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Befreiung des Grundbesitzes ausländischer Staaten von der Grundsteuer nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische bzw. konsularische Beziehungen (WÜD bzw. WÜK)
Befreiung des Grundbesitzes ausländischer Staaten von der Grundsteuer nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische bzw. konsularische Beziehungen (WÜD bzw. WÜK)
vom 5. Januar 2001
OFD Cottbus, Verfügung vom 27.Juli 1998, G 1117 - 1 - St 142
Aufgrund der geänderten Auslegung o. g. völkerrechtlicher Regelungen ist die Feststellung der Gegenseitigkeit für die Grundsteuerbefreiung des Grundbesitzes ausländischer Staaten, der diplomatischen oder konsularischen Zwecken dient (Kanzleien und Residenzen der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen), nicht mehr erforderlich.
Dies gilt auch für diplomatische und berufskonsularische Vertretungen von Staaten, die dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) vom 18.04.1961 (BGBl II 1964, 959) bzw. dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24.04.1963 (BGBl II 1969,1587) nicht beigetreten sind.
Nur in den Fällen, in denen Grundbesitz für Wohnzwecke des Personals diplomatischer Missionen und berufskonsularischer Vertretungen benutzt wird und Antrag auf Grundsteuerbefreiung vorliegt, bitte ich mir die Einheitswertakte zur Einholung der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zur Gegenseitigkeit weiterhin vorzulegen.
Im Einzelnen verweise ich auf den gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 01.12.2000 betreffend die Grundsteuerbefreiung für den Grundbesitz ausländischer Staaten, der diplomatischen oder konsularischen Zwecken dient. Der Erlass wurde im BStBl I 2000, 1516 veröffentlicht.