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Allgemeine Ausnahmegenehmigung für Übungsfahrten unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn

Allgemeine Ausnahmegenehmigung für Übungsfahrten unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn
vom 13. Oktober 2025
(ABl./25, [Nr. 44], S.696)

Im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Kommunales und dem Ministerium für Gesundheit und Soziales wird gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs genehmigt, dass die beteiligten Einsatzfahrzeuge

  • der öffentlichen Feuerwehren, Werkfeuerwehren und anerkannten Betriebsfeuerwehren,
  • der im Katastrophenschutz tätigen Einheiten und mitwirkenden Organisationen,
  • der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
  • die nach der Zulassungsbescheinigung Teil I Unfallhilfsfahrzeuge sind und
  • des öffentlichen Rettungsdienstes - einschließlich der nach § 10 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes beteiligten Hilfsorganisationen und privaten Dritten

(nachfolgend „Berechtigte“) im Rahmen von Einsatzübungen und für Ausbildungs- und Prüfungsfahrten nach §§ 2, 3 der Fahrberechtigungsverordnung (FahrBV) vom 8. Februar 2018 (GVBl. II Nr. 14) - insbesondere bei Übungen gemäß Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd FahrBV - blaues Blinklicht und Einsatzhorn im Land Brandenburg verwenden dürfen, obwohl die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 StVO nicht vorliegen.

Die Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung für Einsatzübungen wird auf drei Übungsfahrten pro Kalenderjahr für jeden Berechtigten begrenzt. Für Ausbildungs- und Prüfungsfahrten gelten keine Begrenzungen.

Die Ausnahmegenehmigung wird gemäß § 46 Absatz 3 Satz 1 StVO in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden:

  1. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmegenehmigung ist nach Anlass und Zeitdauer auf das unumgängliche Maß zu beschränken und nur zu dem angegebenen Zweck gestattet.

  2. Die Ausnahme darf nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und unter sorgfältiger Beachtung der jeweiligen Verkehrslage in Anspruch genommen werden.

  3. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmegenehmigung geschieht auf Gefahr der jeweils von ihrem Gebrauch nehmenden Berechtigten. Ansprüche irgendwelcher Art gegen das Land Brandenburg können aus dieser Genehmigung nicht hergeleitet werden.

  4. Die Berechtigten haben mindestens 48 Stunden vor der Durchführung der Übung das Lagezentrum des Polizeipräsidiums (lagezentrum@polizei.brandenburg.de) über die anstehende Übungsfahrt mit Sondersignal zu informieren.

  5. Den Kraftfahrzeugführenden von Einsatzkraftfahrzeugen ist bei Einsatzübungen vor Antritt der Fahrt bekannt zu geben, dass es sich um eine Einsatzübung handelt.

Hinweis

Soweit im Rahmen einer Übung Fahrten mit mehr als 30 Einsatzfahrzeugen im geschlossenen Verband (§ 27 StVO) vorgesehen sind, muss gemäß § 35 Absatz 2 Nummer 1 StVO eine zusätzliche Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO bei der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeine Ausnahmegenehmigung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Ausnahmegenehmigung für Übungsfahrten unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn vom 28. November 2022 (ABl. S. 995) außer Kraft.