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Auskunftsaustausch in Umsatzsteuersachen
Auskunftsersuchen nach Österreich
Auskunftsaustausch in Umsatzsteuersachen
Auskunftsersuchen nach Österreich
vom 24. September 2004
Erlass Vom 15. Juli 2004, 31-S 7079-1/04
Anlage
Ich übersende das BMF-Schreiben vom 20.07.2004, IV B 2 - S 7079 - 291/04 zur Regelung des Auskunftsaustausches in Umsatzsteuersachen mit der österreichischen Steuerverwaltung mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Ich bitte, Tz 3.2 des Bezugserlasses vom 15.07.2004 entsprechend zu ergänzen. Punkt I. B.4. des Merkblattes über die zwischenstaatliche Amtshilfe in Umsatzsteuersachen ist insoweit überholt.
Anlage
BMF-Schreiben vom 20.07.2004, IV B 2 - S 7079 - 291/04
Auskunftsaustausch in Umsatzsteuersachen - Auskunftsersuchen nach Österreich
Mein Schreiben vom 29. Juni 2004 - IV B 2 - S 7079 - 307/04
Mein Schreiben vom 24. November 2003 - IV B 4 - S 1301 Öst - 47/03 -
Das Ihnen mit o. g. Schreiben vom 29. Juni 2004 übersandte Merkblatt über die zwischenstaatliche Amtshilfe in Umsatzsteuersachen (Stand: 17. Mai 2004) ist in Bezug auf Punkt I. B. 4. insoweit überholt, als die Reorganisation der österreichischen Steuerverwaltung noch nicht berücksichtigt ist.
Zum 1. Mai 2004 wurden alle Finanzlandesdirektionen aufgelöst. Die Funktion der in Artikel 4 des deutsch-österreichischen Vertrages über Rechtschutz und Rechthilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954 (BStBl 1955 I, S. 434) genannten Finanzlandesdirektionen wurde ab dem 1. Mai 2004 der folgenden Stelle übertragen:
Steuer- und Zollkoordination des Bundesministeriums für Finanzen
Fachbereich Internationales Steuerrecht
Aignerstraße 10
A-5026 Salzburg
Das bedeutet, der in Artikel 4 Artikel 4 des deutsch-österreichischen Vertrages über Rechtschutz und Rechthilfe in Abgabensachen zugelassene unmittelbare Verkehr hat zwischen den Oberfinanzdirektionen und dieser Stelle zu erfolgen.
Im Übrigen hat das österreichische UID-Büro mitgeteilt, dass in letzter Zeit Amtshilfeersuchen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 und der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 von deutschen Landesfinanzbehörden an die Finanzlandesdirektion Salzburg übermittelt wurden, obwohl das UID-Büro mit Ausnahe von Ersuchen gemäß dem deutsch-österreichischen Vertrag über Rechtschutz und Rechthilfe in Abgabensachen für alle übrigen Bereiche des Amtshilfeverkehrs zuständig ist.
Ungeachtet der Tatsache, dass die Finanzlandesdirektionen aufgelöst wurden, erinnere ich an Punkt I F 6.6. (Dienstweg) des Merkblattes. Danach ist der umsatzsteuerliche Auskunftsverkehr gemäß den genannten Verordnungen im direkten Geschäftsverkehr zwischen den Finanzämtern und dem Bundesamt für Finanzen durchzuführen, es sei denn, das Bundesministerium der Finanzen hat die Zuständigkeit zum unmittelbaren Auskunftsverkehr mit einem anderen EU-Mitgliedstaat auf eine Landesfinanzbehörde oder einzelne Bedienstete übertragen.
Ich bitte, Ihre nachgeordneten Stellen entsprechend zu informieren und um Beachtung zu bitten.