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Förderrichtlinie des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz zur Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP-Förderrichtlinie)
Förderrichtlinie des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz zur Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP-Förderrichtlinie)
vom 18. Februar 2026
(ABl./26, [Nr. 10], S.311)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt den Landkreisen und kreisfreien Städten Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) aufgrund der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VVG) sowie nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie.
1.2 Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine schwere Virusinfektion der Haus- und Wildschweine mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen. Daher sind umfangreiche Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/429, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594, des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Schweinepest-Verordnung erforderlich. Das Land Brandenburg nimmt wegen seiner Grenzlage zur Republik Polen eine besondere Rolle im Bundesgebiet ein, da eine Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest über das Land Brandenburg hinaus erhebliche Auswirkungen auf die gesamte bundesdeutsche Wirtschaft haben würde.
1.3 Für die Anordnung der notwendigen Maßnahmen sind die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) zuständig. Sie haben nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 AGTierGesG und § 44 Absatz 2 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen. Unbeschadet dieser grundsätzlichen Pflicht zur Kostentragung gewährt das Land Brandenburg den Kommunen als freiwillige Leistung auf Grundlage dieser Richtlinie eine Zuwendung zu ihren notwendigen Ausgaben im Zusammenhang mit den fachlich gebotenen Maßnahmen.
1.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht für die Landkreise und kreisfreien Städte nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind Sach- und Investitionskosten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich
- der Errichtung und des Abbaus von Absperrungen im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes, insbesondere feste und mobile Zäune,
- Aufwendungen für den Bau von ASP-Schutzzäunen im Falle eines ASP-Ausbruchs in der Kommune oder in einer benachbarten Kommune,
- der Bewirtschaftung und der Unterhaltung von Absperrungen im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes, einschließlich der Begehung, Wartung, Instandhaltung, Reparaturen, Ersatzbeschaffungen und Vergrämungsmaßnahmen in Bereichen ohne Zaun,
- Maßnahmen zur Fallwildsuche und Beprobung,
- Maßnahmen der Kommune zur Entnahme oder zur verstärkten Bejagung von Schwarzwild,
- Entschädigungsleistungen nach dem Tiergesundheitsgesetz, die die Kommune bei der Inanspruchnahme von Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken und von Jagdausübungsberechtigten gezahlt hat,
- anderer amtlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der ASP, einschließlich der Kommunikation, Lagedarstellung und Lageberichte.
Im Falle einer Heranziehung, insbesondere Beauftragung, Dritter zu Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung gelten die Personalkosten der Dritten als Sachkosten der Zuwendungsempfangenden.
Wenn andere Leistungen beantragt oder erhalten wurden, sind diese gegenüber der Bewilligungsbehörde anzugeben und werden bei der Ermittlung des endgültigen Zuwendungsbetrages in Abzug gebracht.
3 Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende sind die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg, sofern in ihren Zuständigkeitsbereichen Restriktionszonen und Maßnahmen aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes und der Schweinepest-Verordnung erforderlich sind.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für die Zuwendung ist eine von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt getroffene Anordnung nach dem Tiergesundheitsgesetz oder der Schweinepest-Verordnung, für die die Kommune die Kosten nach Nummer 1.3 Satz 2 oder nach § 6 Absatz 7 bis 9 und § 39a TierGesG in Verbindung mit § 41 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 Satz 1 OBG zu tragen hat.
4.2 Für Absperrmaßnahmen der Richtlinie gilt:
Es ist sicherzustellen, dass die Absperrungen einheitlichen Vorgaben entsprechen. Dabei sind die Vorgaben des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV) sowie des für Tiergesundheit zuständigen Landesamtes hinsichtlich technischer Spezifikationen, Streckenführung und Ausführung zu beachten. Insbesondere sollen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- Die Absperrungen werden als vorübergehende Maßnahme errichtet.
- Für Kleinsäuger und verbeißendes Schalenwild verbleibt die Möglichkeit, die Absperrungen zu passieren.
- Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) und andere Gebiete mit besonderem Schutzstatus sind nach Möglichkeit zu umgehen.
- Durchfahrten und Durchgänge sind zu ermöglichen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Vollfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuwendung
5.4 Bemessungsgrundlage: Der Fördersatz beträgt 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.4.1 Absperrungen
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für die Errichtung und den Abbau von Absperrungen zählen insbesondere die Ausgaben für:
- die Planung und die planerische Begleitung,
- eine gegebenenfalls erforderliche Kampfmittelsuche und -beseitigung,
- Materialien (zum Beispiel Zäune und Pfosten), soweit diese nicht aus der Landesreserve oder aus vergleichbaren Reserven der Kommunen zur Verfügung gestellt werden oder Materialien aus zurückgebauten Absperrungen wiederverwendet werden können,
- Aufwendungen für die Lagerhaltung von Zaunvorräten.
Zu den Absperrungen gehören auch Absperranlagen an Toren und Durchfahrten, zum Beispiel Vergrämungsanlagen, Durchfahrwannen und Vieh- oder Wildgitter (cattle grid).
Die Absperrungen sind nach der Errichtung zu bewirtschaften und zu unterhalten, um ihre Funktionsfähigkeit zu erhalten. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören insbesondere Ausgaben für:
- Mieten für mobile Zäune,
- Kosten für Bewirtschaftung und Unterhaltung der ASP-Zäune, insbesondere:
- die regelmäßige Begehung,
- Wartung, Instandhaltung (insbesondere halbjährliche Zaunpflege, Freihalten des Zaunes von Vegetation und Mahd),
- Beseitigung von Beschädigungen einschließlich notwendiger Ersatzbeschaffungen und Vergrämungsmaßnahmen in Bereichen ohne Zaun,
- Aufwendung für Beschilderung von ASP-Zäunen.
5.4.2 Fallwildsuche und Beprobung
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Maßnahmen zur Fallwildsuche, insbesondere zur Bestimmung des Seuchengeschehens:
- Implementierung und Betrieb von Anmeldestationen für freiwillige Helfer, zum Beispiel Kosten für Internetplattformen zur Anmeldung und Organisation Freiwilliger,
- Kosten für Anmietung und Betrieb von mobilen und stationären lokalen Bekämpfungszentren,
- Miet-, Investitions- und Reparaturkosten für Material und Ausrüstung,
- Kosten für Kadaversuchtrupps in angemessenem und nachgewiesenem Umfang,
- Kosten für Unterbringung von Kadaversuchhelfern einschließlich ihrer Hunde und Technik nach Maßgabe des einschlägigen Reisekostenrechts,
- Kosten für die Einrichtung von Hundeduschcontainern für Kadaversuchhunde,
- Aufwandsentschädigungen und Kosten für die Durchführung der Kadaversuche durch fußläufige Trupps, durch Kadaversuchhundegespanne und durch
Drohnenpiloten einschließlich Technik, - Tierarztkosten und Schadensersatz bei Einsatzverletzungen oder Verlust der Kadaversuchhunde im Einsatz in angemessenem Umfang,
- Schadensersatz- und Reparaturkosten der Drohnentechnik bei unverschuldeten Unfällen in angemessenem Umfang, soweit nicht Versicherungen in Anspruch genommen werden können,
- Betriebskosten für die Bergung von Tierkadavern durch Drittanbieter.
Zuwendungsfähig sind zudem Ausgaben für die Probenlogistik und für die Bergung von Fallwild.
5.4.3 Entnahme und verstärkte Bejagung von Schwarzwild
Zuwendungsfähig sind Ausgaben der Landkreise und kreisfreien Städte für angeordnete oder durchgeführte Maßnahmen zur Entnahme oder verstärkten Bejagung von Schwarzwild. Zuwendungsfähig sind darüber hinaus Ausgaben für Beschaffungen der Kommunen zur Ermöglichung oder Unterstützung der Entnahme oder verstärkten Bejagung von Schwarzwild:
- Investitions-, Material- und Sachkosten für die Beschaffung, den Bau und Betrieb von Schwarzwildfängen einschließlich der dafür notwendigen Überwachungstechnik,
- angemessene Aufwandsentschädigungen für Drittanbieter, Berufsjäger und andere Jagdausübungsberechtigte.
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte zur sicheren Entsorgung von Tierkörpern:
- Investitionen in Wildsammelbehälter und Kühlaggregate,
- Miete für Räumlichkeiten oder Grundstücke als Sammelstellen,
- personelle und materielle Aufwendungen für Reinigung und Desinfektion der Behälter und Einrichtungen, soweit es sich nicht um Personalausgaben der Zuwendungsempfangenden handelt.
5.4.4 Zuwendungsfähig sind Entschädigungsleistungen gemäß dem Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Durchführung der Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz bei Inanspruchnahme von Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken und von Jagdausübungsberechtigten vom 3. August 2023, abrufbar unter:
5.4.5 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
- Personalausgaben der Zuwendungsempfangenden,
- Materialien oder Ressourcen aus der Landesreserve und aus vergleichbaren Reserven der Landkreise und kreisfreien Städte sowie Materialien aus zurückgebauten Absperrungen; diese Materialien sind vorrangig zu nutzen,
- Verpflegungskosten, auch für Speisen, Getränke und Catering im Rahmen von Informations- und Anerkennungsveranstaltungen.
5.5 Die Bagatellgrenze für die Zuwendung beträgt 5 000 Euro.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die bewilligende Stelle sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Sie sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfangende hat die entsprechenden Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
6.2 Eine Weiterleitung oder Abtretung der Zuwendung an Dritte ist nicht zulässig.
6.3 Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, soweit der Antragsteller für denselben Zweck Zahlungen aus anderen Mitteln des Landes Brandenburg, eines anderen Landes, des Bundes, der Europäischen Union oder anderer Staaten erhält.
6.4 Zweckbindungsfrist
Grundsätzlich gilt eine allgemeine Zweckbindungsfrist für die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworbenen oder hergestellten Gegenstände von zehn Jahren. In begründeten Ausnahmefällen kann von einer objektiv kürzeren Nutzungsdauer ausgegangen werden. Die Zweckbindungsfrist beginnt jeweils mit dem Ende des festgelegten Durchführungszeitraumes. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist kann der Zuwendungsempfangende über die Gegenstände frei verfügen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Der Antrag ist unter Verwendung des im Internet abrufbaren Antragsformulars zu stellen bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).
Bei Anordnungen nach dem Tiergesundheitsgesetz oder der Schweinepest-Verordnung sind Anträge auf Zuwendungen rückwirkend zum Erlass der jeweiligen Anordnung zu erstellen.
Im Falle von akut auftretenden Fällen (Gefahr im Verzug) dürfen Zuwendungen auch für solche Vorhaben bewilligt werden, die bereits begonnen worden sind. Darüber hinaus kann ein vorzeitiger Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde beantragt werden. Bei Maßnahmen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie begonnen wurden, ist der vorzeitige Maßnahmebeginn grundsätzlich förderunschädlich (rückwirkende Fördermöglichkeit).
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Anträge werden durch die Bewilligungsbehörde ILB entschieden.
7.3 Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungen sind auf Antrag erst auszuzahlen, wenn die Zuwendungsempfangenden den Empfang des Zuwendungsbescheides bestätigt haben und der Zuwendungsbescheid durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist. Zuwendungsempfangende können die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn erklärt wird, auf einen Rechtsbehelf zu verzichten.
Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung für fällige Rechnungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Mit jedem weiteren Mittelabruf ist ein zahlenmäßiger Nachweis (Rechnungsliste) in Bezug auf die gegebenenfalls getätigten Ausgaben vorzulegen.
7.4 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (inklusive tabellarischer Belegübersicht).
7.5 Zu beachtende Vorschriften
7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu §§ 23 und 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.5.2 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G, Anlage 21 zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO) sowie die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau, Anlage zu den EZBau), jeweils in der jeweils geltenden Fassung.
Sofern baufachliche Prüfungen für geförderte Maßnahmen erforderlich sind, werden diese von den zuständigen bautechnischen Dienststellen der Landkreise und kreisfreien Städte durchgeführt. Die baufachlichen Prüfungen durch die Kommunen erfolgen dabei unter Anwendung der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften - EZBau (Anlage 17 zu VV Nr. 6.4 zu § 44 LHO). Die Verpflichtungen nach Maßgabe der Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) sind zu erfüllen.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Verwaltungsvorschriften