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Regelung über die Ausbildung zum Tierwirtschaftshelfer/zur Tierwirtschaftshelferin, FR Rinderhaltung
Regelung über die Ausbildung zum Tierwirtschaftshelfer/zur Tierwirtschaftshelferin, FR Rinderhaltung
vom 23. Mai 2018
(ABl./18, [Nr. 23], S.491)
Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 23. Mai 2018 als zuständige Stelle für die Berufsbildung im Agrarbereich und der Hauswirtschaft nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) für die Ausbildung von behinderten Menschen nachstehende Ausbil-dungsregelung.
§ 1
Abschlussbezeichnung
(1) Die Ausbildung zum Tierwirtschaftshelfer/zur Tierwirtschaftshelferin erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
(2) Die Abschlussbezeichnung lautet Tierwirtschaftshelfer/Tierwirtschaftshelferin, FR Rinderhaltung.
§ 2
Personenkreis
(1) Diese Ausbildungsregelung regelt die Ausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX, insbesondere für die Gruppe der Menschen mit Lernbehinderung, die eine Ausbildung im anerkannten Ausbildungsberuf Tierwirt/Tierwirtin, FR Rinderhaltung aus diesen Gründen nicht absolvieren können.
(2) Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ist im Einzelfall auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung durch die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste nachzuweisen.
(3) Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge nach dieser Regelung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse erst dann ein, wenn das Ergebnis des Feststellungsverfahrens schriftlich bei der zuständigen Stelle vorliegt.
§ 3
Zielsetzung
(1) Die Ausbildungsregelung soll Menschen mit Behinderungen befähigen, als Helfer Tätigkeiten in Bereichen der Rinderhaltung zu verrichten.
(2) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt werden, die das selbstständige Planen, Durchführen und Kontrollieren überwiegend einfacher praktischer Tätigkeiten im betrieblichen Gesamtzusammenhang (berufliche Handlungskompetenz) unter Berücksichtigung von Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung einschließt.
§ 4
Dauer der Ausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 5
Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Menschen mit Behinderungen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben entsprechend der Verordnung über die Eignung der Ausbil-dungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin (TwAusbStEignV) vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2172) in ihrer jeweils geltenden Fassung ausgebildet werden.
(2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von Menschen mit Behinderungen gerecht werden.
(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubil-denden stehen. Die Anzahl ist auf maximal zwei Auszubildende je Ausbilder/Ausbilderin begrenzt. Eine Erhöhung der Anzahl der Auszubildenden bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Stelle.
§ 6
Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
(1) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (Prüfung gemäß Ausbildereignungsverordnung u. a.) eine zusätzliche behindertenspezifische Qualifikation und in der Regel eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung nachweisen.
(2) Für den betrieblichen Ausbilder gilt die Absolvierung einer mindestens 80-stündigen Weiterbildung im Umgang mit Menschen mit Behinderungen als Nachweis. Der Nachweis muss vor Ausbildungsbeginn vorliegen.
(3) Hat der betriebliche Ausbilder diese Weiterbildung nicht absolviert, ist die rehapädagogische Begleitung der Ausbildung durch einen externen Betreuer in einem Umfang von 8 h (einschließlich Stützunterricht) in einem 14-tägigen Rhythmus zu realisieren.
(4) Der Betreuer muss die rehapädagogische Zusatzqualifikation vor Aufnahme der Betreuertätigkeit in einem Umfang von 320 h nachweisen.
(5) Findet die Ausbildung in kooperativer Form statt, gelten die gleichen Bedingungen für das Ausbildungs- und Betreuungspersonal.
§ 7
Ausbildungsinhalte
(1) Gegenstand der Ausbildung zum Tierwirtschaftshelfer/zur Tierwirtschaftshelferin, FR Rinderhaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1 Der Ausbildungsbetrieb
1.1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
1.2 Berufsausbildung
1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen
1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
2 Tierschutz, Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung
3 Betriebliche Abläufe
3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen
3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
3.3 Betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge
4 Rinderproduktion
4.1 Kälber- und Jungrinderaufzucht
4.2 Rinderhaltung
4.3 Reproduktion
4.4 Produktion von Milch und Schlachttieren
4.5 Futter- und Weidewirtschaft
5 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
(2) Die in Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Ausbildungsregelung.
§ 8
Durchführung der Ausbildung
(1) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
(2) Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(3) Die Auszubildenden haben schriftliche Ausbildungsnachweise in Form von Tagesberichten zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, die schriftlichen Ausbildungsnachweise wäh-rend der Ausbildungszeit am Arbeitsplatz zu führen. Die Ausbilder haben die schriftlichen Ausbildungsnachweise regelmäßig fachlich zu kontrollieren und abzuzeichnen.
§ 9
Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll spätestens vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Ausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen. Abweichende Prüfungsbedingungen sind mit der Anmeldung zur Prüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
(4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung zwei Prüfungsaufgaben planen und durchführen. Aufgabe 1 umfasst den Bereich „Versorgen von Rindern“, Aufgabe 2 den Bereich „Produktion von Milch und Schlachttieren“.
In die Prüfungsaufgaben sollen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Tierschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung einbezogen werden.
Die Prüfungszeit beträgt pro Aufgabe 75 Minuten. Sie beinhaltet eine Planungszeit von maximal 15 Minuten und einen situativen Prüfungsgesprächsanteil von maximal 10 Minuten.
Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, die Maschinen und Geräte vor der Prüfung kennenzulernen.
(5) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben im Bereich
- Versorgen von Rindern einschließlich Futterwirtschaft - 45 Minuten
- Produktion von Milch und Schlachtvieh - 45 Minuten
- Wirtschafts- und Sozialkunde - 30 Minuten
bearbeiten. Anwendungsbezogene Berechnungen sind zu integrieren.
§ 10
Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Er soll nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einer praktischen und einer schriftlichen Prüfung.
(3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen und Geräte anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, die Maschinen und Geräte vor der Prüfung kennenzulernen.
In der praktischen Prüfung sind zwei Prüfungsaufgaben zu planen und durchzuführen. Aufgabe 1 umfasst den Bereich „Versorgen von Rindern“, Aufgabe 2 den Bereich „Produktion von Milch und Schlachttieren“.
In die Prüfungsaufgaben sollen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Landschaftspflege, Tierschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung einbezogen werden.
Die Prüfungszeit beträgt pro Aufgabe 105 Minuten. Sie beinhaltet eine Planungszeit von maximal 15 Minuten und einen situativen Prüfungsgesprächsanteil von maximal 10 Minuten.
(4) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben in folgenden Prüfungsfächern mit folgenden Zeitwerten bearbeiten:
- 1. Versorgen von Rindern einschließlich Futterwirtschaft - 60 Minuten.
- 2. Produktion von Milch und Schlachttieren - 60 Minuten.
- 3. Wirtschafts- und Sozialkunde - 45 Minuten.
Es kommen dafür insbesondere in Betracht:
- im Bereich Versorgen von Rindern einschließlich Futterwirtschaft
- Anatomie und Physiologie
- Tiergesundheit
- Futtermittel und Fütterungssysteme
- Haltungssysteme
- Reinigung und Desinfektion
- im Bereich Produktion von Milch und Schlachttieren
- Reproduktion
- Rassen und deren Zuchtziele
- Milchgewinnung und Lagerung
- Tiere zum Transport vorbereiten
- Vermarktung von tierischen Produkten
- im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Anwendungsbezogene Berechnungen sind zu integrieren.
§ 11
Bewertung und Gewichtung
(1) Jede Prüfungsaufgabe in der praktischen Prüfung ist mit einer ganzen Note zu bewerten.
(2) Jedes Prüfungsfach in der schriftlichen Prüfung ist mit einer ganzen Note zu bewerten.
(3) Die Note der praktischen und schriftlichen Prüfungsleistungen in den jeweils entsprechenden Bereichen sind zu einer Note zusammenzufassen, dabei hat die Note der praktischen gegenüber der schriftlichen Prüfungsleistung jeweils das doppelte Gewicht.
(4) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
- Bereich Versorgen von Rindern einschließlich Futterwirtschaft - 45 %.
- Bereich Produktion von Milch und Schlachttieren - 45 %.
- Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde - 10 %.
§ 12
Bestehensregelung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in den Bereichen Versorgen von Rindern einschließlich Futterwirtschaft und Produktion von Milch und Schlachttieren mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(2) Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben in der praktischen Prüfung oder eines der Prüfungsfächer in der schriftlichen Prüfung mit ungenügend bewertet worden ist.
§ 13
Prüfungsverfahren
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den anerkannten Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft der zuständigen Stelle in der jeweils aktuellen Fassung.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Ausbildungsregelung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft.
Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Der Präsident
Peter Hartig
m. d. W. d. G. b.