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Einstellung und Finanzierung der Auszubildenden im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin bei den Kataster- und Vermessungsämtern
Einstellung und Finanzierung der Auszubildenden im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin bei den Kataster- und Vermessungsämtern
vom 19. September 1996
Runderlaß III Nr. 17 /1996
Alle neuen Berufsausbildungsverhältnisse für den Bedarf der Kataster- und Vermessungsämter werden vom Einstellungstermin Sommer 1996 ab durch die Landkreise und kreisfreien Städte begründet. Die Personalkosten für diese Ausbildungsverhältnisse werden bis zum 31. Dezember 1996 aus dem Haushalt des Ministeriums des Innern getragen (siehe auch Schreiben des Landesvermessungsamtes Z/2-3120 vom 21. Juni 1996). Ab 1. Januar 1997 werden die Kosten für diese Ausbildungsverhältnisse sowie die Kosten für die neu begründeten Ausbildungsverhältnisse der folgenden Einstellungstermine von den Landkreisen und kreisfreien Städten getragen und im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes vom Land erstattet.
Die Durchführung der Ausbildung erfolgt weiterhin auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes nach § 4 Abs.1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S.3889) sowie nach der Richtlinie über die betriebliche Ausbildung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin - Runderlaß III Nr. 20/1995 vom 13. Juli 1995. Für die Teilnahme der Auszubildenden an der überbetrieblichen Ausbildung des Aus- und Fortbildungszentrums Eichwalde werden vom Land keine Kosten von den Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben.
Die Regelungen des Runderlasses III Nr. 87/1994 vom 23. November 1994 hinsichtlich der Begründung neuer Berufsausbildungsverhältnisse durch das Landesvermessungsamt treten hiermit außer Kraft.
Im Auftrag
gez. Blaser