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Zweiter Aufruf zur Antragseinreichung gemäß der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung von Maßnahmen zur Senkung der energiebedingten CO2-Emissionen im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg (REN-plus 2014 - 2020)

Zweiter Aufruf zur Antragseinreichung gemäß der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung von Maßnahmen zur Senkung der energiebedingten CO2-Emissionen im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg (REN-plus 2014 - 2020)
vom 22. Mai 2020
(ABl./20, [Nr. 22S], S.512_2)

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg ruft

  • aufgrund der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung von Maßnahmen zur Senkung der energiebedingten CO2-Emissionen im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg (RENplus 2014 - 2020) für Organisationen, die im Zusammenhang mit der Fördermaßnahme wirtschaftlich tätig sind, vom 29. November 2017 (ABl. S. 1179), die durch die Bekanntmachung vom 26. Juni 2018 (ABl. S. 781) geändert worden ist, und
  • aufgrund der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung von Maßnahmen zur Senkung der energiebedingten CO2-Emissionen im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg (RENplus 2014 - 2020) für Organisationen, die im Zusammenhang mit der Fördermaßnahme nicht wirtschaftlich tätig sind, vom 29. November 2017 (ABl. S. 1184), die durch die Bekanntmachung vom 26. Juni 2018 (ABl. S. 782) geändert worden ist,

zur Einreichung von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Brandenburg auf.

1 Gegenstand der Förderung

Das Land Brandenburg fördert die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur im Land Brandenburg mit einem oder mehreren Ladepunkten einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses des Standortes und der Montage der Ladestation.

Die in der Förderrichtlinie „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (SA-46574) getroffenen Regelungen gelten und bilden die rechtliche Grundlage für diesen Aufruf. Einzelne Regelungen werden durch diesen Förderaufruf ergänzt beziehungsweise konkretisiert

Gefördert werden

  1. öffentlich zugängliche Normalladeinfrastruktur (von mindestens 3,7 Kilowatt bis einschließlich 22 Kilowatt) und
  2. öffentlich zugängliche Schnellladeinfrastruktur (größer als 22 Kilowatt), an denen ausschließlich das Laden mit Gleichstrom (DC) möglich ist (DC-Schnellladepunkte), und
  3. der zu einem geförderten Ladepunkt gehörende Netzanschluss.

Die Förderung erfolgt gemäß Nummer 2.6 Buchstabe b der RENplus-Richtlinien auf der Grundlage der Nummer 9 (Förderung durch die Länder) der Förderrichtlinie „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und unter der Berücksichtigung des Operationellen Programms für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (OP-EFRE) für den Zeitraum 2014 - 2020, den für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte in der jeweils geltenden Fassung sowie den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) und den Bedingungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU).

Bei Förderanträgen dieses Förderaufrufs, die bis zum 31. Oktober 2020 gestellt und bis zum 31. Dezember 2020 bis 10 Uhr bewilligt werden, erfolgt die Bewilligung auf Grundlage der Nummer 2.6 Buchstabe b der RENplus-Richtlinien in Verbindung mit Nummer 9 der Förderrichtlinie „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur oder auf Grundlage der Nummer 2.6 Buchstabe b der RENplus-Richtlinien in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (AEUV; ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1; im Folgenden: De-minimis-Verordnung). Zu beachten ist bei einer Förderung von Anträgen innerhalb dieses Förderaufrufs nach der De-minimis-Verordnung, dass ausgereichte De-minimis-Beihilfen an ein einziges Unternehmen in Deutschland einen Schwellenwert von 200 000 Euro im laufenden Jahr, sowie in den beiden vorangegangenen Jahren, nicht übersteigen dürfen.

Mit diesem Aufruf werden insgesamt 5,4 Millionen Euro Fördermittel für den Neuaufbau von Normal- und Schnellladeinfrastruktur sowie Ausgaben für Modernisierungsmaßnahmen (Aufrüstung beziehungsweise Ersatzbeschaffung) der Ladeinfrastruktur bereitgestellt. Die Förderung bezieht sich ausschließlich auf Ladeinfrastruktur im Land Brandenburg.

Über diesen Förderaufruf sollen auch Ladepunkte auf Kundenparkplätzen gefördert werden. Daher sieht dieser Förderaufruf vor, dass eine Förderung auch bei nicht ununterbrochener öffentlicher Zugänglichkeit möglich ist (siehe Anhang 3 Abschnitt X. dieses Förderaufrufs).

Die zu fördernden DC-Schnellladepunkte werden regional verteilt, wobei insbesondere auch der Bedarf touristischer Gebiete Berücksichtigung findet. Hierfür wurde eine Karte für die DC-Schnellladeinfrastruktur erstellt (siehe Anhang 1 zum Förderaufruf). Die Karte unterteilt Brandenburg in Kacheln mit einer Größe von 500 m x 500 m. Bereiche mit erhöhtem Bedarf sind blau ausgewiesen. Ausführliche Informationen hierzu befinden sich in Anhang 1 dieses Förderaufrufs.

2 Fristen zur Antragseinreichung

Anträge auf Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Brandenburg sind innerhalb des Zeitraums vom 5. Juni 2020 bis einschließlich zum 31. Oktober 2020 bei der Bewilligungsbehörde (siehe Nummer 5) vollständig einzureichen.

3 Zuwendungsvoraussetzung

Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren, Bodenuntersuchung und Grunderwerb gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Stellplätze an der Ladeinfrastruktur, welche mittels Markierungen ausschließlich für Elektroautos vorzusehen sind, sind vorhanden oder werden im Zuge der zu fördernden Maßnahme geschaffen.

4 Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden in Form der Anteilfinanzierung als Investitionszuschuss, der sich auf der Grundlage der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben für Normalladepunkte und/oder DC-Schnellladepunkte sowie für den Netzanschluss berechnet, gewährt.

4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Normal- und DC-Schnellladepunkte sowie den Netzanschluss ergeben sich aus Anhang 2 zum Förderaufruf.

4.2 Förderhöhe und -bedingung

Für eine Förderung sollte der Zugang zur Ladestation grundsätzlich 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen pro Woche ermöglicht werden, anderenfalls wird die Förderquote um 50 Prozent gesenkt. Eine Mindestzugänglichkeit von zwölf Stunden an mindestens sechs Werktagen muss gewährleistet sein. Auf Abschnitt X. im Anhang 3 wird verwiesen. Pro Antragsteller wird die maximale Zuwendungssumme auf 500 000 Euro begrenzt. Nicht antragsberechtigt sind Privatpersonen.

4.2.1 Normalladesäulen

Jeder Normalladepunkt von 3,7 Kilowatt bis einschließlich 22 Kilowatt wird gefördert mit einem prozentualen Anteil von maximal 50 Prozent bis höchstens 3 000 Euro.

4.2.2 DC-Schnellladesäulen

Die in Nummer 1 dieses Förderaufrufs erwähnte Karte weist sogenannte „blaue Bereiche“ für einen höheren Bedarf und „sonstige Bereiche“ für einen geringeren Bedarf aus.

Für DC-Schnellladepunkte, die im blauen Bereich der Karte errichtet werden, gelten folgende Fördersätze:

Jeder DC-Schnellladepunkt wird gefördert mit einem prozentualen Anteil von

  • maximal 60 Prozent bis höchstens 12 000 Euro für DC-Schnellladepunkte mit mehr als 22 Kilowatt Ladeleistung, aber weniger als 100 Kilowatt Ladeleistung
  • maximal 60 Prozent bis höchstens 30 000 Euro für DC-Schnellladepunkte ab einschließlich 100 Kilowatt Ladeleistung.

Für DC-Schnellladepunkte, die im sonstigen Bereich der Karte errichtet werden, gelten folgende Fördersätze:

Jeder Schnellladepunkt wird gefördert mit einem prozentualen Anteil von

  • maximal 50 Prozent bis höchstens 12 000 Euro für DC-Schnellladepunkte mit mehr als 22 Kilowatt Ladeleistung, aber weniger als 100 Kilowatt Ladeleistung
  • maximal 50 Prozent bis höchstens 30 000 Euro für DC-Schnellladepunkte ab einschließlich 100 Kilowatt Ladeleistung.

4.2.3 Netzanschluss

Der Netzanschluss pro Standort wird zusätzlich gefördert. Die Förderquote für den zu fördernden Netzanschluss entspricht der Förderquote der Hardware, die gemäß Nummer 4.2.1 oder Nummer 4.2.2 gewährt wird.

Dabei gelten je Netzanschluss (beziehungsweise Pufferspeicher) pro Standort folgende Höchstbeträge:

  • bis höchstens 5 000 Euro für den Anschluss an das Niederspannungsnetz oder
  • bis höchstens 50 000 Euro für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz.

4.2.4 Modernisierungsmaßnahmen (Aufrüstung und Ersatzbeschaffung)

Zur Erreichung eines zusätzlichen Mehrwertes wird die Aufrüstung oder Ersatzbeschaffung von Ladeinfrastruktur sowie die Ertüchtigung von Netzanschlüssen mit einem prozentualen Anteil von maximal 50 Prozent gefördert. Die unter den Nummern 4.2.1 bis 4.2.3 genannten Höchstbeträge je Förderkategorie gelten entsprechend.

Ein zusätzlicher Mehrwert liegt dann vor, wenn die bestehende Ladeinfrastruktur:

  • zur Erfüllung der Mindestanforderungen aus der Ladesäulenverordnung in der jeweils aktuellen Fassung beziehungsweise dieser Richtlinie ertüchtigt wird,
  • die bereits den Anforderungen hinsichtlich der Steckerstandards der Ladesäulenverordnung entspricht, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ertüchtigt wird und somit die Dauer des Ladevorgangs auf das nach dem Stand der Technik bestmögliche Maß verkürzt wird,
  • hinsichtlich der Authentifizierungsoptionen ertüchtigt wird.

5 Bewilligungsverfahren

Es sind jeweils separate Anträge zu stellen für:

  • Normalladepunkte, die zeitlich uneingeschränkt öffentlich zugänglich sein werden (24/7);
  • Normalladepunkte, die zeitlich eingeschränkt zugänglich sein werden (12/6);
  • DC-Schnellladepunkte im sonstigen Bereich, die zeitlich uneingeschränkt öffentlich zugänglich sein werden (24/7);
  • DC-Schnellladepunkte im sonstigen Bereich, die zeitlich eingeschränkt zugänglich sein werden (12/6);
  • DC-Schnellladepunkte im blauen Bereich, die zeitlich uneingeschränkt öffentlich zugänglich sein werden (24/7);
  • DC-Schnellladepunkte im blauen Bereich, die zeitlich eingeschränkt zugänglich sein werden (12/6);
  • Modernisierungsmaßnahmen und Ersatzbeschaffungen, die zeitlich uneingeschränkt öffentlich zugänglich sein werden (24/7);
  • Modernisierungsmaßnahmen und Ersatzbeschaffungen, die zeitlich eingeschränkt zugänglich sein werden (12/6).

Bei Ladeeinrichtungen mit Normal- und DC-Schnellladepunkten (Triple-Charger/Multi-Charger) kann nur eine Förderung für die DC-Schnellladepunkte beantragt werden. Die Ausgaben für diese Ladeeinrichtungen sind in voller Höhe förderfähig. Die Förderhöhe berechnet sich dann nach der Anzahl der DC-Schnellladepunkte an der Ladeeinrichtung.

Berücksichtigt wird der Antrag nur, wenn dieser in elektronischer Form, inklusive der zur Bewertung des Antrags erforderlichen Unterlagen, innerhalb des unter Nummer 2 genannten Zeitraums bei der Bewilligungsbehörde über das Kundenportal der Investitionsbank des Landes Brandenburg www.ilb.de eingegangen ist. Ergänzend zur elektronischen Fassung müssen subventionserhebliche Erklärungen zum Antrag rechtsverbindlich unterschrieben in schriftlicher Form bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Für die Antragseinreichung hat das Datum der elektronischen Einreichung Gültigkeit.

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs und unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel. Die Bewilligungsbehörde kann nach eigenem Ermessen - insbesondere zur Vervollständigung des Antrags - Unterlagen und Nachweise (zum Beispiel Kostenvoranschläge, Letters of Intent [LOI´s] etc.) nachfordern. Werden diese in der von der Bewilligungsbehörde eingeräumten Frist nicht nachgereicht, erfolgt eine Ablehnung des Antrags.

Die Vorhabenlaufzeit bis zur Inbetriebnahme darf nicht länger als zwölf Monate betragen. Eine Kumulation mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht zulässig.

Eine gemeinsame Antragstellung durch mehrere Antragsteller (als Konsortium) ist möglich. Einer der Teilnehmer des Konsortiums (im Folgenden „Antragsteller“) ist hierbei für die Koordinierung des Konsortiums verantwortlich. Der Antragsteller fungiert gegenüber dem Zuwendungsgeber als Ansprechpartner und übernimmt die rechtliche Rolle des Zuwendungsempfängers. Er übernimmt die Verantwortung für Konzeption, Planung, Aufbau, Umsetzung und den Betrieb des Vorhabens. Die Konsortialpartner müssen ihre Rechte und Pflichten (siehe Nummern 4.2 ff. des Förderaufrufs, zum Beispiel Berichtspflicht) zur Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen in einer Kooperationsvereinbarung regeln.

6 Auszahlung der Zuwendung

Die Zuwendung wird grundsätzlich im Erstattungsprinzip (auf Basis von bereits getätigten Ausgaben) in einer Summe nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

7 Anforderungen an die Ladeinfrastruktur

Alle technischen und sonstigen Anforderungen aus der Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur (https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/foerderrichtlinie-ladeinfrastruktur-elektrofahrzeuge.html) sowie dieses Förderaufrufs an die Ladeinfrastruktur sind in Anhang 3 dieses Förderaufrufs dargestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller obliegt, sicherzustellen, dass alle Anforderungen an die Ladeinfrastruktur eingehalten werden.

8 Sonstige Bestimmungen

Einnahmen, die sich aus der Nutzung der im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie geförderten Ladeinfrastruktur ergeben, werden nicht zuwendungsmindernd verrechnet. Die Regelung aus Nummer 1.2 ANBest-EU bezüglich Einnahmen findet in diesem Fall keine Anwendung.

9 Anforderungen an die Berichterstattung im Rahmen der Zweckbindungsfrist

Der Zuwendungsempfänger informiert die Bewilligungsbehörde nach den Vorgaben im Zuwendungsbescheid und die Bundesnetzagentur (siehe Ladesäulenverordnung) über die Inbetriebnahme der geförderten Ladeeinrichtungen. Der Zuwendungsempfänger informiert zusätzlich die Nationale Organisation Wasserstoff und Brennstoffzellentechnologie GmbH (NOW GmbH) über die Inbetriebnahme der innerhalb des Förderaufrufs geförderten Neuerrichtungen oder Modernisierungen von Ladeeinrichtungen. Ist eine Modernisierung von Ladeeinrichtungen über dieses Förderprogramm vorgesehen, muss die zu ertüchtigende Einrichtung an die Bundesnetzagentur vom
Zuwendungsempfänger gemeldet werden.

Zusätzlich ist während der Mindestbetriebsdauer der Ladeeinrichtung von sechs Jahren ab Inbetriebnahme halbjährlich jeweils zum 1. Februar und zum 1. August in digitaler Form an die Nationale Organisation Wasserstoff und Brennstoffzellentechnologie GmbH (NOW GmbH) Bericht zu erstatten (Halbjahresberichte). Das Vorgehen für das Einreichen der Halbjahresberichte ist im Anhang 4 beschrieben.

10 Ansprechpersonen

Die Ansprechpersonen zu förderrechtlichen Fragen zur Förderrichtlinie bei der Bewilligungsbehörde sind unter der Telefonnummer 0331 660-1786 oder per E-Mail unter energie-netzwerke@ilb.de zu erreichen.

Anlagen