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Meldebehörden
hier: Aufbewahrung von Dokumenten u. ä. - Sicherheitsbestimmungen -

Meldebehörden
hier: Aufbewahrung von Dokumenten u. ä. - Sicherheitsbestimmungen -

vom 2. Februar 1993

Bereits mit Schreiben vom 18. September 1992 habe ich darauf hingewiesen, daß es im Land Brandenburg seitens des Innenministeriums keine Vorschriften über die Beschaffenheit der Stahlschränke, in denen Dokumente u. ä. aufbewahrt werden, gibt.

Es gibt leider noch immer eine Firma, die den brandenburgischen Meldebehörden erfolgreich Geldschränke verkauft mit der Behauptung, es existierten derartige Sicherheitsbestimmungen und die Meldebehörden müßten mit Geldschränken der Kategorie D ausgestattet sein (Preis: über 30.000,- DM). Diese Firma behauptet auch, ebenfalls zu Unrecht, sie arbeite eng mit dem Innenministerium zusammen, sei von diesem für den Vertrieb von Geldschränken quasi ausgewählt und beauftragt.

Falsch ist auch die Behauptung dieser Firma, es gäbe Richtlinien des Landes Brandenburg über die Bezuschussung beim Erwerb von Geldschränken dieser Firma.

Seien Sie daher bitte vorsichtig beim Erwerb von Stahlschränken und vergleichen Sie die Preise (müssen Sie im Rahmen der Ausschreibungen ohnehin). Es gibt keine Bestimmungen des Innenministeriums, wonach nur bestimmte Geldschrank-Firmen von Ihnen beauftragt werden dürfen.

Aus der Sicht des Innenministeriums genügt es, wenn Dokumente, Siegel und dergleichen in verschließbaren Stahlschränken, die für eine gewisse Zeit - bis zum normalerweise zu erwartenden Eintreffen der Feuerwehr - auch als brandsicher anzusehen sind, aufbewahrt werden. In diesem Zusammenhang sind Feuerlöscher in unmittelbarer Nähe unabdingbar, ebenso eine Brandmeldeeinrichtung, wenn die Meldebehörde so abseits gelegen ist, daß, z. B. am Wochenende, ein Feuer so schnell nicht bemerkt würde. Die Türen innerhalb der Meldebehörde müssen einbruchshemmend, d. h. mit Sicherheitsschlössern versehen und von einer bestimmten Beschaffenheit (entsprechende Dicke des Türblattes, Scharniere von außen nicht aushebelbar u. s. w.) sein; ebenerdige Meldebehörden müssen Gitter vor den Fenstern haben (wohl mindestens genauso brisant wie das Abhandenkommens von Dokumenten aus den Stahlschränken ist der Diebstahl der Rechentechnik mit den Einwohnerdaten - Datenschutz -).

Lassen Sie sich gegebenenfalls von einer seriösen Fachfirma beraten.

Ich beabsichtige nicht, in absehbarer Zeit entsprechende Sicherheitsbestimmungen herauszubringen, weil ich der Ansicht bin, daß Sie dies in Ihrem eigenen Bereich verantwortungsvoll genug regeln werden.

Selbstverständlich will ich Sie nicht davon abhalten, sich mit dem größten nur möglichen Sicherheitsstandard auszustatten, wenn Ihnen dies finanziell zur Zeit ohne weiteres möglich ist, vielleicht auch im Vorgriff auf irgendwann künftig einmal hierzu existierende Bestimmungen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt und noch für längere Zeit besteht jedoch keine Verpflichtung zum Erwerb von Geldschränken einer bestimmten Kategorie - eine Veranlassung zum Erlaß besonderer Sicherheitsvorschriften sehe ich erst dann als gegeben an, wenn ich den Eindruck erhalte, daß die Meldebehörden ihre Verantwortung nicht ernst genug nehmen.

Ich bitte um Weiterleitung des Schreibens an nachgeordnete Meldebehörden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Wiegank