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Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Erstattung von Ausgaben für Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Erstattung von Ausgaben für Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
vom 21. Dezember 2020
(ABl./21, [Nr. 1], S.11)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 durch Richtlinie des MSGIV vom 21. Dezember 2020
(ABl./21, [Nr. 1], S.11)

1 Zweck der Erstattung, Grundlagen (Billigkeitsleistungen)

Bei der Afrikanischen Schweinepest (ASP) handelt es sich um eine schwere Virusinfektion der Haus- und Wildschweine mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen.

Nachdem im September 2020 erste Fälle der ASP amtlich bestätigt wurden, sind umgehend Schutzmaßnahmen erforderlich. Das Land Brandenburg nimmt hier wegen seiner Grenzlage eine besondere Rolle im Bundesgebiet ein, da ein Ausbreiten der ASP über das Land Brandenburg hinaus erhebliche Aus­wirkungen auf die gesamte bundesdeutsche Wirtschaft haben ­würde.

Die Schutzmaßnahmen gegen die ASP sind im Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und der darauf gestützten Schweinepest-Verordnung (SchwPestV) festgelegt. Zwischen dem Ministe­rium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) und den betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten besteht Einvernehmen, dass unter den gegebenen Umständen Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP, insbeson­dere die Anordnung der Errichtung von festen Absperrungen an der Grenze zwischen dem Land Brandenburg und der Republik Polen, fachlich geboten sind, um eine mögliche weitere Ausbreitung der Seuche wirksam zu verhindern und die damit verbundenen Gefahren abzuwehren.

Für die Anordnung der notwendigen Maßnahmen sind die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
(AGTierGesG) zuständig. Sie haben nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 AGTierGesG und § 44 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) auch die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen.

Unbeschadet dieser Regelung zur Kostentragung erstattet das Land Brandenburg den Landkreisen und kreisfreien Städten als freiwillige Leistung nach Maßgabe dieser Richtlinie ihre notwendigen Ausgaben im Zusammenhang mit den fachlich gebotenen Maßnahmen. Die Erstattung erfolgt auf Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (Billigkeitsleistungen) aus Gründen der staatlichen Fürsorge des Landes Brandenburg zum Ausgleich von Härten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Anspruch der Landkreise und kreisfreien Städte besteht nicht. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) als zuständige Erstattungs­behörde entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Erstattung

Allgemeine Bestimmungen

Voraussetzungen für die Erstattung ist eine von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt getroffene Anordnung nach der Schweinepest-Verordnung oder dem Tiergesundheitsgesetz, für die der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Kosten nach § 19 AGTierGesG oder § 44 OBG und die Entschädigungsleistungen nach § 6 Absatz 7 bis 9 und § 39a TierGesG in Verbindung mit § 41 Absatz 1 und § 44 OBG zu tragen hat.

Erstattet werden die notwendigen Ausgaben für

  • die Errichtung und den späteren Abbau von Absperrungen im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes, darunter insbesondere feste und mobile Zäune
  • die Bewirtschaftung und Unterhaltung von Absperrungen im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes einschließlich der Begehung, Wartung, Instandhaltung, Reparaturen, Ersatzbeschaffungen und Vergrämungsmaßnahmen in Bereichen ohne Zaun
  • Maßnahmen zur Fallwildsuche und Beprobung
  • die Entschädigungsleistungen nach dem Tiergesundheitsgesetz, die der Landkreis oder die kreisfreie Stadt bei Inanspruchnahme von Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken und von Jagdausübungsberechtigten gezahlt hat,

soweit und solange diese im Hinblick auf eine Anordnung eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt entstanden sind, einschließlich der Ausgaben für den vollständigen Abbau von Absperrungen.

Soweit Materialien oder Ressourcen aus der Landesreserve beansprucht wurden, entstehen dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt keine Ausgaben, so dass auch keine Erstattung gewährt wird. Ebenso wird für die Beanspruchung von Materialien und Ressourcen aus vergleichbaren Reserven der Landkreise und kreisfreien Städte keine Erstattung geleistet und diese sind vorrangig zu nutzen.

Soweit nicht auf Kapazitäten des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und des Landes Brandenburg zurückgegriffen werden kann, können auch private Vertragspartner einbezogen werden. Die kommunalen Regelungen insbesondere zum Vergaberecht und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

Personalausgaben der Landkreise und kreisfreien Städte werden nicht erstattet.

Die Erstattung aufgrund dieser Richtlinie ist nachrangig. Soweit der Landkreis oder die kreisfreie Stadt für die unter Nummer 2 dieser Richtlinie genannten Ausgaben andere Leistungen beantragt oder erhalten hat, sind diese gegenüber dem LAVG anzugeben und werden bei der Ermittlung des endgültigen Erstattungsbetrages berücksichtigt.

Absperrungen

Es ist sicherzustellen, dass die Absperrungen einheitlichen Vorgaben entsprechen. Dabei sind die Vorgaben des MSGIV hinsichtlich technischer Spezifikationen, Streckenführung und Ausführung zu beachten. Insbesondere sollen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • Die Absperrungen werden als temporäre Maßnahme errichtet.
  • Für Kleinsäuger und verbeißendes Schalenwild verbleibt die Möglichkeit, die Absperrungen zu passieren.
  • Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) und andere Gebiete mit besonderem Schutzstatus sind nach Möglichkeit zu umgehen.
  • Durchfahrten und Durchgänge sind zu ermöglichen.

Zu den erstattungsfähigen Ausgaben für die Errichtung und den Abbau von Absperrungen zählen insbesondere die Ausgaben für

  • die Planung und die planerische Begleitung,
  • gegebenenfalls die Kampfmittelsuche und -beseitigung,
  • Materialien (zum Beispiel Zäune und Pfosten), soweit diese nicht aus der Landesreserve zur Verfügung gestellt werden, und
  • den Bau (Beschaffungs- und Bauaufträge).

Die Absperrungen sind nach der Errichtung zu bewirtschaften und zu unterhalten, um ihre Funktionsfähigkeit zu erhalten. Zu den erstattungsfähigen Ausgaben gehören hier insbesondere Ausgaben für die Begehung, Wartung, Instandhaltung, Beseitigung von Beschädigungen einschließlich notwendiger Ersatzbeschaffungen und Vergrämungsmaßnahmen in Bereichen ohne Zaun.

Maßnahmen zur Fallwildsuche und Beprobung

Erstattungsfähig sind die Ausgaben für Maßnahmen zur permanenten Fallwildsuche, insbesondere zur Bestimmung des Seuchengeschehens und zur Überprüfung der Wirksamkeit von Absperrungen.

Soweit die Landkreise oder kreisfreien Städte Ausgaben für die Probenlogistik haben, sind auch diese erstattungsfähig.

Entschädigungsleistungen nach dem Tiergesundheitsgesetz

Erstattungsfähig sind Ausgaben für die Entschädigungsleistungen, die der Landkreis oder die kreisfreie Stadt aufgrund § 6 Absatz 7 bis 9 TierGesG in Verbindung mit § 41 Absatz 1 OBG in Umsetzung des Erlasses des MSGIV zur Durchführung der Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz bei Inanspruchnahme von Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken und von Jagdausübungsberechtigten in der jeweils aktuellen Fassung haben.

3 Erstattungsberechtigter

Erstattungsberechtigt sind Landkreise und kreisfreie Städte, wenn bei ihnen Restriktionszonen und Maßnahmen aufgrund der Schweinepest-Verordnung und des Tiergesundheitsgesetzes erforderlich sind, insbesondere die bereits von der ASP betroffenen Landkreise Spree-Neiße, Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz, Märkisch-Oderland, die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder), die an der Grenze zur Republik Polen liegenden Landkreise Barnim und Uckermark.

4 Art, Umfang und Höhe der Erstattung

Die Ausgaben werden den Landkreisen und kreisfreien Städten als freiwillige Leistung in voller Höhe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erstattet.

Der Erstattungsbetrag errechnet sich aus den tatsächlichen Ausgaben, die dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt entstanden sind.

Die Ausgaben für die Errichtung und den Erhalt der Absperrungen insbesondere an der deutsch-polnischen Grenze werden vorrangig erstattet. Insoweit nimmt das LAVG in Abstimmung mit dem MSGIV eine fachliche Priorisierung vor.

5 Erstattungsverfahren

Für die Erstattung ist das LAVG zuständig. Die Ausgaben sind von den Erstattungsberechtigten soweit möglich vorzufinanzieren und werden im Rahmen einer Endabrechnung vom LAVG erstattet.

Anfang Januar 2021, spätestens am 18. Januar 2021, aktualisieren die Erstattungsberechtigten ihre im Entschädigungsverfahren nach der Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Erstattung von Ausgaben für Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest vom 23. Oktober 2020 (ABl. S. 1011) angegebenen Gesamtplanungsgrößen und benennen Planungsgrößen für das Jahr 2021 anhand des überarbeiteten Antragsformulars auf der Internetseite des LAVG (lavg.brandenburg.de). Mit der Aktualisierung der Planungsgrößen kann formlos eine Abschlagszahlung beantragt werden.

Im weiteren Jahresverlauf legen die Erstattungsberechtigten dem LAVG spätestens zwei Wochen nach Quartalsende eine Zwischenabrechnung über die im Quartal tatsächlich geleisteten Zahlungen vor. Zusammen mit der Zwischenabrechnung aktualisieren die Erstattungsberechtigten ihre Planungsgrößen und können formlos weitere Abschlagszahlungen beantragen.

Die Abschlagszahlungen erfolgen jeweils quartalsweise nach Prüfung des LAVG unter Berücksichtigung einer mit dem MSGIV abgestimmten fachlichen Priorisierung der erstattungsfähigen Ausgaben.

Endabrechnung

Die Endabrechnung ist dem LAVG grundsätzlich zwei Monate nach Außerkrafttreten der zugrundeliegenden Anordnung beziehungsweise Abbau der Absperrungen, spätestens jedoch bis zum 10. Dezember 2021 vorzulegen. Die Abschlagszahlungen des LAVG sind im Rahmen der Endabrechnung zu berücksichtigen. Das LAVG erstattet die noch fehlenden Beträge. Überzahlungen sind vom Erstattungsberechtigten zurückzuzahlen. Das LAVG ist hierüber vor der Endabrechnung vorab per E-Mail zu informieren.

Das Formular für die Zwischen- und Endabrechnung ist auf der Website des LAVG abrufbar. Das ausgefüllte Formular ist jeweils auszudrucken, rechtsverbindlich zu unterschreiben und als PDF per E-Mail an lavg.haushalt@lavg.brandenburg.de oder per Post an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg, Postfach 90 02 36, 14438 Potsdam zu senden.

Die Unterlagen, die die in den Zwischenabrechnungen und in der Endabrechnung ausgewiesenen tatsächlich geleisteten Zahlungen begründen (Belege, Verträge sowie alle sonst mit der Ausgabe zusammenhängenden Unterlagen), sind von den Erstattungsberechtigten vorzuhalten und dem LAVG und dem MSGIV auf Verlangen vorzulegen sowie die Einsicht vor Ort zu gestatten. Die Unterlagen sind nach Vorlage der Endabrechnung zehn Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

6 Sonstige Bestimmungen

Das MSGIV, das LAVG und der Landesrechnungshof sind berechtigt, bei den Empfängern der Erstattungen Prüfungen durchzuführen.

Die im Erstattungsverfahren erhobenen Daten werden gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) elektronisch gespeichert und verarbeitet.

7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und am 31. De­zember 2021 außer Kraft.

Die Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Erstattung von Ausgaben für Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest vom 23. Oktober 2020 (ABl. S. 1011) tritt am 1. Januar 2021 außer Kraft.