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Allgemeine Ausnahmegenehmigung für Übungsfahrten unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn

Allgemeine Ausnahmegenehmigung für Übungsfahrten unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn
vom 28. November 2022
(ABl./22, [Nr. 50], S.995)

Im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Kommunales sowie dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz wird gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs genehmigt, dass die beteiligten Einsatzfahrzeuge

  • der öffentlichen Feuerwehren und Werkfeuerwehren,
  • der im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen,
  • der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
  • die nach der Zulassungsbescheinigung Teil I Unfallhilfsfahrzeuge sind und
  • des öffentlichen Rettungsdienstes - einschließlich der nach § 10 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes beteiligten Hilfsorganisationen und privaten Dritten

(nachfolgend „Berechtigten“) im Rahmen von Einsatzübungen und für Ausbildungs- und Prüfungsfahrten nach §§ 2, 3 der Fahrberechtigungsverordnung (FahrBV) vom 8. Februar 2018 (GVBl. II Nr. 14) - insbesondere bei Übungen gemäß Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd FahrBV - blaues Blinklicht und Einsatzhorn im Land Brandenburg verwenden dürfen, obwohl die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 StVO nicht vorliegen.

Die Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung für Einsatzübungen wird auf drei Übungsfahrten pro Kalenderjahr für jeden Berechtigten begrenzt. Für Ausbildungs- und Prüfungsfahrten gelten keine Begrenzungen.

Die Ausnahmegenehmigung wird mit folgenden Nebenbestimmungen versehen:

  1. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmegenehmigung ist nach Anlass und Zeitdauer auf das unumgängliche Maß zu beschränken und nur zu dem angegebenen Zweck gestattet.
  2. Die Ausnahme darf nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und unter sorgfältiger Beachtung der jeweiligen Verkehrslage in Anspruch genommen werden.
  3. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmegenehmigung geschieht auf Gefahr der jeweils von ihr Gebrauch nehmenden Berechtigten. Ansprüche irgendwelcher Art gegen das Land Brandenburg können aus dieser Genehmigung nicht hergeleitet werden.
  4. Die Berechtigten haben mindestens 48 Stunden vor der Durchführung der Übung das Lagezentrum des Polizeipräsidiums über die anstehende Übungsfahrt mit Sondersignal zu informieren.

Hinweis

Soweit im Rahmen einer Übung Fahrten mit mehr als 30 Einsatzfahrzeugen im geschlossenen Verband (§ 27 StVO) vorgesehen sind, muss gemäß § 35 Absatz 2 Nummer 1 StVO eine zusätzliche Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO bei der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieser Erlas tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung für Übungsfahrten unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn vom 9. Februar 2018 (ABl. S. 277) außer Kraft.