Auslandsreisekostenverordnung - ARV - Auslandsübernachtungsgeld nach § 3 Absatz 1 Satz 3 ARV -
Nach § 3 Abs.1 Satz 3 der ARV kann das Auslandsübernachtungsgeld in begründeten Ausnahmefällen über die in Satz 1 genannte Höhe hinaus gewährt werden, wenn und soweit die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten das Auslandsübernachtungsgeld für die gesamte Auslandsdienstreise übersteigen.
Im Interesse einer einheitlichen Anwendung im Bereich des Landesbeamtengesetzes wird gebeten, die mit dem beigefügten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. September 2001 bekannt gegebene Verfahrensweise zur Berechnung des Auslandstagegeldes in diesen Fällen zu beachten.