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Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung nach der Erstattungsverordnung zum Landesaufnahmegesetz
vom 8. März 2006
(ABl./06, [Nr. 12], S.283)
zuletzt geändert durch Bekanntmachung des MASGF vom 30. November 2015
(ABl./15, [Nr. 50], S.1323)
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2016 durch Bekanntmachung des MASGF vom 30. November 2015
(ABl./15, [Nr. 50], S.1323)
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Erstattungsverordnung - ErstV - ist die Einhaltung angemessener Mindestbedingungen für Gemeinschaftsunterkünfte und für die soziale Betreuung Voraussetzung für die Erstattung des Erstattungsbetrages in voller Höhe. Es wird gebeten, nachfolgende Regelungen zu beachten:
1 Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung
1.1. Mindestregelungen für Gemeinschaftsunterkünfte
1.1.1 Bauliche Voraussetzungen und Mindestausstattung
Die Gemeinschaftsunterkünfte müssen den bau-, gesundheits-, brand- und unfallschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Die Wohn- und Schlafräume sollen folgenden Mindestanforderungen entsprechen:
- Für jede Person soll eine Wohnfläche von mindestens 6 Quadratmetern sowie Gemeinschaftsräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen. Bei der Berechnung der Wohnflächen bleiben sonstige Flächen wie Flure, Toiletten, Küchen, Wasch-, Dusch- und Trockenräume sowie Gemeinschafts- und Verwaltungsräume unberücksichtigt.
- An jedem Wohnraum soll die Fläche des jeweiligen Wohnraumes kenntlich gemacht werden.
- Für jede Person wird eine eigene Bettstelle vorgesehen. Zu jeder Bettstelle soll gehören:
- 1 Bettgestell
- 1 Matratze
- Kopfkissen
- Wolldecken in ausreichender Zahl.
Nach Möglichkeit sollen nicht mehr als vier Personen in einem Wohnraum untergebracht werden. Kinderbetten sollen in ausreichender Zahl vorgesehen werden.
- Zur Ausstattung der Wohnräume sollen gehören:
- 1 Schrank oder 1 Schrankteil pro Person
- 1 Tischplatz mit Stuhl pro Person
- mindestens 1 Abfalleimer je Zimmer
- eine Möglichkeit zur Aufbewahrung von Lebensmitteln
- Handtücher und Bettwäsche für den regelmäßigen Wechsel
- Die Zimmer müssen abschließbar sein.
- Soweit keine Wohneinheiten mit eigener Nasszelle zur Verfügung stehen, sind Gemeinschaftswaschräume und Gemeinschaftstoiletten für Männer und Frauen getrennt einzurichten. Die Sanitärräume müssen abschließbar sein. Folgende Mindestausstattung wird empfohlen:
- 1 Waschbecken für 5 - 7 Personen
- 1 Dusche für je 10 - 12 Personen
- 1 WC für je 10 weibliche Personen
- 1 WC und ein Urinal für je 15 männliche Personen.
- Fließendes Warm- und Kaltwasser ist in Trinkwasserqualität bereitzustellen. Eine hygienisch unbedenkliche Abwasserversorgung ist zu gewährleisten.
- In den Gemeinschaftsunterkünften soll die Möglichkeit zum Waschen, Trocknen und Bügeln eigener Kleidungsstücke mit einer genügenden Anzahl von Waschmaschinen, Wäscheschleudern und Bügeleisen gegeben sein. Reinigungsmittel und -geräte sollten in einem zentralen Raum aufbewahrt werden.
- Für die individuelle Verpflegung sollen
- Kochplatte für je 3 Personen
- Abwasch-/Spültische
- Geschirrschränke
- Kühlraum von 20 Litern/Person
- Grundausstattung an Geschirr, Töpfen, Pfannen und Besteck
vorhanden sein.
- Zur kurzzeitigen Unterbringung erkrankter Heimbewohnerinnen und Heimbewohner sollte in jeder Gemeinschaftsunterkunft bei Bedarf mindestens ein Krankenzimmer mit entsprechender Ausstattung eingerichtet werden.
- Für soziale und rechtliche Beratung soll ein Beratungsraum zur Verfügung stehen.
1.1.2 Versorgung und Zugang zu Beratungs- und Betreuungsangeboten
Folgende Leistungen sind zu sichern:
- Unterkunft
- Möglichkeit zur Selbstversorgung oder Gemeinschaftsversorgung, soweit Selbstversorgung nicht möglich ist
- Zugang zu geschlechtsadäquater allgemeiner Betreuung in der Gemeinschaftsunterkunft und zu Angeboten sozialer Beratung.
1.1.3 Unterbringung
Bei der Unterbringung soll nach Möglichkeit den nationalen, ethnischen, kulturellen und religiösen Eigenheiten Rechnung getragen werden. Familiäre Bindungen sind zu berücksichtigen.
Allein stehende Frauen und allein stehende Männer werden in getrennten Zimmern untergebracht.
1.1.4 Sicherheitsmaßnahmen für Unterkünfte für Personen nach § 2 Nr. 2 bis 5 des Landesaufnahmegesetzes - LAufnG -
Die Gemeinschaftsunterkünfte für ausländische Flüchtlinge müssen durch bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugtes Eindringen und gegen Angriff von außen geschützt sein.
Der Betreiber ist zu verpflichten, vor Inbetriebnahme der Gemeinschaftsunterkunft mit der zuständigen Polizeidienststelle ein Sicherheitskonzept zu erstellen, das die eigenen Sicherheitsmaßnahmen wie Einsatz von geeignetem Wachpersonal, Telefonanschluss, Meldewege bei Angriffen, bauliche und technische Sicherheitsmaßnahmen sowie die polizeilichen Präventions- und Schutzmaßnahmen festlegt.
1.1.5 Übertragung der Unterbringungsaufgabe an Dritte
Bei Übertragung der Betreibung von Übergangswohnheimen an Dritte nach § 4 Abs. 3 LAufnG ist die Einhaltung der Mindestbedingungen für Gemeinschaftsunterkünfte nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.4 und die erforderliche fachliche und soziale Kompetenz von Betreibern und Beschäftigten abzusichern.
Grundsätzliche Aufgaben der allgemeinen sozialen Betreuung in Gemeinschaftsunterkünften sind festzulegen.
Ebenso ist zu sichern, dass die Betreiber zur Achtung der den Bewohnerinnen und Bewohnern nach dem Grundgesetz und der brandenburgischen Verfassung zustehenden Rechte verpflichtet werden. Darüber hinaus sind ein Weisungsrecht der zuständigen Behörde und eine Mitwirkungspflicht des Betreibers bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zu regeln.
1.2 Anforderungen an die soziale Beratung und Betreuung
1.2.1 Sicherstellung und Personalschlüssel
Die migrationsspezifische soziale Beratung sowie die allgemeine soziale Betreuung in Gemeinschaftsunterkünften sind zu gewährleisten.
Als Berechnungsgrundlage für das je Landkreis/kreisfreie Stadt für migrationsspezifische soziale Beratung mindestens einzusetzende Personal gilt:
- 1 Vollzeit-Personalstelle je 120 Personen nach § 2 Nr. 3 bis 5 LAufnG, bezogen auf 90 vom Hundert der im Vorjahr durchschnittlich im Landkreis/der kreisfreien Stadt anwesenden Personen dieser Gruppe, für die Kostenerstattung gewährt wurde, und
- 1 Vollzeit-Personalstelle bezogen auf Personen nach § 2 Nr. 1 und 2 LAufnG beziehungsweise ein entsprechender Stellenanteil, sofern im Vorjahr weniger als 35 Personen aufgenommen und vorläufig untergebracht wurden.
1.2.2 Qualitätsanforderungen
Migrationsspezifische soziale Beratung hat den allgemein anerkannten Grundsätzen sozialer Arbeit zu entsprechen. Die migrationsspezifische soziale Beratung erfolgt bezogen auf migrationsbedingte Bedarfe, vorrangig fall- und gemeinwesenorientiert. Methoden, Arbeitsberichte und Erfassungsgrundlagen sollen sich mindestens an den bundesweit für Migrationserstberatungen vereinbarten Grundlagen orientieren. Die migrationsspezifische soziale Beratung sollte, insbesondere für Personen nach § 2 Nr. 1 und 2 LAufnG, in entsprechenden Beratungseinrichtungen und möglichst im Verbund mit anderen Beratungsangeboten angeboten werden.
Bedarfsgerechte Beratungsaufgaben sind festzulegen. Die Aufgaben der Beratungsstellen zur Berücksichtigung besonderer überregionaler Beratungsbedarfe nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 ErstV sind innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschrift sowie nach jährlicher Bedarfsprüfung verbindlich festzulegen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Das für migrationsspezifische soziale Beratung eingesetzte Personal muss die Berechtigung zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes beziehungsweise eine gleichwertige Qualifikation nachweisen. Gleiches gilt für Personal der überregionalen migrationsspezifischen sozialen Beratung nach § 1 Abs. 4 ErstV. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Erstattungsbehörde.
Das für die allgemeine soziale Betreuung in Gemeinschaftsunterkünften eingesetzte Personal muss über die dafür erforderliche fachliche und soziale Kompetenz verfügen.
1.2.3 Übertragung der Beratungs- und Betreuungsaufgaben an Dritte
Bei Übertragung der Aufgaben der migrationsspezifischen sozialen Beratung sowie der allgemeinen sozialen Betreuung in Gemeinschaftsunterkünften für Personen nach § 2 Nr. 1 bis 5 LAufnG an Dritte sind die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach Nummer 1.2.2 sowie Kooperations- und Qualitätssicherungserfordernisse zu regeln.
2 § 2 Abs. 2 ErstV – Wegfall der Unterkunftsleistung bei Personen nach § 2 Nr. 3 bis 5 LAufnG
Gemäß § 2 Abs. 1 ErstV ist die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einschließlich Unterkunft Voraussetzung zur Erstattung der Pauschale in voller Höhe. § 2 Abs. 2 ErstV regelt die Erstattung für den Fall, dass Personen nach § 2 Nr. 3 bis 5 LAufnG keine Unterkunftsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch nehmen. Grundsätzlich gilt die Unterkunftsleistung nur für die Tage (Übernachtungen) als erbracht, an denen ein Bewohner/eine Bewohnerin tatsächlich anwesend oder in begründeten Fällen, wie zum Beispiel wegen Krankheit, Urlaub, Wahrnehmung von Mitwirkungspflichten und dergleichen, abwesend ist.
Vorübergehende Abwesenheit an bis zu drei aufeinander folgenden Tagen oder tageweise bis zu insgesamt zehn Tagen pro Monat sind dabei unbeachtlich. Für Zeiten der danach festgestellten Abwesenheit wird der Unterbringungsanteil der Jahrespauschale in Höhe von 2.193 Euro gemäß § 2 Abs. 2 ErstV um 6,09 Euro (1 : 360) pro Tag gekürzt. Die entsprechenden Angaben sind mit der monatlichen Statistik der Erstattungsbehörde zu übermitteln.
3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Der Runderlass tritt am 1. April 2006 in Kraft und am 31. Dezember 2016 außer Kraft.