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Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) (6/6)
Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) (6/6)
vom 13. Oktober 2001
OFD Cottbus, Kurzinformation Ertragsteuern vom 13.10.2000 Ausgabe 41/00
Aus gegebenen Anlass weise ich darauf hin, dass im Falle eines möglichen Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG sowohl für die vom Bund getragenen Beitragszahlungen als auch für die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eine Kürzung des Vorwegabzugs im Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht in Betracht kommt, da weder Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden noch der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gehört (vgl. auch Verfügung vom 03.11.1997 S 2121- 9 - St 114).
In der Anlage N ist in der Kz. 87/88 - 15 insoweit die Summe der Bemessungsgrundlagen (hier: bezogener Arbeitslohn aufgrund des FELEG), für die keine Kürzung des Vorwegabzugs vorzunehmen ist, einzutragen.
In die Kz. 87/88.35 ist der Wert 2 einzutragen, wenn keine sonstigen Gründe für eine Kürzung der Vorsorgepauschale vorliegen.