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Allgemeine Ausnahmegenehmigung vom Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen am 31. Oktober (Reformationstag) der Jahre 2025 bis 2026 auf bestimmten Streckenabschnitten im Land Brandenburg
Allgemeine Ausnahmegenehmigung vom Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen am 31. Oktober (Reformationstag) der Jahre 2025 bis 2026 auf bestimmten Streckenabschnitten im Land Brandenburg
vom 1. April 2025
(ABl./25, [Nr. 16], S.310)
Im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz des Landes Berlin und dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg wird gemäß § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ausnahmsweise genehmigt, dass Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen entgegen § 30 Absatz 3 und 4 StVO am 31. Oktober (Reformationstag) der Jahre 2025 und 2026 von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr die nachstehend bezeichneten Strecken bei Fahrten nach und von Berlin befahren dürfen:
- zwischen Güterverkehrszentrum Wustermark über die Bundesstraße 5 und Landesgrenze Berlin,
- zwischen Güterverkehrszentrum Freienbrink über die Landesstraße 38, Bundesautobahn 10 und Bundesstraße 1/5 und Landesgrenze Berlin,
- zwischen Güterverkehrszentrum Großbeeren über die Bundesstraße 101 und Landesgrenze Berlin
- zwischen Flughafen BER über die Bundesautobahn 113/117 sowie über die Bundesstraße 96/96a und Landesgrenze Berlin und
- für nachstehend bezeichnete Strecken der Bundesautobahnen im Land Brandenburg: A 2, A 20, A 24, A 9, A 10, A 11, A 12, A 13, A 14, A 15, A 19, A 111, A 113, A 115 und A 117.
Ein Verlassen der vorgegebenen Streckenabschnitte ist nicht zulässig. Dies gilt nicht bei einer unfall- oder baustellenbedingten Vollsperrung. In diesem Fall ist der ausgewiesenen Umleitung zu folgen. Ist eine Umleitung nicht vorhanden, so ist die kürzeste Strecke zum nächsten Streckenabschnitt zu benutzen. Das Fahrzeug darf ferner die Fahrstrecke verlassen, wenn es nach § 15a StVO abgeschleppt werden muss. Es ist dann an der nächstgelegenen, hierfür geeigneten Örtlichkeit abzustellen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung ist die Klage statthaft. Diese kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, erhoben werden.
Potsdam, den 1. April 2025
Hartwig Rolf
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
des Landes Brandenburg