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Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg für die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von ASP-bedingten zusätzlichen Veterinärkosten und Mehrkosten beim Transport von Schweinen

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg für die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von ASP-bedingten zusätzlichen Veterinärkosten und Mehrkosten beim Transport von Schweinen
vom 2. Mai 2022
(ABl./22, [Nr. 20], S.517)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Richtlinie des MLUK vom 2. Mai 2022
(ABl./22, [Nr. 20], S.517)

1 Zweck der Billigkeitsleistung

Das Land Brandenburg gewährt Billigkeitsleistungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschrift zu § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zum teilweisen Ausgleich von in Nummer 2 näher bestimmten Mehraufwendungen, die durch zusätzliche tierärzt­liche Untersuchungen in Vorbereitung des Transports sowie durch längere Transportwege in besondere, diese Tiere abnehmende Schlachthöfe verursacht werden. Der Mehrkostenausgleich dient der Unterstützung von Betrieben in Kerngebieten und gefährdeten Gebieten in ASP-Restriktionsgebieten.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Bei der Gewährung der Billigkeitsleistungen findet die Agrar-De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, geändert durch die Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europä­ischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

2 Gegenstand der Billigkeitsleistung

2.1 Ausgeglichen werden Mehrkosten in Vorbereitung des Transports für

  • Bestandsuntersuchung
  • Blutentnahme
  • Anfahrt und dazugehörige Beratung durch den Tierarzt
  • Erstellen von Attesten
  • Abfertigung des Transports.

2.2 Ausgeglichen werden erhöhte Transportkosten, die im Vergleich zum Transport zum nächstgelegenen beziehungsweise bisher genutzten Schlachthof entstehen.

3 Empfänger der Billigkeitsleistungen

3.1 Empfänger sind Tierhalter, die Schweine halten und diese an Tierhändler, Mäster und zum Schlachthof transportieren.

3.2 Der Empfänger muss seine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben.

3.3 Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

3.4 Unternehmen, die sich bereits vor ASP-Ausbruch in Liquidation befanden oder gegen die ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet war, sind ausgeschlossen.

4 Voraussetzungen

4.1 Die zu fördernde Betriebsstätte des Schweine haltenden Betriebes zu den Nummern 2.1 und 2.2 liegt in einem nach § 14d der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2020 (BAnz AT 09.11.2020 V1) geändert worden ist, § 1 Absatz 4 und § 5 Absatz 8 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 14), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5) geändert worden ist, und § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 16 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, festgelegten Kerngebiet oder gefährdeten Gebiet eines ASP-Restriktionsgebietes.

4.2 Der Betrieb muss zum Zeitpunkt des erstmaligen Ausbruchs von ASP in dem Gebiet Schweine gehalten haben.

4.3 Billigkeitsleistungen können frühestens mit dem Erlass der Allgemeinverfügung durch den Landkreis, bezogen auf den Betriebsstandort, gezahlt werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Billigkeitsleistung

5.1 Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Schadensausgleich gewährt (Vollfinanzierung).

5.2 Bemessungsgrundlage/Höhe der Billigkeitsleistung

5.2.1 Die Billigkeitsleistung beträgt maximal 100 Prozent der berücksichtigungsfähigen förderfähigen Mehrkosten nach den Nummern 5.2.2 und 5.2.3.

5.2.2 Kosten für Maßnahmen nach Nummer 2.1

  • Kosten für Bestandsuntersuchung entsprechend der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Teil A Nummer 31 Buchstabe c
  • Kosten für Blutprobenentnahmen entsprechend der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Teil C Bl 5 Buchstabe b
  • Kosten, die mit der Bestandsuntersuchung und der Blutprobenentnahme in unmittelbarer Verbindung stehen wie die Anfahrt des Tierarztes (§ 9 GOT) und Beratung (Teil A 20 cb GOT), Erstellung von amtlichen Attesten entsprechend der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) (Anlage 1 Nummer 9.5 GebOMUGV) in der jeweils geltenden Fassung
  • Abfertigung des Transports entsprechend der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) in der jeweils geltenden Fassung, aufwandsabhängig.

5.2.3 Kosten für Maßnahmen nach Nummer 2.2

  • Nachgewiesene erhöhte Kosten für Transportwege zum Schlachthof. Erhöhte Transportkosten können bis zu einer Höhe von 1 600 Euro/Transport ausgeglichen werden.

5.3 Für die Billigkeitsleistung gilt eine Bagatellgrenze von 500 Euro.

5.4 Die Zahlung einer Billigkeitsleistung an einen Betrieb der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt als De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, geändert durch die Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, wonach eine Obergrenze von 20 000 Euro pro Billigkeitsleistungsempfänger innerhalb von drei Steuerjahren gilt. De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird. Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Rahmen des Anwendungsausschlusses nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013.

6 Sonstige Bestimmungen

6.1 Belege, die zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Mehrkosten verwendet worden sind, sind für zehn Jahre, gerechnet ab der Bekanntgabe des Billigkeitsleistungsbescheides, aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrecht­lichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

6.2 Der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Bewilligungsbehörde sowie deren beauftragte Dritte sind berechtigt, bei dem Billigkeitsleistungsempfänger Prüfungen durchzuführen. Eine entsprechende Regelung ist im Bescheid aufzunehmen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge sind vollständig und formgebunden schriftlich bis zum 1. November 2022 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.1.2 Das Antragsformular für die Auszahlung der Billigkeitsleistung steht unter https://mluk.brandenburg.de zur Verfügung. Diesem sind die zur Ermittlung der Billigkeitsleistungshöhe maßgeblichen Unterlagen beizufügen.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

7.2.2 Die Bewilligungsbehörde stellt auf Basis der Antrags­unterlagen den Billigkeitsleistungsbescheid fest. Ein gesonderter Auszahlungsantrag ist nicht erforderlich. Die Auszahlung der Mittel erfolgt durch die Bewilligungs­behörde.

7.2.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Billigkeitsleistung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Billigkeitsleistungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Billigkeitsleistung gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie sowie das Verwaltungsverfahrensgesetz.

7.3 Verwendungsnachweisverfahren

Als Verwendungsnachweis gelten die Daten im Antrag.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2022.