstraße 13
15230 Frankfurt (Oder)

Verwaltungsgericht Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 32
14469 Potsdam

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts, bei dem die Klage zu erheben ist, über die auf der Internetseite www.erv.brandenburg.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.

Hinweis zur Einsichtnahme

Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung liegt im Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Heinrich-Mann-Allee 103, Haus 45 aus und kann während der allgemeinen Dienstzeit Montag bis Donnerstag von 9 bis 15 Uhr, am Freitag von 9 bis 14 Uhr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingesehen werden.