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Steuerliche Auswirkungen von Ausschüttungen, für die Eigenkapital i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) (EK 04) als verwendet gilt
Steuerliche Auswirkungen von Ausschüttungen, für die Eigenkapital i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) (EK 04) als verwendet gilt
vom 5. Januar 2000
Zur steuerlichen Behandlung der Ausschüttungen, für die Eigenkapital i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (EK 04) als verwendet gilt, nehme ich wie folgt Stellung:
Ausschüttungen, für die EK 04 als verwendet gilt, gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Dies gilt nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auch dann, wenn die Ausschüttungen aus dem EK 04 im Rahmen einer Kapitalherabsetzung erfolgen.
In § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG wird keine abschließende Entscheidung über die steuerliche Behandlung derartiger Ausschüttungen getroffen. Für die weitere Beurteilung ist zu unterscheiden, ob die Anteile gehalten werden
- im Betriebsvermögen oder
- im Privatvermögen und nach § 17 EStG oder § 21 UmwStG steuerverhaftet sind.
1. Anteile im Betriebsvermögen
Nach dem BMF-Schreiben vom 09.01.1987 (BMF, Schreiben vom 09.01.1987, BStBl I 1987, 171) sind Ausschüttungen, für die EK 04 als verwendet gilt, als Kapitalrückzahlung zu behandeln. Die Bezüge sind insoweit vom Buchwert der Anteile abzusetzen. Soweit die Bezüge den Buchwert der Anteile übersteigen, liegen gewinnerhöhende Betriebseinnahmen vor (BFH vom 20.04.1999, VIII R 38/96, BStBl II 1999, 647). Entsprechendes gilt, wenn die Anteile solche i. S. d. § 21 Abs. 1 UmwStG (einbringungsgeborene Anteile) sind.
2. Anteile im Privatvermögen
2.1. Wesentliche Beteiligungen i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG
Handelt es sich bei den Kapitalanteilen um eine wesentliche Beteiligung i. S. d. § 17 EStG, führen Ausschüttungen, für die EK 04 als verwendet gilt, zu einer Minderung der Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung. Im Ergebnis entsteht dadurch im Veräußerungs- bzw. Auflösungsfall ein höherer Veräußerungs- bzw. Auflösungsgewinn.
2.1.1. Veranlagungszeiträume vor 1997
Für Veranlagungszeiträume vor 1997 fehlt eine gesetzliche Regelung für den Fall, dass die Ausschüttungen aus dem EK 04 die Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG übersteigen. Nach dem BFH-Urteil vom 20.04.1999 (BFH, Urteil vom 20.04.1999, VIII R 38/96, BStBl II 1999, 698) sind in diesen Fällen „negative Anschaffungskosten“ zu berücksichtigen. Im Ergebnis bleiben die Ausschüttungen zunächst unbesteuert. Bei einer späteren Veräußerung der Anteile oder bei Eintritt eines Veräußerungsersatztatbestandes erhöht sich der steuerpflichtige Veräußerungs- bzw. Auflösungsgewinn.
2.1.2. Veranlagungszeiträume ab 1997
Für Veranlagungszeiträume ab 1997 wurde mit dem Jahressteuergesetz 1997 (BStBl 1996 I, 1523) die steuerliche Behandlung dieser Fälle durch § 17 Abs. 4 EStG gesetzlich geregelt. Nach § 17 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 gehören die Ausschüttungen aus dem EK 04 zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, soweit die Bezüge die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen.
2.2. Einbringungsgeborene Anteile nach § 21 Abs. 1 UmwStG
Die Ausführungen zu 2.1. sind entsprechend anzuwenden; Hinweis auf § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwStG in der ab 1997 geltenden Fassung.