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Ausbildung von Bootsführern der Feuerwehren des Landes Brandenburg - Prüfungsordnung für die Ausbildung der Bootsführer der Feuerwehren im Land Brandenburg

Ausbildung von Bootsführern der Feuerwehren des Landes Brandenburg - Prüfungsordnung für die Ausbildung der Bootsführer der Feuerwehren im Land Brandenburg
vom 14. Dezember 1995

Die gegenwärtige Fassung der Binnenschifferpatentverordnung sieht für das Führen von Feuerlöschbooten mit mehr als 15 m3 Wasserverdrängung das Feuerlöschbootpatent vor. Diese Patente werden durch die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung erteilt. Mit der Neufassung der Binnenschifferpatentverordnung ist beabsichtigt, die Patentpflicht auf alle Fahrzeuge auszudehnen, das Führen von Feuerwehrfahrzeugen unter 15 m3 Wasserverdrängung davon jedoch auszunehmen, wenn deren Führer über Dienstberechtigungsscheine (Motorboot-Führerscheine für Binnenschifffahrt) verfügt.

Für die Ausbildung von Bootsführern der Feuerwehren im Land Brandenburg ist nunmehr die Landesfeuerwehrschule Eisenhüttenstadt als Ausbildungsstätte anerkannt und berechtigt, nach erfolgter Ausbildung und anschließender Prüfung die v. g. Motorboot-Führerscheine auszustellen (siehe Anlage 2). Für die Ausbildung an der Landesfeuerwehrschule erkläre ich die in der Anlage 1 beigefügte Prüfungsordnung für verbindlich.

Die Motorboot-Führerscheine können dann nach der bereits erfolgten generellen Zustimmung des Deutschen Motoryachtverbandes e. V. in den „Sportbootführerschein-Binnen“ umgewandelt werden.

Ich bitte Sie, die Träger des Brandschutzes entsprechend zu informieren.

gez. Coellen

Anlage 1:

Prüfungsordnung für die Ausbildung der Bootführer der Feuerwehren im Land Brandenburg

1. Ausbildung der Bootsführer zum Führen von Rettungsbooten der Feuerwehren im Land Brandenburg

1.1 Allgemeines

Jedes Feuerwehrboot (Wasserfahrzeug der Feuerwehr bis 15 m3 Wasserverdrängung) steht unter der Führung eines geeigneten und befähigten Bootführers.

1.2 Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildungsmaßnahmen ist es, den Bootsführern der Feuerwehr die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Bootsführer der Feuerwehr benötigen.

Durch entsprechende Anleitung sollen die Feuerwehrkräfte befähigt werden, ein Feuerwehrboot (nach Pkt. 1.1) zu führen und

  • sich als Teilnehmer im Schiffsverkehr sicher zu bewegen,
  • unterschiedliche Manövriereigenschaften und -techniken zu kennen und ihre Wirkungsweise beurteilen zu können,
  • Feuerwehrboote (Nach Pkt. 1.1) sicher zu handhaben, zu warten und zu pflegen,
  • bei Unfällen und technischen Hilfeleistungen zu Wasser die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

1.3 Organisation und Inhalt der Ausbildung

Die Ausbildung wird im Rahmen eines Lehrganges an der Landesfeuerwehrschule Brandenburg in Eisenhüttenstadt durchgeführt.

Ausbildungsleiter ist der Leiter der Landesfeuerwehrschule oder eine von ihm bestimmte Lehrkraft seiner Dienststelle. Der Leiter der Landesfeuerwehrschule und von ihm bestimmte Lehrkräfte, die im Besitz eines Motorboot-Führerscheins sind sowie befähigten Fachkräfte für technische Angelegenheiten führen die Ausbildung durch.

2. Prüfungsbestimmungen

2.1 Zweck der Prüfung

Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Lehrgangsteilnehmer das Ziel der Ausbildung erreicht hat, nämlich die praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Aufgaben als Bootsführer besitzt und in der praktischen Anwendung umsetzen kann.

2.2 Organisation und Durchführung der Prüfung

Prüfungsbehörde ist die Landesfeuerwehrschule Brandenburg.

Ort, Zeit und Inhalt der Prüfung werden vom Leiter der Landesfeuerwehrschule bestimmt.
Die Prüfung findet zum Ende des Lehrganges „Bootsführer-Binnen“ statt. Die Prüfung wird als Einzelprüfung vor einem Prüfungsausschuss gemäß Ziff. 2.3.1 abgelegt.

2.3 Prüfungsausschuss

2.3.1 Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus 3 Lehrkräften besteht. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können Lehrkräfte der Landesfeuerwehrschule Brandenburg oder gleichwertigen Ausbildungseinrichtungen angehören. Er wird durch den Leiter der Landesfeuerwehrschule berufen und setzt sich wie folgt zusammen:

  • eine Lehrkraft des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes als Vorsitzender, der die Prüfung leitet,
  • zwei Lehrkräfte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes oder Lehrkräfte mit gleichwertiger Ausbildung als Beisitzer, (Die Beisitzer müssen Inhaber des Motorboot-Führerscheines sein.)
  • ein Vertreter der Wasserschutzpolizei kann als Gast anwesend sein.

2.3.1.1 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2.3.1.2 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit.

2.3.1.3 Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die

  • den Namen des Prüfungskandidaten,
  • die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
  • den Tag der Prüfung,
  • die Entscheidung des Prüfungsausschusses enthält.

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Das Ergebnis der Prüfung ist den Lehrgangsteilnehmern unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

2.4 Prüfungszeugnis

2.4.1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält einen „Motorboot-Führerschein für Binnenfahrt“.

2.4.2 Ein Nachweis über die Ausgabe dieses „Motorboot-Führerschein für Binnenfahrt“ wird an der ADV der Landesfeuerwehrschule geführt.

2.4.2.1 Alleinige Ausstellungsbehörde für diesen „Motorboot-Führerschein für Binnenfahrt“ ist die Landesfeuerwehrschule Brandenburg mit Sitz in Eisenhüttenstadt.

Die Motorboot-Führerschein-Nr. wird nur von dieser Einrichtung vergeben.

2.4.2.2 Nach Ausscheiden aus der Feuerwehr bzw. Beendigung seiner Dienstzeit ist dieser „Motorboot-Führerschein für Binnenfahrt“ unaufgefordert der Landesfeuerwehrschule zurück zu geben.

2.5 Zulassungsvoraussetzungen

2.5.1 Zu einer Bootsführerprüfung kann zugelassen werden, wer:

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • körperlich und geistig geeignet ist (ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen durch einen Facharzt nachweist) (siehe Anlage 1),
  • nach seiner Persönlichkeit geeignet erscheint, ein Feuerwehrboot (nach Pkt. 1.1) verantwortlich zu führen.

2.5.2 Über die Zulassung entscheidet der Leiter der Landesfeuerwehrschule.

2.6 Inhalt der Prüfung

2.6.1 Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Prüfungsteil.

2.6.1.1 Praktische Prüfung

Im praktischen Prüfungsteil soll der Lehrgangsteilnehmer zeigen, ob er die zur sicheren Führung eines Feuerwehrbootes (nach Pkt. 1.1) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Verlangt wird:

  • Steuern nach Schifffahrtszeichen oder anderen Objekten,
  • Manövrieren (Ablegen, Anlegen, Festmachen, Wenden auf engem Raum, Mann-über-Bord-Manöver),
  • An seemännischen Knoten:
    Kreuzknoten, einfacher/doppelter Schotstek, Palstek, Webeleinstek, Stopperstek und Belegen auf einer Klampe mit Kopfschlag.

Erscheint es der Prüfungskommission zweckmäßig, so kann sie bestimmen, dass die praktische Prüfung zunächst von nur einem Prüfer (Beisitzer), der nicht an der Ausbildung des Bewerbers beteiligt gewesen sein darf, durchgeführt wird. Dieser Prüfer (Beisitzer) hat dann den anderen Prüfern Bericht über den Verlauf des begutachteten Prüfungsteils zu erstatten und einen Bewertungsvorschlag zu unterbreiten. Halten die übrigen Mitglieder die vorgeschlagenen Bewertung nach dem Verlauf der bisherigen Prüfung für zutreffend, schließen sie sich dem Vorschlag ohne Fortsetzung der praktischen Prüfung an. Bestehen Zweifel an dem Entscheidungsvorschlag, ist die Prüfung vor der Prüfungskommission fortzusetzen.

Für die praktische Prüfung sollte ein Gewässer gewählt werden, das eine Binnenschifffahrtstraße ist oder wenigstens vergleichbare Verhältnisse aufweist.

2.6.1.2 Theoretische Prüfung

Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich schriftlich durchzuführen; eine mündliche Prüfung kann erfolgen. Jedem Bewerber ist ein Fragebogen zur schriftlichen Beantwortung vorzulegen. Hilfsmittel, wie z. B. Bücher, dürfen bei der Beantwortung der Fragen nicht benutzt werden.

Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die aufsichtsführende Lehrkraft hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuches zu belehren.
Es müssen 30 Fragen innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden. Dabei können maximal 60 Punkte erreicht werden.

Wer nur 39 oder weniger Punkte erreicht, hat die Prüfung nicht bestanden. Werden mindestens 40, aber weniger als 51 Punkte erzielt, ist eine mündliche Prüfung erforderlich. Bei 51 und mehr Punkten gilt die Prüfung als bestanden.

2.6.1.3 Nichtbestehen der Prüfung

Hat der Prüfling in der praktischen Prüfung mit seinen Manövern die Prüfungskommission nicht überzeugen können oder in der theoretischen Prüfung keine 39 Punkte erreicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

2.6.2 Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob der Lehrgangsteilnehmer die Prüfung bestanden hat.

2.6.3 Hinsichtlich der Fertigung einer Niederschrift gilt Abs. 2.3.1.3.

2.7 Krankheit, Fernbleiben, Rücktritt

2.7.1 Ist der Lehrgangsteilnehmer durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, die Prüfung abzulegen, so hat er dies bei Erkrankung in der Regel durch ein ärztliches Zeugnis, im übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.

2.7.2 Der Lehrgangsteilnehmer kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

2.7.3 In den Fällen der Ziffern 2.7.1 und 2.7.2 wird ein neuer Prüfungstermin vom Vorsitzenden festgelegt. Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

2.7.4 Erscheint ein Lehrgangsteilnehmer ohne Entschuldigung nicht zur Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Über den Sachverhalt wird ein Vermerk in der Niederschrift gemäß Ziffer 2.3.1.3 aufgenommen. In diesem Vermerk ist anzugeben, ob die Prüfung wiederholt werden kann.

2.8 Prüfungsunterlagen, Einsicht, Aufbewahrung

2.8.1 Die Prüfungsakten werden an der Landesfeuerwehrschule geführt.

2.8.2 Prüfungsteilnehmer können auf schriftlichen Antrag ihre Prüfungsakten einsehen.

2.8.3 Die Prüfungsakten sind drei Jahre vom Tage der Prüfung aufzubewahren.

2.9 Täuschung und ordnungswidriges Verhalten

2.9.1 Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann je nach Schwere oder Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt, wird über den Sachverhalt ein Vermerk in der Niederschrift gemäß Ziffer 2.3.1.3 aufgenommen.

2.10 Wiederholung der Prüfung

2.10.1 Ein Lehrgangsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese nur in Verbindung mit einem erneuten Lehrgangsbesuch wiederholen.

2.11 Sonderregelungen

2.11.1 Bootsteuerscheine, die nach früheren Vorschriften (in der ehemaligen DDR) ausgestellt wurden, gelten als Befähigungsnachweis weiter.

2.11.2 Befähigungsnachweise von Feuerwehrkräften anderer Bundesländer, die aufgrund vergleichbarer Regelungen ausgestellt sind, werden anerkannt.

2.11.3 Gesetzliche Vorschriften über den erforderlichen Besitz von Schifferpatenten oder sonstigen Befähigungsnachweisen bleiben unberührt.

2.12 Inkrafttreten

Diese Dienstanweisung tritt am 01.07.1994 in Kraft.