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Richtlinie zur Durchführung des Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahrens für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstallten des Landes Brandenburg
Richtlinie zur Durchführung des Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahrens für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstallten des Landes Brandenburg
vom 27. Juli 2018
(JMBl/18, [Nr. 8], S.67)
Präambel
Eine Tätigkeit im allgemeinen Vollzugsdienst in den Justizvollzugsanstalten des Landes stellt hohe Anforderungen an die Bediensteten, sowohl im Hinblick auf ihre charakterliche und geistige als auch im Hinblick auf ihre körperliche Eignung. Bei der Auswahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber für den allgemeinen Vollzugsdienst bedarf es daher eines einheitlichen und qualifizierten Eignungsfeststellungsverfahrens, für das die nachfolgenden Regelungen gelten.
I.
1. Anwendungsbereich und Zweck des Eignungsfeststellungsverfahrens
Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes sind die erfolgreiche Absolvierung des Eignungsfeststellungsverfahrens und regelmäßig eine befristete Tätigkeit im allgemeinen Vollzugsdienst.
Der Entscheidung über die befristete Einstellung von Tarifbeschäftigten oder über die unmittelbare Einstellung von Anwärterinnen und Anwärtern (im Folgenden: Bewerberinnen und Bewerber), geht ein einheitliches Eignungsfeststellungsverfahren voraus, in dem die charakterliche, geistige und körperliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die angestrebte Tätigkeit festgestellt werden soll.
2. Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren und Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
2.1 Zum Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes an Justizvollzugsanstalten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst – APOaVD) vom 3. Dezember 2008 (GVBl. II/08, [Nr. 32], S. 490), in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen.
2.2 Die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erfolgt durch die Justizvollzugsanstalt, der die Bewerbung der Bewerberin oder des Bewerbers gilt. Dieser obliegt auch die Entscheidung über eine Einstellung der Bewerberin oder des Bewerbers. Sie fordert gegebenenfalls für die Zulassung erforderliche Nachweise nach.
3. Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens
3.1 Das Eignungsfeststellungsverfahren wird in zwei Teilen durchgeführt.
3.2 Der erste Teil des Verfahrens, der für alle Bewerberinnen und Bewerber zentral in der Bildungsstätte für den Justizvollzug in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel stattfindet, umfasst
- einen Fitnesstest,
- einen Deutschtest mit Praxisbezug sowie
- psychologische Testverfahren.
Von der Reihenfolge der abzulegenden Tests kann aus wichtigen Gründen abgewichen werden.
3.3 Der zweite Teil des Eignungsfeststellungsverfahrens wird in der Justizvollzugsanstalt durchgeführt, der die Bewerbung gilt, und beinhaltet
- ein Gruppengespräch, eine Teamübung oder einen Vortrag,
- ein Interview durch die Eignungsfeststellungskommission sowie
- ein Abschlussgespräch mit der Eignungsfeststellungskommission.
4. Einrichtung von Eignungsfeststellungskommissionen in den Justizvollzugsanstalten
4.1 Die Leitungen der Justizvollzugsanstalten richten für das Eignungsfeststellungsverfahren eine Kommission ein. Die Einrichtung einer Kommission für mehrere Justizvollzugsanstalten ist im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Leitungen der betroffenen Justizvollzugsanstalten zulässig.
4.2 Den Vorsitz der Kommission hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter des höheren oder gehobenen Dienstes mit Erfahrung in leitender Funktion im Justizvollzug inne. Zu weiteren Mitgliedern sind eine Psychologin oder ein Psychologe, eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter sowie eine weitere Bedienstete oder ein weiterer Bediensteter des allgemeinen Vollzugsdienstes zu bestellen. Mindestens ein Kommissionsmitglied muss gleichen Geschlechts wie die Bewerberin oder der Bewerber sein. Eine Erweiterung der Kommission ist zulässig. Zu Kommissionsmitgliedern werden nur Bedienstete bestellt, die über umfassende Berufserfahrung verfügen und nach ihren Kenntnissen sowie Fähigkeiten für die Tätigkeit in der Kommission besonders geeignet sind.
5. Ausgestaltung des ersten Teils des Eignungsfeststellungsverfahrens
5.1 Das Eignungsfeststellungsverfahren beginnt mit einer Einführung der Bewerberinnen und Bewerber in den Zweck des Eignungsfeststellungsverfahrens und in die Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes.
5.2 Im Anschluss daran findet der Fitnesstest statt. Besteht die Bewerberin oder der Bewerber den Fitnesstest nicht, wird sie oder er aus dem Eignungsfeststellungsverfahren entlassen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn erkennbar ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes ihre oder seine Leistungen soweit verbessern kann, dass diese den Anforderungen genügen.
5.3 Nach dem Fitnesstest werden der Deutschtest und die psychologischen Testverfahren durchgeführt. Besteht die Bewerberin oder der Bewerber die Tests nicht, wird sie oder er aus dem Eignungsfeststellungsverfahren entlassen.
5.4 Die nähere Ausgestaltung der Tests sowie die Voraussetzungen des Bestehens der Tests sind in den Anlagen I. bis III. zu dieser Richtlinie geregelt.
5.5 Die Prüfung und Entscheidung über das Bestehen der Tests des ersten Teils des Eignungsfeststellungsverfahrens obliegt der Leitung der Bildungsstätte für den Justizvollzug, gegebenenfalls unter Einbeziehung der an den Tests beteiligten Fachkräfte aus dem Justizvollzug.
5.6 Über die im ersten Teil erzielten Ergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die bei der für das weitere Eignungsfeststellungsverfahren zuständigen Justizvollzugsanstalt unverzüglich, d. h. regelmäßig spätestens am 2. Werktag nach Durchführung der Testverfahren eingegangen sein muss.
6. Ausgestaltung des zweiten Teils des Eignungsfeststellungsverfahrens
6.1 Nach Abschluss des ersten Teils des Eignungsfeststellungsverfahrens tritt die Kommission der Justizvollzugsanstalt, der die Bewerbung gilt, zusammen. Sie führt zeitnah den zweiten Teil des Eignungsfeststellungsverfahrens durch und berät abschließend über die Leistungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Über die Eignung bzw. Nichteignung soll grundsätzlich eine einvernehmliche Entscheidung erzielt werden. Bei unterschiedlichen Auffassungen stimmt die Kommission ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden der Kommission. Die oder der Vorsitzende der Kommission eröffnet der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens mit Begründung in einem Abschlussgespräch.
6.2 Ziele und Inhalte der im zweiten Teil des Eignungsfeststellungsverfahrens vorgesehenen Elemente sind in Anlage IV. dieser Richtlinie niedergelegt.
6.3 Die Feststellung der Eignung bzw. Nichteignung der Bewerberinnen und Bewerber ist für alle Justizvollzugsanstalten verbindlich.
6.4 Über den mit der Bewerberin oder dem Bewerber durchgeführten zweiten Teil des Eignungsfeststellungsverfahrens ist ebenfalls eine Niederschrift zu fertigen. In diese sind die Ergebnisse des ersten Teils aufzunehmen. Weiterhin sind darin die Beurteilung durch die Kommission und die für die Entscheidung maßgeblichen (sonstigen) Gründe wiederzugeben.
7. Auswahlverfahren
7.1 Die Justizvollzugsanstalt, der die Bewerbung gilt, nimmt sodann im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Einstellungsmöglichkeiten nach dem Prinzip der Bestenauslese eine bis zu 12 Monate befristete Einstellung der Bewerberin oder des Bewerbers oder die unmittelbare Einstellung als Anwärterin oder Anwärter vor. Eine über 12 Monate hinausgehende befristete Einstellung von Tarifbeschäftigten ist nur im Einvernehmen mit dem für den Justizvollzug zuständigen Ministerium zulässig.
7.2 Die Unterlagen der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber (Bewerbungsunterlagen, Niederschrift und Beurteilung der Kommission), die im Ergebnis des Verfahrens für eine aktuelle Einstellung nicht in Frage kommen, sind bei entsprechendem schriftlich bekundeten Einverständnis der Bewerberin oder des Bewerbers anderen Justizvollzugsanstalten zur Verfügung zu stellen. Mit schriftlichem Einverständnis der Bewerberin oder des Bewerbers können sie auch für eine Einbeziehung in spätere Auswahlverfahren aufbewahrt werden. Die Eignungsfeststellung hat eine Gültigkeit von 2 Jahren. Die körperliche Fitness ist nach Ablauf von 12 Monaten erneut nachzuweisen.
7.3 Die Vergabe der Vorbehaltsstellen nach § 10 Soldatenversorgungsgesetz ist mit der Bildungsstätte des Justizvollzuges abzustimmen.
8. Rechte der Gleichstellungsbeauftragten, der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung
Der Gleichstellungsbeauftragten, der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung ist Gelegenheit zur Teilnahme am gesamten Eignungsfeststellungsverfahren zu geben. Ihre Rechte nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.
II.
Diese Rundverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Rundverfügung des Ministers der Justiz vom 22. Februar 2017 (2440-IV.1) außer Kraft.
Potsdam, den 27. Juli 2018
Der Staatssekretär im Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz
Dr. Ronald Pienkny