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Stellenausschreibungen
Ausnahme von der Ausschreibungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 Laufbahnverordnung (LVO)
Stellenausschreibungen
Ausnahme von der Ausschreibungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 Laufbahnverordnung (LVO)
vom 4. Mai 2005
Anlässlich eines konkreten Einzelfalls werden nachfolgend Hinweise zu § 4 LVO gegeben.
§ 13 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) enthält eine grundsätzliche Pflicht zur Stellenausschreibung und verweist zur näheren Ausgestaltung auf die Laufbahnverordnung (LVO), insbes. § 4.
Die Frage, ob im Einzelfall die Stellenbesetzung innerhalb des Geschäftsbereiches des Ministeriums der Finanzen im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens zu erfolgen hat, richtet sich daher insbesondere nach § 4 Abs. 2 LVO.
§ 4 Abs. 2 LVO enthält die Ausschreibungspflicht für sog. freie Beförderungsdienstposten. Ein Beförderungsdienstposten im Sinne dieser Vorschrift ist ein Amt im konkret-funktionellen Sinn, das im Wege der Beförderung besetzt werden soll. Ein Dienstposten ist auch dann nicht frei, wenn er mit einem Beamten besetzt ist, der ein Statusamt bekleidet, das unterhalb der Wertigkeit des Dienstpostens liegt.
Sofern ein Dienstposten frei im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 LVO ist, besteht nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 LVO keine Ausschreibungspflicht, wenn die Stelle durch Umsetzung bzw. Versetzung innerhalb des Geschäftsbereiches des Ministeriums der Finanzen, mit denen keine Beförderung verbunden oder vorbereitet wird, besetzt werden soll. Dies ist dann der Fall, wenn für die Stelle ein Beamter vorgesehen ist, der bereits einen Dienstposten belegt, der der Wertigkeit des freien Dienstpostens entspricht. Dabei ist unerheblich, ob der Beamte bereits ein Amt der Wertigkeit des Dienstpostens inne hat (z. B.: freier Dienstposten der BesGr A 11 soll im Wege der Umsetzung mit einem Beamten der BesGr. A 10, der bereits einen Dienstposten der Wertigkeit A 11 belegt, besetzt werden).
Hingegen ist mit einer Umsetzung bzw. Versetzung eine Beförderung verbunden bzw. wird diese vorbereitet, wenn der für die Besetzung des freien Dienstpostens vorgesehene Bedienstete bislang lediglich einen geringer bewerteten Dienstposten wahrnimmt (z. B. Beamter der BesGr. A 9 oder A 10, bisheriger Dienstposten A 10, soll künftig einen Dienstposten der Wertigkeit A 11 wahrnehmen).
Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 Nr. 4 LVO soll sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Beförderungsmöglichkeit ohne vorherige Ausschreibung ausschließen. Dies ist durch die Worte „verbunden“ und „vorbereitet“ klargestellt. Es kommt nicht darauf an, ob eine zeitliche Nähe zwischen Stellenbesetzung und Beförderung gegeben ist. Vielmehr ist allein die Wertigkeit der jeweiligen Dienstpostens entscheidend. Folglich bedeutete z. B. nicht nur die ohne vorausgehende Ausschreibung erfolgende Besetzung eines Dienstpostens der Wertigkeit A 11 durch Umsetzung eines Beamten der BesGr. A10, der bislang einen Dienstposten A 10 belegt, einen Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Nr. 4 LVO. Vielmehr läge auch dann ein Verstoß vor, wenn dieser Dienstposten mit einem Beamten der BesGr. A 9, der aber ebenfalls bislang nur einen Dienstposten A 10 inne hat, ohne Ausschreibung besetzt werden soll. Für beide Beamte stellt der Dienstposten A 11 einen Beförderungsdienstposten im Sinne des § 4 Abs. 2 LVO dar.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.