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Aufsicht über Rechtsbeistände

Aufsicht über Rechtsbeistände
vom 15. Dezember 1997
(JMBl/98, [Nr. 1], S.6)

Außer Kraft getreten am 16. Juni 2020 durch Rundverfügung vom 4. Juni 2020
(JMBl/20, [Nr. 6], S.86)

  1. Inhaber einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, die Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind (§ 209 BRAO) unterstehen ausschließlich der Aufsicht des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer.
  2. Inhaber einer Erlaubnis zur Rechtsbesorgung auf einem von mehreren gesetzlich bestimmten Sachbereichen (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG) unterstehen der Aufsicht des Präsidenten des Landgerichts bzw. des Präsidenten des Amtsgerichts oder des Direktors des Amtsgerichts im Rahmen von § 3 der 2. AVO RBerG.
  3. Zur Durchführung der Aufsicht sollen Geschäftsprüfungen nur aus besonderem Anlaß (z. B. Beschwerden, sonstige Eingaben, Aktenvorlage durch Gerichte und sonstige Behörden) erfolgen.
  4. Diese Rundverfügung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Potsdam, den 15. Dezember 1997

Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten

In Vertretung
Dr. Faupel