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Aufrechnung mit Abgabenforderungen gegen prozessuale Kostenerstattungsansprüche
Aufrechnung mit Abgabenforderungen gegen prozessuale Kostenerstattungsansprüche
vom 28. Januar 2003
Gem. § 226 Abs. 1 AO kann mit und gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) aufgerechnet werden. Zu diesen Ansprüchen gehören auch die prozessualen Kostenerstattungsansprüche (vgl. BFH, Urteil v. 25.04.1989, VII R 36/87, BStBl II 1990, 352; BFH, Beschluss v. 21.12.2000, VII B 40/00, BFH/NV 2001, 640; FG Brandenburg, Beschluss v. 02.01.2003, 1 S 2824/02, s. Anlage).
Eine Aufrechnung durch das Finanzamt setzt u. a. voraus, dass der Kostenerstattungsanspruch (Hauptforderung) erfüllbar und die Abgabenforderung (Gegenforderung) fällig ist.
§ 139 FGO begründet i. V. mit der Kostenentscheidung des Gerichts einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Dieser entsteht mit Erlass der gerichtlichen Kostenentscheidung (§§ 143, 144 FGO), und zwar auflösend bedingt durch den Eintritt der Rechtskraft. Wird also das FG-Urteil vom BFH aufgehoben, so ist der Erstattungsanspruch hinfällig.
Einer Aufrechnung durch das Finanzamt steht nicht entgegen, dass die Gegenforderung des Finanzamts vom Steuerpflichtigen bestritten bzw. Gegenstand eines Einspruchsverfahrens ist. Denn die Vorschrift des § 226 Abs. 3 AO stellt allein auf die Aufrechnung durch Steuerpflichtige ab. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Finanzamt mit einer Gegenforderung, die auf einem von der Vollziehung ausgesetzten Steuerbescheid beruht, nicht aufrechnen kann, solange und soweit die Aussetzung andauert (BFH, Urteil vom 31.08.1995, VII R 58/94, BStBl II 1996, 55 und vom 14.11.2000, VII R 85/99, BFH/NV 2001, 508 m.w.N.).