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Anrechnung der aus einer Zuweisung nach § 123a BRRG im Ausland erlangten Bezüge auf die Besoldung nach § 9a Abs. 2 BBesG

Anrechnung der aus einer Zuweisung nach § 123a BRRG im Ausland erlangten Bezüge auf die Besoldung nach § 9a Abs. 2 BBesG
vom 19. Juni 1992

Die Anrechnung der aus einer Zuweisung nach § 123a BRRG im Ausland erlangten Bezüge auf die Besoldung nach § 9a Abs. 2 BBesG ist mit den Bundesressorts und mit den Vertretern der Länder im Arbeitskreis für Besoldung erörtert worden.

Dabei ist festgestellt worden, dass die Zuweisung von Beamten zu über- und zwischenstaatlichen Einrichtungen vor allem dazu dient, den deutschen Personalanteil bei diesen Einrichtungen zu erhöhen; sie erfolgt im Interesse des Dienstherrn. Ausgehend hiervon wird es nach den bekannt gewordenen Einzelheiten einer Reihe von Anrechnungsfällen nach § 9a Abs. 2 BBesG aus dem Bereich der über- und zwischenstaatlichen Einrichtungen als notwendig und gerechtfertigt angesehen, bei der Anwendung des § 9 Satz 2 BBesG in diesen besonderen Fällen folgenden Überlegungen mehr als bisher Rechnung zu tragen:

Den zugewiesenen Beamten wird von den genannten Einrichtungen (z. B. Europäische Gemeinschaften, Europarat, Vereinte Nationen) zur Bestreitung der höheren Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Ausland ein Tagegeld gewährt.

Es gehört zu den anderweitigen Bezügen i. S. d. § 9a Abs. 2 BBesG und ist grundsätzlich auf die Besoldung anzurechnen. Zugewiesene Beamte sollen nicht besser gestellt werden, als am selben Dienstort im Ausland verwendete Beamte mit Auslandsdienstbezügen nach § 52 BBesG. Die Anrechnung darf aber nicht bewirken, dass die Bemühungen um die Verbesserung des deutschen Personalanteils beeinträchtigt oder unmöglich gemacht werden. Eine gewisse Anreizfunktion muss erhalten bleiben. Dies ist über eine weniger restriktive Anrechnung zu erreichen.

Im Einvernehmen mit dem BMI (D II 3 - 221 095/3 vom 08.05.1992) bestehen keine Bedenken, vom In-Kraft-Treten der Anrechnungsvorschrift an (01.01.1990) wie folgt zu verfahren:

  1. Die Anrechnung der von den über- und zwischenstaatlichen Einrichtungen gewährten Tagegelder auf die Besoldung wird auf die dem Beamten zustehenden Auslandsdienstbezüge nach § 52 BBesG beschränkt. Die Inlandsdienstbezüge bleiben anrechnungsfrei.
  2. Werden nur Inlandsdienstbezüge gezahlt, weil eine Gleichstellung mit einer Abordnung nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG nicht erfolgt ist, obwohl die Zuweisung in das Ausland verfügt wurde, wird von der Anrechnung ganz abgesehen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die gezahlten Tagegelder an die Stelle einer Auslandsbesoldung treten.
  3. Eine Anrechnung auf die jährliche Sonderzuwendung, die vermögenswirksamen Leistungen und das Urlaubsgeld wird nicht vorgenommen. Leistungen dieser Art sind bei den internationalen Organisationen nicht üblich.
  4. Ein Anspruch auf Auslandstrennungsgeld bleibt unberührt.

Sind bei einer Anrechnung nach § 9a Abs. 2 BBesG zusätzliche oder andere Besonderheiten bedeutsam, ist von der obersten Dienstbehörde im Einzelfall und mit meinem Einvernehmen zu entscheiden.