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Ausführungsvorschriften zum Erlaß von Kosten nach § 8 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes
Ausführungsvorschriften zum Erlaß von Kosten nach § 8 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes
vom 5. August 1997
(JMBl/97, [Nr. 9], S.115)
zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 15. September 2009
(JMBl/09, [Nr. 10], S.135)
Außer Kraft getreten am 17. April 2018 durch Allgemeine Verfügung vom 8. März 2018
(JMBl/18, [Nr. 4], S.26)
Die Zuständigkeit zur Stundung und zum Erlass von Gerichtskosten und sonstigen Ansprüchen nach § 8 Absatz 1 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318, 352), ist in § 8 Absatz 3 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes in Verbindung mit der Verordnung vom 21. Februar 1996 (GVBl. II S. 230), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. September 2009, geregelt.
Zur Durchführung wird folgendes bestimmt:
I.
1. Stundung
1.1 Für die Stundung von Kostenforderungen sind die Bestimmungen der VV zu § 59 LHO mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
- in den besonders geregelten Fällen Stundung ohne Antrag von Amts wegen, gegebenenfalls auch ohne Sicherheitsleistung gewährt werden kann,
- von der nach Nummer 1.3 zu § 59 LHO erforderlichen Bestimmung über die Fälligkeit der Restforderung abgesehen werden kann,
- Stundungszinsen für Gerichtskosten nicht erhoben werden. Im Übrigen richtet sich die Verzinsung nach den Bestimmungen der Nummern 1.4 bis 1.4.2.2 der VV zu § 59 LHO
1.2 Bei der Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen soll die zu bewilligende Rate in der Regel einen Betrag von 20 Euro nicht unterschreiten.
1.3 Die Verzinsung regelt sich nach den Bestimmungen der Nrn. 1.4 bis 1.422 der VV zu § 59 LHO.
2. Erlass
2.1 Durch den Erlass erlischt der Anspruch.
2.2 Bei der Bearbeitung von Erlassanträgen ist zunächst zu prüfen, ob die Zwangsvollstreckung eingestellt werden soll, um besondere Härten für den Zahlungspflichtigen zu vermeiden.
2.3 Der Kostenansatz ist in jedem Fall durch den Kostenprüfungsbeamten zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.
2.4 Ist die Forderung nicht einziehbar, so ist kein Erlass auszusprechen. Ist eine solche Forderung bereits der Kasse zur Einziehung überwiesen, so hat die Kasse nach den Bestimmungen der Nrn. 13, 14 der Anlage 1 zu Nr. 3.7 VV zu § 79 LHO über die Niederschlagung zu entscheiden. Bei Forderungen, die noch nicht zum Soll stehen, ist vom Kostenansatz abzusehen (§ 10 KostVfg).
2.5 In allen anderen Fällen ist zu prüfen, ob dem Antrag nicht auf andere Weise abzuhelfen ist (z. B. durch Stundung, Bewilligung von Ratenzahlungen, in Justizverwaltungsangelegenheiten durch Gebührenermäßigungen oder Abstandnahme von der Kostenerhebung gem. § 12 JVKostO). Dabei ist auch die Möglichkeit zu erwägen, ob über die einzuziehenden Ansprüche ein Vergleich abgeschlossen werden kann.
2.6 Wenn der Kostenschuldner geltend macht, dass die Einziehung mit besonderen Härten für ihn verbunden sei, so ist bei der Bearbeitung des Antrags folgendes zu beachten:
- Es ist stets zu prüfen, ob der Kostenschuldner nicht zumindest einen Teil der Schuld bezahlen kann.
- Der Kostenschuldner hat die Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen.
- Die Erstattung bereits entrichteter Beträge muss als Ausnahme von dem allgemeinen haushaltsrechtlichen Verbot derartiger Rückzahlungen besonders streng gehandhabt werden. Die Einziehung der Kosten muss zur Zeit der Zahlung nachweislich eine besondere Härte gewesen sein. Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage des Kostenschuldners nachträglich, so rechtfertigt dies eine Erstattung nicht.
- Haften weitere Personen für die Kosten, so ist lediglich der Antragsteller von der Haftung für die Kosten zu befreien, wenn nicht die Kostenschuld mit Wirkung für alle Schuldner erlassen werden soll.
- Fehlbeträge, die vom Landesrechnungshof festgestellt worden sind, dürfen nur nach dessen Anhörung erlassen werden.
2.7 Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen.
2.8 Entscheidungen nach den vorstehenden Bestimmungen erstrecken sich nicht auf Kosten, die bei Gerichten des Bundes entstanden sind.
2.9 Ist für die Entscheidung über die Stundung, den Erlass oder die Einwendung nach Nummer 3 eine übergeordnete Stelle zuständig, so soll ihr berichtet werden. Die Berichte sollen folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung der Sache, Aktenzeichen und Kassenzeichen, Gang und Ergebnis des Verfahrens in den einzelnen Instanzen; in Strafsachen außerdem Angaben über den Sachverhalt, über Vorstrafen, etwaige Gnadenerweise und die Stelle, die diese ausgesprochen hat, sowie deren Aktenzeichen;
- Höhe der ursprünglichen Kostenschuld, getrennt nach Gebühren, durchlaufenden Geldern (mit Angabe des Empfangsberechtigten), Auslagen einschließlich Haftkosten und Nebenkosten;
- die persönlichen Verhältnisse des Kostenschuldners, in Fällen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 JKGBbg auch seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie anderweitige Zahlungsverpflichtungen und sonstige Umstände, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen beeinflussen;
- Verlauf und derzeitiger Stand des Einzugsverfahrens; soweit mehrere Kostenschuldner haften, auch Stand des Einziehungsverfahrens gegen die Mithaftenden;
- in Strafsachen den Stand der Strafvollstreckung und Hinweise auf die Bewilligung einer Bewährungsfrist unter Angabe des Zeitpunktes ihres Ablaufs;
- Entscheidungsvorschlag mit Begründung zum Antrag; dabei ist anzugeben, ob die Zwangsvollstreckung eingestellt und der Kostenansatz geprüft worden ist.
3. Für Einwendungen gilt § 1 Absatz 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 8 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
Der Rechtsweg bleibt davon unberührt.
4. Für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit sowie der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit gelten die Bestimmungen entsprechend.
II.
Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Potsdam, den 5. August 1997
Der Minister der Justiz und für Bundes- und Die Minististerin für Arbeit, Soziales,
Europaangelegenheiten Gesundheit und Frauen
In Vertretung In Vertretung
Dr. Faupel Schirmer