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Bestimmung des Fälligkeitstages in Auszahlungsanordnungen
Bestimmung des Fälligkeitstages in Auszahlungsanordnungen
vom 11. Dezember 1998
Erlass vom 02.06.1995 „Ordnungsmäßigkeit und Kassensicherheit bei Kassenanordnungen“; Az.: 28 - H 2007 - 01/95
Ein Nichtbeachten von Fälligkeiten bei Auszahlungen hat in zweierlei Hinsicht eine negative Auswirkung auf den Landeshaushalt. Verspätete Zahlungen haben gegebenenfalls Verzugszinsen zur Folge. Hingegen führen zu zeitig bewirkte Auszahlungen zu einer vorzeitigen Kreditaufnahme durch das Land und damit zu vermeidbaren zusätzlichen Zinsausgaben.
Aus gegebenem Anlass weise ich daher b der Bestimmung von Fälligkeitstagen in Auszahlungsanordnungen - in Ergänzung zu o. g. Erlass - auf Folgendes hin:
Gemäß Nr. 8.1 VV zu § 70 LHO ist durch die bewirtschaftende Stelle in der förmlichen Kassenanordnung das Datum anzugeben, zu dem die Zahlung bewirkt sein muss (Fälligkeitstag). Für die rechtzeitige Ausführung der Auszahlungsanordnung - der Betrag muss dem Empfänger am Fälligkeitstag zur Verfügung stehen - ist gemäß Nr. 50.1 VV zu § 70 LHO die Kasse bzw. Zahlstelle verantwortlich. Die Kasse beachtet die Banklaufzeiten.
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausführung durch die Landeshauptkasse ist jedoch einen korrekte Angabe des Fälligkeitstages und ein rechtzeitiges Einreichen der Auszahlungsanordnungen durch die bewirtschaftende Stelle bei der Landeshauptkasse. Rechtzeitiges Einreichen bedeutet dabei, dass die Auszahlungsanordnungen (ggfs. einschließlich Datenträger) spätestens bis zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten bei der Landeshauptkasse vorliegen müssen:
- gewöhnliche Überweisungen | 3 Werktage vor Fälligkeitstag |
- telegraf. Überweisungen | 2 Werktage vor Fälligkeitstag |
- termingebundene Massenzahlungen per Datenträger (BaföG und AFBG, Wohngeld, Lohn und Diäten der Abgeordneten) |
5 Werktage vor Fälligkeit |
- sonstige Überweisungen per Datenträger | 3 Werktage vor Fälligkeitstag |
Werden der Landeshauptkasse in den genehmigten Fällen Datenträger aus Vorverfahren zugearbeitet, dürfen diese ausschließlich Zahlungen mit ein und demselben Fälligkeitsdatum enthalten, da sonst die ordnungsgemäße Beachtung der Fälligkeit durch die Landeshauptkasse nicht möglich ist.
Ich bitte, Ihre nachgeordneten Behörden entsprechend zu informieren.